Betreff
Festsetzung und Erhebung von Straßenbaubeiträgen für die Erneuerung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung der "Alten Landstraße" in Immendorf
Vorlage
341/2015
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Zum Ersatz des Aufwandes für die Erneuerung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung der „Alten Landstraße“ in Immendorf werden gemäß § 8 des Kommunal­abgaben­gesetzes (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung der Stadt über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen Beiträge erhoben. Der Anteil der Beitrags­pflichtigen richtet sich nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Satzung.

 


Sachverhalt:

 

Die Straßenbeleuchtungsanlage der „Alten Landstraße“ in Immendorf wurde im Jahr 2013 erneuert und verbessert. Es wurden neue Stahl-Masten errichtet, die mit zukunftsorientierten LED-Leuchtköpfen bestückt wurden. Die Gesamtanlage wurde nach der aktuellen DIN-Norm geplant und ausgeführt.

Eine Erneuerung der Anlage war notwendig, da die Masten der 42 Jahre alten Beleuchtungsanlage durchgerostet und somit nicht mehr standsicher waren.

 

Durch die erfolgte Erneuerung wurde eine den heutigen Anforderungen an die Verkehrssicherheit entsprechende, wieder auf Jahrzehnte hinaus intakte Beleuchtungsanlage geschaffen und hierdurch die Erschließungs- und Wohnsituation der angrenzenden Grundstücke verbessert. Da den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser erneuerten und verbesserten Beleuchtungsanlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden, sind zum Ersatz des der Stadt entstandenen Herstellungsaufwandes für die Beleuchtungsanlage Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG zu erheben.

Der Anteil der Beitragspflichtigen am entstandenen Herstellungsaufwand richtet sich nach dem geltenden Ortsrecht.

Bei der o. g. Erschließungsanlage handelt es sich um eine Anliegerstraße. Der Anteil der Beitragspflichtigen beträgt daher für die Straßenbeleuchtung 50 % des der Stadt entstandenen beitragsfähigen Aufwandes.

Der von den Anliegern zu tragende Herstellungsaufwand ist nach § 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Geilenkirchen auf die durch die jeweilige Anlage erschlossenen Grundstücke nach der Grundstücksfläche zu verteilen.

Anrechenbar ist hierbei grundsätzlich eine Fläche bis zu einer Tiefe von maximal 40 Metern, es sei denn, dass eine größere Tiefe baulich oder gewerblich genutzt wird oder genutzt werden darf. Grundstücke in Bebauungsplangebieten werden mit der Fläche in die Abrechnung einbezogen, auf die der Bebauungsplan die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung bezieht.

Die sich ergebende Fläche wird hiernach entsprechend ihrer baulichen Ausnutzbarkeit mit einem Prozentsatz bewertet. Dieser beträgt bei bis zu zweigeschossiger Bebauung bzw. Bebaubarkeit 100 %.

Die Summe der anrechenbaren und entsprechend ihrer baulichen Ausnutzbarkeit bzw. Nutzung bewerteten Grundstücksflächen ist die Abrechnungsfläche. Sie beträgt im vorliegenden Fall 13.738 m².

 

Zusammenstellung des Aufwandes und Berechnung des Beitragssatzes

 

Teileinrichtung                                 beitragsfähiger       Anliegeranteil       umlagefähiger            Aufwand                                                                                                  Aufwand

 

Erneuerung der                                        7.798,87 €               50 %                      3.899,44 €

Straßenbeleuchtungsanlage

 

Summen:                                                   7.798,87                                              3.899,44  

 

 

Es ergibt sich somit ein Beitragssatz in Höhe von

 

3.899,44 € : 13.738 m² = 0,28 €/m² Abrechnungsfläche.*

 

 

* Die Abrechnung ist durch das Rechnungsprüfungsamt noch nicht abschließend geprüft. Daher können sich bis zur Ratssitzung am 02.09.2015 noch geringfügige Änderungen ergeben.