Betreff
Gebäude der Janusz-Korczak-Schule - Eintragung als Baudenkmal
Vorlage
339/2015
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

 Der Umwelt- und Bauausschuss beschließt, das Schulgebäude als Baudenkmal im Sinne des § 2 DSchG in die Denkmalliste der Stadt Geilenkirchen einzutragen. Der Denkmalumfang umfasst das Gebäude selbst in Substanz und Erscheinungsbild sowie seine aus der Bauzeit erhaltene feste und mobile Ausstattung.

 


Sachverhalt:

 

Bekanntlich wird das Schulgebäude „Konrad-Adenauer-Straße 1“ von der Janusz-Korczak-Schule genutzt. Träger dieser Förderschule ist der Kreis Heinsberg. Laut Schulträger ist eine Neustrukturierung der Förderschullandschaft geplant. Hintergrund dieser Planung ist die Inklusion.

 

Hiervon betroffen ist auch die Janusz-Korczak-Schule, deren Schulbetrieb in den nächsten Jahren auslaufen soll. Damit einhergehend soll ebenfalls die Gebrüder-Grimm-Schule in Heinsberg geschlossen werden. Um jedoch das pädagogische Angebot dieser beiden Einrichtungen in Zukunft sichern zu können, soll eine neue Förderschule im Nordkreis entstehen.

Hierüber gab es bereits entsprechende Presseberichte im Herbst letzten Jahres.

 

Eigentümerin des Schulgebäudes ist bekanntlich die Stadt Geilenkirchen. Aufgrund der Mitteilungen über die beabsichtigte Schließung der Schule hat die Stadtverwaltung schon jetzt erste Grundlagen ermittelt, um Überlegungen über eine mögliche Nachnutzung anstellen zu können.

Hierzu gehörte auch die Prüfung eines potenziellen Denkmalwertes des Gebäudes. Auf schriftliche Anfrage der Verwaltung hin hat der LVR (Landschaftsverband Rheinland) Amt für Denkmalpflege im Rheinland am 31.03.2015 eine Ortsbesichtigung durchgeführt und gutachterlich festgestellt, dass das Gebäude aus Sicht der Fachleute ein Denkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) ist.

 

Mit Schreiben vom 04.05.2015 beantragte der LVR daher, das Gebäude der Janusz-Korczak-Schule, Konrad-Adenauer-Straße 1 gemäß § 3 DSchG als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Geilenkirchen einzutragen. Nach der Zuständigkeitsordnung entscheidet der Umwelt- und Bauausschuss über die Maßnahmen im Rahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege nach dem Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen.

 

Nach § 2 DSchG sind Denkmäler, Sachen, Mehrheiten von Sachen, Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.

 

Lt. beigefügtem Gutachten vom 04.05.2015 werden diese Tatbestände erfüllt. Ausschlaggebend sind hier die Bedeutung für die örtliche Schulgeschichte (Höhere Knabenschule) und die architektonische Besonderheit (Backsteinexpressionismus).


Anlagen:

 

-      LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Antrag vom 04.05.2015

-      LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Gutachten des Herrn Dr. Kieser vom 04.05.2015