Betreff
Bürgerantrag zur Ablehnung der Abkommen TTIP, CETA und TiSA
Vorlage
214/2015
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der vorliegende Antrag nach § 24 GO NRW zur Ablehnung der Abkommen TTIP, CETA und TiSA wird abgelehnt.

 


Sachverhalt:

 

Durch den Vorstand des ver.di Bezirks Linker Niederrhein wird nach § 24 GO NRW ein Antrag auf Ratsbeschluss zur Ablehnung der Abkommen TTIP, CETA und TiSA gestellt.

 

Gemäß § 8 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen bestimmt der Rat den Haupt- und Finanzausschuss für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NRW.

 

Die Anregungen und Beschwerden müssen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 der Hauptsatzung Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt Geilenkirchen fallen. Für die Befassung der Räte mit dem Freihandelsabkommen TTIP wird die Erforderlichkeit eines spezifischen Bezugs zur örtlichen Situation auch in einem Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 11.12.2014 herausgestellt. Ein spezifischer Ortsbezug zur Stadt Geilenkirchen oder eine besondere Betroffenheit der Stadt Geilenkirchen verglichen mit anderen Städten wird im Antrag nicht hergestellt. Eine Befassungskompetenz des Rates und des Haupt- und Finanzausschusses der Stadt Geilenkirchen ist folglich nicht gegeben.

 

Der Städte- und Gemeindebund NRW stellt klar, dass die Räte keine allgemeine politische Befassungskompetenz zur Ablehnung der Freihandelsabkommen besitzen. Der Bürgermeister müsse Anträge bezüglich der Abkommen auf die Tagesordnung setzen, da er kein eigenes materielles Vorprüfungsrecht besitze. Der Rat oder hier der vom Rat beauftragte Ausschuss hat dann in der Sitzung auf Grund mangelnder Befassungskompetenz den Tagesordnungspunkt von der Tagesordnung abzusetzen.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen sind Anregungen und Beschwer-den, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Geilenkirchen fallen, vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Zuständig für die Abkommen TTIP, CETA und TiSA ist die europäische Kommission. Der Antrag ist daher der europäischen Kommission zuzuleiten. Der Vorstand des ver.di-Bezirks Linker Niederrhein ist über die Weiterleitung zu informieren.

 

Da die Angelegenheit nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Geilenkirchen fällt, weist der Bürgermeister nach § 3 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Geilenkirchen in den Erläuterungen zur Tagesordnung darauf hin, dass die Angelegenheit ohne Sachdiskussion durch Geschäftsordnungsbeschluss vom Rat von der Tagesordnung abzusetzen ist.