Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die Eintragung eines Bodendenkmals in die Denkmalliste der Stadt Geilenkirchen - Panzerhindernis bei Gut Hommerschen
Vorlage
197/2014
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Umwelt- und Bauausschuss beschließt gemäß Antrag vom 03.09.2013 des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege, das Panzerhindernis als Bodendenkmal in die Denkmalliste der Stadt Geilenkirchen einzutragen.   


Sachverhalt:

 

Der Landschaftsverband Rheinland (LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland) hat bereits mit Schreiben vom 03.09.2013 beantragt, einige Objekte im Stadtgebiet Geilenkirchen als Bodendenkmal einzutragen. Dem Antrag schloss sich das Anhörungsverfahren der betroffenen Grundstückseigentümer an. Dieses konnte erst mit einer Ortsbesichtigung am 11.11.2014 abgeschlossen werden.

 

Im Einzelnen handelt es sich um:

 

HS 002 – Gut Opheim

HS 091 – Panzerhindernis (bei Gut Hommerschen)

HS 093 – Panzergraben (bei Burg Trips).

 

Die Eintragung der einzelnen Objekte erfolgt getrennt voneinander. Vorliegend geht es um die Eintragung des Panzerhindernisses bei Gut Hommerschen. Hierbei handelt es sich um zwei parallel zueinander verlaufende Betonfundamente aus dem II. Weltkrieg.

 

Nach den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes ist Voraussetzung für die Eintragung als Bodendenkmal, dass an der Erhaltung des Panzerhindernisses ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn eine Bedeutung für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse vorliegt und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.

Die historische Bedeutung des „Panzerhindernisses“ aus dem II. Weltkrieg spiegelt das denkmalpflegerische Gutachten wider, das Anlage war zum o. g. Antrag (siehe Anlage).

 

Das Panzerhindernis erstreckt sich über mehrere Grundstücke, die ausschließlich landwirtschaftlich genutzt werden. Im Anhörungsverfahren wurden grundsätzlich keine Bedenken gegen die Denkmaleintragung erhoben. Allerdings wurde zur besseren Bewirtschaftung der Ackerflächen (insbesondere mit Erntefahrzeugen) aus den Reihen der Eigentümer vorgeschlagen, das Bodenniveau auf Höhe der Oberkante der Betonfundamente anzugleichen. Seitens des LVR wurde bereits in Aussicht gestellt, hierzu das Benehmen herzustellen.  

 

Nach der Zuständigkeitsordnung § 6 Abs. 4 entscheidet der Umwelt- und Bauausschuss über die Maßnahmen im Rahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege nach dem Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen.   

 

 

 


Anlagen:

 

Antrag vom 03.09.2013 (LVR – Amt für Bodendenkmalpflege)

Erhebungsbogen und Gutachten vom 01.03.1990 (LVR – Amt für Bodendenkmalpflege)

Lageplan mit Schutzbereich, Stand 07/2013 (LVR – Amt für Bodendenkmalpflege)