Betreff
Weiterführung der Schulsozialarbeit
Vorlage
265/2015
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Einrichtung einer befristeten Stelle für Zwecke der Schulsozialarbeit und der damit verbundenen Leistung einer außerplanmäßigen Aufwendung und Auszahlung wird nicht zugestimmt, da eine Deckung der außerplanmäßigen Aufwendung und Auszahlung nicht dargestellt werden kann.

 


Sachverhalt:

 

Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW (MAIS) hat am 13.02.2015 einen Fördersteckbrief zur Weiterfinanzierung der Schulsozialarbeit im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes (BuT) für die Jahre 2015 bis 2017 herausgegeben.

 

Der Kreisausschuss hat sich in seiner Sitzung am 03.03.2015 mit der Weiterführung bzw. Finanzierung der Schulsozialarbeit befasst. Für den Kreis Heinsberg ist seitens des Landes NRW ein förderfähiger Gesamtbetrag von 961.411,48 € festgesetzt worden. Bei einer Förderquote von 60 % würde die Landeszuwendung 576.846,89 € bei einem Eigenanteil von 384.564,59 € betragen. Unmittelbare Zuwendungsempfänger können nur Kreise und kreisfreie Städte sein, eine Weiterleitung an die Städte und Gemeinden ist ausdrücklich möglich.

 

Der Kreisausschuss hat die Verwaltung auf der Basis dieser Fördervoraussetzungen beauftragt, die vom Land zur Verfügung gestellten Fördermittel zu beantragen und entsprechend dem gemeldeten Bedarf an die Städte und Gemeinden weiterzuleiten. Ein Teil der Gesamtförderung wird für die kreiseigenen  Schulen verwendet. Förderzeitraum sind die Jahre 2015 – 2017.

 

Seitens der Verwaltung wurde gegenüber dem Kreis ein grundsätzliches Interesse zur Fortsetzung der Schulsozialarbeit unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Finanzierung des Eigenanteils von 40 % angemeldet. Bei einer einzurichtenden Stelle würde sich der Eigenanteil auf ca. 18 – 20.000,- € jährlich belaufen. Aufgrund des Bruttoprinzips sind Aufwendungen und Erträge separat zu buchen, so dass einer Mehraufwendung von ca. 50.000,- € ein Mehrertrag von ca. 30.000,- € gegenüber stehen würde.

 

Sobald der Förderantrag des Kreises bewilligt ist, wird der Kreis mit den Städten und Gemeinden die notwendigen Verwaltungsvereinbarungen über die Weiterleitung der Fördermittel abschließen. Da im Haushaltsplan 2015 für die Schulsozialarbeit keine Haushaltsmittel veranschlagt wurden, müsste eine Entscheidung über die Genehmigung einer entsprechenden außerplanmäßigen Auszahlung und Aufwendung getroffen werden.  Die Deckung des bei der Stadt verbleibenden Eigenanteils in Höhe von 20.000 € muss durch Minderaufwendungen oder Mehrerträge bei einem anderen Untersachkonto erfolgen.

 

Bei der Schulsozialarbeit handelt es sich um eine freiwillige Leistung. Die Deckung sollte daher vorzugsweise aus Minderaufwendungen bei einer anderen freiwilligen Leistung erfolgen.  Mehrerträge oder Minderaufwendungen sind zu diesem frühen Zeitpunkt des Haushaltsjahres weder im Gesamthaushalt noch im Bereich der freiwilligen Leistungen absehbar, so dass die Finanzierung dieser Maßnahme nicht sichergestellt ist. In diesem Zusammenhang wird auf die mit der Genehmigung des Haushalts 2015 verbundenen Auflagen des Kreises verwiesen. Demnach wurde die Verringerung der allgemeinen Rücklage unter der Auflage erteilt, dass zu den Stichtagen 30.06.2015 und 31.12.2015 zur unterjährigen Entwicklung der Haushaltssituation sowie zu den begonnenen und über die weiter geplanten Konsolidierungsmaßnahmen zu berichten ist. Die Maßnahmen sind zu beschreiben und müssen den Konsolidierungseffekt hinsichtlich des Zeitpunktes und des Betrages benennen. Diesem Bericht ist auch eine Liste aller freiwilligen Leistungen einschließlich der daraus resultierenden Haushaltsbelastungen beizufügen.

 

Alternativ könnte die Thematik im Rahmen der Haushaltsberatungen für das Jahr 2016 erneut aufgegriffen werden.