Beschlussvorschlag:
Die Änderung der Satzung wird beschlossen.
Sachverhalt:
Im Rahmen der zweiten Revision des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) wurde die Elternmitwirkung in den Kindertageseinrichtungen sowie auf den übergeordneten Ebenen gestärkt. In diesem Zusammenhang schreibt § 5 des Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (AG-KJHG) nunmehr vor, dass eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Jugendamtselternbeirat beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss ist. Aus diesem Grunde ist § 4 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Geilenkirchen entsprechend zu ändern (Anfügung § 4 Abs. 3 Buchst. j).
Der Entwurf sieht des Weiteren die Streichung des § 7 Abs. 2 Buchst. c und d sowie des § 7 Abs. 5 Buchst. c – f vor. Hierbei handelt es sich um redaktionelle Anpassungen an den Wegfall der Kriegsdienstverweigerungsordnung und des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK).
Die von der Änderung betroffenen Paragraphen sind in der als Anlage beigefügten Synopse dargestellt.
Die folgende Neufassung der Satzung soll verabschiedet werden:
Satzung
für das Jugendamt der Stadt Geilenkirchen
vom …………………
Der Rat der Stadt Geilenkirchen hat am ………………………… aufgrund der §§ 69 ff. Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 21. 01.2015 (BGBl. I S. 10), des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) vom 12. 12 1990 (GV. NRW. S. 664), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336), und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV. NRW. S. 878), folgende Satzung für das Jugendamt beschlossen:
I. Das Jugendamt
§ 1
Aufbau
Das Jugendamt
besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.
§ 2
Zuständigkeit
Das Jugendamt ist für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet
der Stadt Geilenkirchen zuständig.
§ 3
Aufgaben
1. Das Jugendamt trägt die Gesamtverantwortung für alle
Leistungen und Aufgaben im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe.
2. Das Jugendamt arbeitet mit den Trägern der freien Jugendhilfe
und allen behördlichen Stellen eng zusammen.
II. Der
Jugendhilfeausschuss
§ 4
Mitglieder
1. Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und
mindestens 8 beratende Mitglieder an.
2. Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs.1
Ziffer 1 SGB VIII (Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählte
Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind), beträgt 9 und die
Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziffer 2 SGB VIII, die
von den im Bereich des Jugendamts wirkenden und anerkannten Trägern der freien
Jugendhilfe vorgeschlagen sind, beträgt 6.
Die stimmberechtigten Mitglieder werden vom
Rat gewählt.
Für jedes Mitglied ist eine persönliche
Vertretung zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem I. Gesetz zur
Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG), der Gemeindeordnung
NW (GO NW) und der Geschäftsordnung des Rates.
3. Als beratende Mitglieder
gehören dem Jugendhilfeausschuss an:
a) der Bürgermeister bzw. als seine Vertretung die für die
Jugendhilfe zuständige Dezernatsleitung,
b) die
Leitung des Jugendamtes bzw. deren Vertretung,
c) eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichts oder
des Familiengerichts oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von
der Präsidentin/vom Präsidenten des Landgerichts Aachen bestellt wird,
d) eine Vertretung der Arbeitsverwaltung, die von der
Direktorin/dem Direktor der Agentur für Arbeit Aachen bestellt wird,
e) eine Vertretung der Schulen, die von der Schulaufsichtsbehörde
bestellt wird,
f) eine Vertretung der Polizei, die vom Landrat des Kreises
Heinsberg als Kreispolizeibehörde, bestellt wird,
g) je eine Vertretung der Kath. Kirche und der Ev. Kirche, die
von der zuständigen Stelle der jeweiligen Religionsgemeinschaft bestellt wird,
h) eine
Vertretung des Stadtjugendrings,
i) je ein weiteres sachkundiges Mitglied auf Vorschlag der im
Rat vertretenen Parteien, die keine Mitglieder nach Ziffer 2. entsenden.
j) eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem
Jugendamtselternbeirat, sofern ein solcher gewählt ist.
Für Mitglieder nach den Buchstaben c) – j) ist je eine persönliche
Vertretung zu bestellen oder zu wählen.
§ 5
Teilnahme weiterer Personen
Der
Jugendhilfeausschuss kann im Einzelfall weitere Personen als Sachverständige
zur Teilnahme an Sitzungen einladen.
§ 6
Vorsitz
Die/Der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und ihre/seine
Stellvertretung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses
aus den Mitgliedern gewählt, die dem Rat der Stadt Geilenkirchen angehören.
§ 7
Aufgaben des
Jugendhilfeausschusses
1. Der Jugendhilfeausschuss
befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit
a) der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und
ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung
der Jugendhilfe,
b) der
Jugendhilfeplanung und
c) der
Förderung der freien Jugendhilfe.
2. Er entscheidet
abschließend über
a) die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75
KJHG in Verbindung mit § 25 AG-KJHG,
b) die Aufstellung einer Liste von geeigneten Jugendschöffen
gem. § 35 Jugendgerichtsgesetz (JGG).
3. Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im
Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel, der von ihm erlassenen Satzung und
der von ihm gefassten Beschlüsse.
4. Er soll vor jeder Beschlussfassung des Rats in Fragen der
Jugendhilfe und der Bestellung der Jugendamtsleitung gehört werden und hat das
Recht, Anträge an den Rat zu stellen.
5. Er spricht Beschlussempfehlungen an den Rat in folgenden
Angelegenheiten aus:
a) Aufstellung des
Haushaltsplans,
b) Übertragung von Aufgaben des Jugendamts auf freie Träger
nach §§ 76, 77 in Verbindung mit § 70 Abs.
2 KJHG.
III. Die Verwaltung des
Amts
§ 8
Eingliederung
Die Verwaltung des Jugendamts wird vom Amt für Jugend und Soziales als
selbstständige Organisationseinheit innerhalb der Stadtverwaltung wahrgenommen.
IV. Schlussbestimmungen
§ 9
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft. Die bisher gültige Satzung für das Jugendamt der Stadt Geilenkirchen vom 06.09.2007 tritt gleichzeitig außer Kraft.