Beschlussvorschlag:
Die Ordnungsbehördliche Verordnung zum Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtgebiet wird in der vorliegenden Form beschlossen.
Sachverhalt:
Der Aktionskreis Geilenkirchen e. V. beantragt aus Anlass
1. der 27. Autoausstellung am Sonntag, dem
22.03.2015
2. der Culinaria und des Stadtfestes am
Sonntag, dem 14.06.2015
3. des Oktoberfestes mit Herbstmarkt am
Sonntag, dem 11.10.2015
4. des Nikolausmarktes am Sonntag, dem
29.11.2015
die Verkaufsstellen im Stadtzentrum Geilenkirchen von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
und aus Anlass
1. des Frühlingsfestes am Sonntag, dem
19.04.2015
2. des Gewerbe- und Industriemarktes am
Sonntag, dem 06.09.2015
die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Niederheid von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
geöffnet zu halten.
Nach § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden durch ordnungsbehördliche Verordnung freigegeben werden. Die Freigabemöglichkeit besteht für jeden einzelnen Stadtbezirk.
Der Entwurf der entsprechenden ordnungsbehördlichen Verordnung lautet wie folgt:
Ordungsbehördliche Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Jahr 2015
in der Stadt Geilenkirchen
Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 wird von der Stadt Geilenkirchen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Geilenkirchen vom … verordnet:
§ 1
Aus Anlass
1. der 27. Autoausstellung am Sonntag, dem
22.03.2015
2. der Culinaria und des Stadtfestes am
Sonntag, dem 14.06.2015
3. des Oktoberfestes mit Herbstmarkt am
Sonntag, dem 11.10.2015
4. des Nikolausmarktes am Sonntag, dem
29.11.2015
dürfen die Verkaufsstellen im Stadtzentrum Geilenkirchen von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Aus Anlass
1. des Frühlingsfestes am Sonntag, dem
19.04.2015
2. des Gewerbe- und Industriemarktes am
Sonntag, dem 06.09.2015
dürfen die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Niederheid (§ 3 Abs. 1 Buchstabe h der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen) von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 3
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Geilenkirchen, …
Stadt Geilenkirchen
als örtliche Ordnungsbehörde
Thomas Fiedler
Bürgermeister