Beschlussvorschlag:
Zum Ersatz des Aufwandes für die Erneuerung und Verbesserung der Erschließungsanlage „Niederheider Weg, beginnend an der Einmündung des Johann-Plum-Platzes bis zur Einmündung der Brabantstraße“ im Stadtteil Bauchem werden gemäß § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung der Stadt über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen Beiträge erhoben. Der Anteil der Beitragspflichtigen richtet sich nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung.
Sachverhalt:
Die Erschließungsanlage Niederheider Weg, beginnend an der Einmündung
des Johann-Plum-Platzes bis zur Einmündung der Brabantstraße im Stadtteil
Bauchem wurde in den Jahren 2013/2014 im Anschluss an die Erneuerung der
Kanalanlage erneuert und verbessert. Es wurden neue Bordstein- und
Rinnenanlagen zur Straßenentwässerung gebaut. Die Fahrbahn erhielt, wie auch
vorher vorhanden, eine neue Schwarzdecke. Die Gehweganlagen wurden an das
Fahrbahnniveau angepasst und nunmehr einheitlich in Betonsteinpflaster
befestigt.
Durch die erfolgte Straßenbaumaßnahme wurde eine
den heutigen Anforderungen an die Verkehrssicherheit entsprechende, wieder auf
Jahrzehnte hinaus intakte Verkehrsanlage geschaffen und hierdurch die
Erschließungs- und Wohnsituation der angrenzenden Grundstücke erheblich
verbessert. Da den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der
Inanspruchnahme dieser erneuerten und verbesserten Verkehrsanlage
wirtschaftliche Vorteile geboten werden, sind zum Ersatz des der Stadt
entstandenen Herstellungsaufwandes für die Fahrbahn, die Straßenentwässerung und
die Gehweganlagen Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG zu erheben.
Der Anteil der Beitragspflichtigen am
entstandenen Herstellungsaufwand richtet sich nach dem geltenden Ortsrecht.
Bei der o. g. Erschließungsanlage handelt es sich
um eine Haupterschließungsstraße. Der Anteil der Beitragspflichtigen beträgt
daher für die Fahrbahn und die Straßenentwässerung 30 % und für die Gehwege 50
% des der Stadt entstandenen beitragsfähigen Aufwandes.
Der von den Anliegern zu tragende
Herstellungsaufwand ist nach § 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen
nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der
Stadt Geilenkirchen auf die durch die jeweilige Anlage erschlossenen
Grundstücke nach der Grundstücksfläche zu verteilen.
Anrechenbar ist hierbei grundsätzlich eine Fläche bis zu einer Tiefe
von maximal 40 Metern, es sei denn, dass eine
größere Tiefe baulich oder gewerblich genutzt wird oder genutzt werden
darf. Grundstücke in Bebauungsplangebieten werden mit der Fläche in die Abrechnung
einbezogen, auf die der Bebauungsplan die bauliche oder gewerbliche
Nutzungsfestsetzung bezieht.
Die sich ergebende Fläche
wird hiernach entsprechend ihrer baulichen Ausnutzbarkeit mit einem
Prozentsatz bewertet. Dieser beträgt bei bis zu zweigeschossiger Bebauung bzw.
Bebaubarkeit 100 %.
Die Summe der anrechenbaren und entsprechend
ihrer baulichen Ausnutzbarkeit bzw. Nutzung bewerteten Grundstücksflächen ist
die Abrechnungsfläche. Sie beträgt im vorliegenden Fall 15.424 m².
Zusammenstellung
des Aufwandes und Berechnung des Beitragssatzes
Teileinrichtung beitragsfähiger Anliegeranteil umlagefähiger Aufwand Aufwand
Herstellung der Fahrbahn 152.175,91
€ 30 % 45.652,77 €
einschließlich
Oberflächenentwässerung
Herstellung der Gehwege 53.813,29 € 50 % 26.906,64
€
Summen: 205.989,20
€ 72.559,41 €
Es ergibt sich somit ein Beitragssatz in Höhe
von
72.559,41 € : 15.424 m² = 4,70 €/m² Abrechnungsfläche.*
* Die Abrechnung ist durch das Rechnungsprüfungsamt noch nicht abschließend geprüft. Daher können sich bis zur Ratssitzung am 25.03.2015 noch geringfügige Änderungen ergeben.