Betreff
Anmeldeverfahren an den städtischen Schulen
Vorlage
246/2015
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird beauftragt, ein interfraktionelles Gespräch unter Beteiligung der betroffenen Schulleitungen zu koordinieren, in dem die unterschiedlichen Blickwinkel der getroffenen Entscheidung im Hinblick auf die künftige Vorgehensweise erörtert werden sollen.

 

 


Sachverhalt:

 

Mit Dringlichkeitsbeschluss vom 29.01.2015 wurde die Anwendung des § 46 Abs. 6 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) bei der Durchführung des Schüleranmeldeverfahrens an den städtischen Schulen beschlossen. Dieser Beschluss wurde durch den Rat in seiner Sitzung am 11.02.2015 genehmigt. Gleichzeitig wurde der Bedarf geltend zu machen, die Thematik im Fachausschuss weiter zu behandeln.

 

Nach § 46 Abs. 6 SchulG kann der Schulträger durch Beschluss festlegen, dass Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform besuchen können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazitäten der Schule übersteigt.

 

Der Rat der Stadt Geilenkirchen hat im Jahre 2012 eine Rechtsverordnung über die Bildung eines Schuleinzugsbereiches für die Anita-Lichtenstein-Gesamtschule verabschiedet. Diese Rechtsverordnung ist der Bezirksregierung Köln seit längerem bekannt.

 

Im Zuge einer Anfrage zum diesjährigen Anmeldeverfahren hat die Bezirksregierung diese Rechtsverordnung nun überprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass diese rechtswidrig ist. Begründet wird diese Auffassung damit, dass Schuleinzugsbereiche dafür sorgen sollen, dass die Schulen einer Gemeinde gleichmäßig ausgelastet sind. Dies setzt voraus, dass es in einer Gemeinde mehrere Schulen einer Schulform gibt. Da die Anita-Lichtenstein-Gesamtschule die einzige Gesamtschule in der Stadt Geilenkirchen ist, ist diese Voraussetzung nicht gegeben, was zur Rechtswidrigkeit der Verordnung führt. Dies bedeutet für das Anmeldeverfahren, dass gemeindeeigene Kinder nicht grundsätzlich bevorzugt aufgenommen werden können.

 

Die beschlossene Rechtsverordnung hatte bekanntlich das Ziel, Kinder aus Geilenkirchen ggü. solchen Kindern zu bevorzugen, die in ihrer Wohnsitzgemeinde über ein Gesamtschulangebot verfügen. Diese Zielsetzung kann alternativ durch die Anwendung des neu in das Schulgesetz eingefügten § 46 Abs. 6 SchulG erreicht werden. Nach dieser Vorschrift kann der Schulträger durch Beschluss festlegen, dass Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform besuchen können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt. Demzufolge darf ohne einen solchen Beschluss keinerlei Bevorzugung Geilenkirchener Schülerinnen und Schüler im Anmeldeverfahren erfolgen.

 

Die Verwaltung wird die Rechtslage in der Sitzung kurz erläutern.