Betreff
Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Geilenkirchen
Vorlage
249/2015
Aktenzeichen
Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Geilenkirchen
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Änderung der Satzung wird beschlossen.


Sachverhalt:

 

Im Rahmen der zweiten Revision des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) wurde die Elternmitwirkung in den Kindertageseinrichtungen sowie auf den übergeordneten Ebenen gestärkt. In diesem Zusammenhang schreibt § 5 des Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (AG-KJHG) nunmehr vor, dass eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Jugendamtselternbeirat beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss ist. Aus diesem Grunde ist § 4 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Geilenkirchen entsprechend zu ändern (Anfügung § 4 Abs. 3 Buchst. j).

 

Der Entwurf sieht des Weiteren die Streichung  des § 7 Abs. 2 Buchst. c und d sowie des § 7 Abs. 5 Buchst. c – f vor. Hierbei handelt es sich um redaktionelle Anpassungen an den Wegfall der Kriegsdienstverweigerungsordnung und des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK).

 

Die von der Änderung betroffenen Paragraphen sind in der als Anlage beigefügten Synopse dargestellt.

 

Die folgende Neufassung der Satzung soll verabschiedet werden:

 

 

Satzung

für das Jugendamt der Stadt Geilenkirchen

vom …………………

 

Der Rat der Stadt Geilenkirchen hat am ………………………… aufgrund der §§ 69 ff. Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 21. 01.2015 (BGBl. I S. 10), des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) vom 12. 12 1990 (GV. NRW. S. 664), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336), und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV. NRW. S. 878), folgende Satzung für das Jugendamt beschlossen:

 

 

I. Das Jugendamt

 

§ 1

Aufbau

 

Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.

 

§ 2

Zuständigkeit

 

Das Jugendamt ist für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Geilenkirchen zuständig.

 

§ 3

Aufgaben

 

1.         Das Jugendamt trägt die Gesamtverantwortung für alle Leistungen und Aufgaben im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe.

 

2.         Das Jugendamt arbeitet mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen eng zusammen.

 

 

II. Der Jugendhilfeausschuss

 

§ 4

Mitglieder

 

1.         Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und mindestens 8 beratende Mitglieder an.

 

2.         Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs.1 Ziffer 1 SGB VIII (Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind), beträgt 9 und die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziffer 2 SGB VIII, die von den im Bereich des Jugendamts wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagen sind, beträgt 6.

 

Die stimmberechtigten Mitglieder werden vom Rat gewählt.

 

Für jedes Mitglied ist eine persönliche Vertretung zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem I. Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG), der Gemeindeordnung NW (GO NW) und der Geschäftsordnung des Rates.

 

3.         Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:

 

a)         der Bürgermeister bzw. als seine Vertretung die für die Jugendhilfe zuständige Dezernatsleitung,

 

b)         die Leitung des Jugendamtes bzw. deren Vertretung,

 

c)         eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichts oder des Familiengerichts oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landgerichts Aachen bestellt wird,

 

d)         eine Vertretung der Arbeitsverwaltung, die von der Direktorin/dem Direktor der Agentur für Arbeit Aachen bestellt wird,

 

e)         eine Vertretung der Schulen, die von der Schulaufsichtsbehörde bestellt wird,

 

f)         eine Vertretung der Polizei, die vom Landrat des Kreises Heinsberg als Kreispolizeibehörde, bestellt wird,

 

g)         je eine Vertretung der Kath. Kirche und der Ev. Kirche, die von der zuständigen Stelle der jeweiligen Religionsgemeinschaft bestellt wird,

 

h)         eine Vertretung des Stadtjugendrings,

 

i)          je ein weiteres sachkundiges Mitglied auf Vorschlag der im Rat vertretenen Parteien, die keine Mitglieder nach Ziffer 2. entsenden.

 

j)          eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Jugendamtselternbeirat, sofern ein solcher gewählt ist.

 

Für Mitglieder nach den Buchstaben c) – j) ist je eine persönliche Vertretung zu bestellen oder zu wählen.

 

§ 5

Teilnahme weiterer Personen

 

Der Jugendhilfeausschuss kann im Einzelfall weitere Personen als Sachverständige zur Teilnahme an Sitzungen einladen.

 

§ 6

Vorsitz

 

Die/Der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und ihre/seine Stellvertretung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern gewählt, die dem Rat der Stadt Geilenkirchen angehören.

 

§ 7

Aufgaben des Jugendhilfeausschusses

 

1.         Der Jugendhilfeausschuss  befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit

 

a)         der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,

 

b)         der Jugendhilfeplanung und

 

c)         der Förderung der freien Jugendhilfe.

 

2.         Er entscheidet abschließend über

 

a)         die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 KJHG in Verbindung mit § 25 AG-KJHG,

 

b)         die Aufstellung einer Liste von geeigneten Jugendschöffen gem. § 35 Jugendgerichtsgesetz (JGG).

 

3.         Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel, der von ihm erlassenen Satzung und der von ihm gefassten Beschlüsse.

 

4.         Er soll vor jeder Beschlussfassung des Rats in Fragen der Jugendhilfe und der Bestellung der Jugendamtsleitung gehört werden und hat das Recht, Anträge an den Rat zu stellen.

 

5.         Er spricht Beschlussempfehlungen an den Rat in folgenden Angelegenheiten aus:

 

a)         Aufstellung des Haushaltsplans,

 

b)         Übertragung von Aufgaben des Jugendamts auf freie Träger nach §§ 76, 77 in Verbindung mit § 70 Abs.  2 KJHG.

 

 

III. Die Verwaltung des Amts

 

§ 8

Eingliederung

 

Die Verwaltung des Jugendamts wird vom Amt für Jugend und Soziales als selbstständige Organisationseinheit innerhalb der Stadtverwaltung wahrgenommen.

 

 

IV. Schlussbestimmungen

 

§ 9

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft. Die bisher gültige Satzung für das Jugendamt der Stadt Geilenkirchen vom 06.09.2007 tritt gleichzeitig außer Kraft.