Beschlussvorschlag:
Zum Ersatz des Aufwandes für
die Erneuerung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung der „Alten Landstraße“
in Immendorf werden gemäß § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG NW) in
Verbindung mit der Satzung der Stadt über die Erhebung von Beiträgen nach § 8
KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen Beiträge erhoben. Der Anteil der Beitragspflichtigen
richtet sich nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Satzung.
Sachverhalt:
Die Straßenbeleuchtungsanlage der „Alten
Landstraße“ in Immendorf wurde im Jahr 2013 erneuert und verbessert. Es wurden
neue Stahl-Masten errichtet, die mit zukunftsorientierten LED-Leuchtköpfen
bestückt wurden. Die Gesamtanlage wurde nach der aktuellen DIN-Norm geplant und
ausgeführt.
Eine Erneuerung der Anlage war notwendig, da die
Masten der 42 Jahre alten Beleuchtungsanlage durchgerostet und somit nicht mehr
standsicher waren.
Durch die erfolgte Erneuerung
wurde eine den heutigen Anforderungen an die Verkehrssicherheit entsprechende,
wieder auf Jahrzehnte hinaus intakte Beleuchtungsanlage geschaffen und
hierdurch die Erschließungs- und Wohnsituation der angrenzenden Grundstücke
verbessert. Da den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der
Inanspruchnahme dieser erneuerten und verbesserten Beleuchtungsanlage
wirtschaftliche Vorteile geboten werden, sind zum Ersatz des der Stadt
entstandenen Herstellungsaufwandes für die Beleuchtungsanlage
Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG zu erheben.
Der Anteil der
Beitragspflichtigen am entstandenen Herstellungsaufwand richtet sich nach dem
geltenden Ortsrecht.
Bei der o. g. Erschließungsanlage
handelt es sich um eine Anliegerstraße. Der Anteil der Beitragspflichtigen
beträgt daher für die Straßenbeleuchtung 50 % des der Stadt entstandenen
beitragsfähigen Aufwandes.
Der von den Anliegern zu tragende
Herstellungsaufwand ist nach § 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen
nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt
Geilenkirchen auf die durch die jeweilige Anlage erschlossenen Grundstücke nach
der Grundstücksfläche zu verteilen.
Anrechenbar ist hierbei grundsätzlich eine Fläche
bis zu einer Tiefe von maximal 40 Metern, es sei denn, dass eine größere Tiefe
baulich oder gewerblich genutzt wird oder genutzt werden darf. Grundstücke in
Bebauungsplangebieten werden mit der Fläche in die Abrechnung einbezogen, auf
die der Bebauungsplan die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung
bezieht.
Die sich ergebende Fläche wird hiernach entsprechend ihrer baulichen Ausnutzbarkeit mit einem Prozentsatz bewertet. Dieser beträgt bei bis zu zweigeschossiger Bebauung bzw. Bebaubarkeit 100 %.
Die Summe der anrechenbaren und entsprechend
ihrer baulichen Ausnutzbarkeit bzw. Nutzung bewerteten Grundstücksflächen ist
die Abrechnungsfläche. Sie beträgt im vorliegenden Fall 13.738 m².
Zusammenstellung des Aufwandes und Berechnung des Beitragssatzes
Teileinrichtung beitragsfähiger Anliegeranteil umlagefähiger Aufwand Aufwand
Erneuerung der 7.798,87
€ 50 % 3.899,44 €
Straßenbeleuchtungsanlage
Summen: 7.798,87 € 3.899,44
€
Es ergibt sich somit ein Beitragssatz in Höhe von
3.899,44 € : 13.738 m² = 0,28 €/m² Abrechnungsfläche.*
* Die Abrechnung ist durch das
Rechnungsprüfungsamt noch nicht abschließend geprüft. Daher können sich bis zur
Ratssitzung am 02.09.2015 noch geringfügige Änderungen ergeben.