Betreff
Einführung und Verpflichtung des Bürgermeisters
Vorlage
377/2015
Art
Vorlage

Sachverhalt:

 

Der Bürgermeister wird vom stellvertretenden Bürgermeister vereidigt und in sein Amt eingeführt (§65 Abs. 3 GO NRW). Der Diensteid des Bürgermeisters richtet sich nach den beamtenrechtlichen Voraussetzungen des § 46 Landesbeamtengesetz (LBG).

Nach der Amtseinführung übernimmt der Bürgermeister die Sitzungsleitung.

 

Nach § 46 Abs. 1 LBG ist folgender Diensteid zu leisten:

„Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“

 

Der Diensteid kann entsprechend der Vorgaben des § 46 LBG abgeändert werden.