Betreff
Verzicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2014
Vorlage
389/2015
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt, auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2014 zu verzichten.

 


 

Sachverhalt:

 

Die Gemeinden verfügen oft über eine Vielzahl von Betrieben, die in eine komplexe Beteiligungsstruktur eingebunden sind und zusammen mit der gemeindlichen Verwaltung einen Verbund zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben bilden. Ein wichtiges Ziel der Reform des gemeindlichen Haushaltsrechts war daher die Verbesserung des Überblicks über die gesamte Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde sowie die Darstellung der wirtschaftlichen Gesamtlage der Gemeinde, die sich aus dem Ergebnis der jährlichen Haushaltswirtschaft der gemeindlichen Verwaltung sowie aus den Ergebnissen der Geschäftstätigkeit der gemeindlichen Betriebe zusammensetzt.

 

Gemäß § 116 GO hat die Gemeinde in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen. Zu dem Gesamtabschluss hat die Gemeinde ihren Jahresabschluss nach § 95 – dieser wurde dem Rat bereits zugeleitet – und die Jahresabschlüsse des gleichen Geschäftsjahres aller verselbständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form zu konsolidieren.

 

Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 GemHVO NRW sind alle Beteiligungen voll zu konsolidieren, die unter der einheitlichen Leitung der Stadt Geilenkirchen stehen.

 

 

 

Nach der Handreichung des Nordrhein-Westfälischen Innenministeriums liegt die einheitliche Leitung dann vor, wenn die folgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind:

• Die Gemeinde stimmt die Aufgabenerfüllung, die sie selbst erbringt, mit der Aufgabenerfüllung, die dem Tochterunternehmen übertragen wurde, ab und die Gemeinde kann im Zweifel ihre Interessen durchsetzen.

• Die Gemeinde übt diese Einflussnahme auch tatsächlich aus. Allein die Möglichkeit zur Einflussnahme reicht nicht aus.

• Die Ausübung der Einflussnahme erfolgt durch die Gemeinde allein und nicht gemeinschaftlich mit anderen.

Alle Beteiligungen der Stadt Geilenkirchen sind nach den vorstehend genannten Kriterien geprüft worden. Eine einheitliche Leitung liegt bei keiner Beteiligung vor.

 

Ein Betrieb wird ebenfalls voll konsolidiert, wenn ein beherrschender Einfluss gem. § 50 Abs. 2 S. 2 GemHVO NRW vorliegt.

 

Demnach sind Einheiten, die unter einem beherrschenden Einfluss der Gemeinde stehen, entsprechend §§ 300 bis 309 HGB (Vollkonsolidierung) zu konsolidieren. Ein beherrschender Einfluss liegt vor, wenn der Stadt Geilenkirchen bei einer verselbständigten Einheit:

• die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht,

• das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen und die Stadt Geilenkirchen gleichzeitig Gesellschafter ist oder

• das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines Unternehmensvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung auszuüben.

 

Aufgrund der Stimmrechtsmehrheit der Stadt Geilenkirchen in Höhe von 70% in der Gesellschafterversammlung der Entwicklungsgesellschaft Stadt Geilenkirchen GmbH und der Mehrheit der Mitglieder im Aufsichtsrat (4 von 7 Vertretern) wird diese Gesellschaft vorbehaltlich der Prüfung der Wesentlichkeit in den Kreis der voll zu konsolidieren Einheiten aufgenommen.

 

Bei Vorliegen eines maßgeblichen Einflusses ist die betreffende Einheit entsprechend §§ 311 bis 312 HGB (at-Equity-Konsolidierung) zu konsolidieren.

 

Die at-Equity Methode gem. § 50 Abs. 3 GemHVO NRW zielt darauf ab, die Beteiligung am einbezogenen Betrieb mit dem Betrag auszuweisen, der dem anteiligen bilanziellen Eigenkapital des Betriebes entspricht.

Maßgeblicher Einfluss wird (widerlegbar) vermutet, wenn der Kommune aus „Konzernsicht“ direkt oder indirekt ein Stimmrechtsanteil am Betrieb von mindestens 20 % zusteht. Hält die Kommune einen Stimmrechtsanteil von weniger als 20 %, wird (ebenfalls widerlegbar) vermutet, dass kein maßgeblicher Einfluss besteht.

Ohne die voll zu konsolidierenden Einheiten hat die Stadt Geilenkirchen bei folgenden Gesellschaften einen Stimmrechtsanteil von mindestens 20 %:

 

-      Verbandswasserwerk Gangelt GmbH (48,08%)

-      Förderschulzweckverband Gangelt-Geilenkirchen-Selfkant, 5 von 11 stimmberechtigen Mitgliedern in der Verbandsversammlung

 

Vorbehaltlich der Prüfung der Wesentlichkeit müssten diese Einheiten somit at-Equity konsolidiert werden.

 

Sonstige Betriebe, die nicht unter die Regelungen der Vollkonsolidierung oder der At Equity Regelung fallen, werden nicht gesondert konsolidiert. Hier findet lediglich eine At-Cost Konsolidierung im Rahmen der Ergebnisrechnung und der kommunalen Bilanz statt.

 

Von dieser Regelung sind folgende Betriebe betroffen:

 

-      Kreiswerke Heinsberg GmbH (9,25 %)

-      Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Kreis Heinsberg mbH (6,00 %)

-      Energie- und Wasserversorgung GmbH (kleiner 0,01 %)

 

In den Gesamtabschluss müssen verselbständigte Aufgabenbereiche nicht einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind.

 

Für die Prüfung, ob gemeindliche Betriebe von untergeordneter Bedeutung für den Gesamtabschluss der Gemeinde sind, hat die Gemeinde ausschließlich die örtlichen Verhält-nisse zu betrachten und zu bewerten. Die zu treffende Entscheidung ist vom Gesamtbild der relevanten Umstände vor Ort abhängig. Die Prüfung hat zunächst für solche Betriebe zu erfolgen, die voll zu konsolidieren sind. Kommt man zu dem Ergebnis, dass keiner der voll zu konsolidierenden Betriebe wesentlich ist, sind die Wesentlichkeitsprüfung der weiteren Betriebe und die Aufstellung eines Gesamtabschluss entbehrlich. Zu prüfen ist demnach zunächst die Wesentlichkeit des Betriebes Entwicklungsgesellschaft Stadt Geilenkirchen GmbH.

 

Für die vorzunehmende Beurteilung der wesentlichen Bedeutung des Betriebs können verschiedene Messgrößen in Betracht kommen, z.B. die Bilanzsumme, der Wert des Anlagevermögens, der Umfang der Verbindlichkeiten, aber auch die Summe der Erträge sowie der Aufwendungen, das erzielte Jahresergebnis oder der Beitrag zur gemeindlichen Aufgabenerfüllung im Sinne der Gesamtsteuerung der Gemeinde. Dabei werden die Werte des Betriebes zunächst mit der anteiligem Beteiligungswert der Stadt an diesem Betrieb multipliziert. Die zu ermittelnden Verhältniszahlen sollten sich im Bereich zwischen 0 bis 5 % der Gesamtbilanzsumme der Gemeinde bewegen, um von der allgemeinen Gesamtlage her, von einer untergeordneten Bedeutung ausgehen zu können.

 

Messgröße

Stadt, 31.12.2014

Entwicklungsgesellschaft, 31.12.2014

Verhältnis

Bilanzsumme

235.318.051,18 €

468.934,83 €

0,20 %

Anlagevermögen

223.642.145,30 €

0,00 €

0,0 %

Verbindlichkeiten

26.287.173,16 €

23.000,00 €

<0,1 %

Ordentliche Erträge

56.114.911,91 €

2.000,00 €

<0,1 %

 

Ordentliche Aufwendungen

59.576.773,07 €

53.058,97 €

<0,1 %

 

In quantitativer und qualitativer Hinsicht ist die Entwicklungsgesellschaft Stadt Geilenkirchen GmbH derzeit von unwesentlicher Bedeutung. Es wird jedoch von einer Zunahme der Bedeutung in den kommenden Jahren ausgegangen.

 

Fazit:

Die Beteiligung Entwicklungsgesellschaft Stadt Geilenkirchen GmbH als einziger,  grundsätzlich voll zu konsolidierender Betrieb ist nicht wesentlich. Die Aufstellung eines Gesamtabschlusses ist daher entbehrlich.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anlagen: