Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung beschließt, sich der beigefügten Bewertung des Städte- und Gemeindebundes anzuschließen.
Sachverhalt:
Der Landesentwicklungsplan (LEP)
Im Landesentwicklungsplan werden die Grundsätze und Ziele der Raumordnung auf Landesebene dargestellt. Es handelt sich bei diesem Plan um einen pflichtigen Plan des Landes, der auf einen Entwicklungszeitraum von 15 Jahren ausgelegt ist.
Für die Kommunen hat der LEP erhebliche Auswirkungen auf die Bauleitplanung. Die Planziele sind nämlich bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen verbindlich und die Grundsätze als Abwägungsbelange heranzuziehen.
Einen ersten Entwurf für einen neuen LEP hatte die Landesregierung Nordrhein-Westfalen bereits am 25.06.2013 gebilligt. Hierüber hatte der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung in seiner Sitzung am 21.11.2013 beraten (siehe Vorlage 940/2013). Die Stadtverwaltung hat daraufhin am 17.12.2013 die entsprechende Stellungnahme abgegeben.
Nach Auswertung der im Beteiligungsverfahren abgegebenen 1.400 Stellungnahmen hat die Landesregierung nun Änderungen am Entwurf beschlossen.
Hierzu kann die Stadt Geilenkirchen bis zum 15.01.2016 Stellung nehmen.
Nach § 7 der Zuständigkeitsordnung für den Rat, die Ausschüsse und den Bürgermeister der Stadt Geilenkirchen beschließt der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung auf dem Gebiet der Raumordnung, Landes- und Fachplanung Stellungnahmen und Empfehlungen der Stadt zur Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Landes- und Gebietsentwicklungsplänen.
Inhalt des LEP
Der LEP bildet die Basis für die gesamte Entwicklung des Landes. Inhaltlich wird er dabei geprägt von Grundgedanken, wie:
- Freiraumschutz
- Demographischer Wandel
- Klimawandel
- Entwicklungen im Einzelhandel
- Globalisierung der Wirtschaft.
Der neue LEP legt einen besonderen Schwerpunkt auf den sensiblen Umgang mit der Ressource „Boden“. Die Neuinanspruchnahme von Siedlungsflächen sollte ursprünglich vor dem Hintergrund des „Vorrangs der Innenentwicklung“ und der „Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile“ stärker gehemmt werden. Hierdurch würde jedoch die kommunale Planungshoheit stark eingeschränkt. Aufgrund der hiergegen erhobenen Bedenken wurden diesbezüglich im vorliegenden Entwurf entsprechende Änderungen vorgenommen.
Die Ausführungen zum demographischen Wandel wurden auf der Grundlage einer aktualisierten Bevölkerungsvorausberechnung überarbeitet und in einem eigenen Unterkapitel „Demographischer Wandel gestalten“ neu platziert.
Allerdings fließt in die aktualisierte Bevölkerungsvorausberechnung noch nicht der Zuzug von Menschen aus Krisengebieten im süd- und außereuropäischen Raum nach NRW ein.
Bewertung aus kommunaler Sicht
Als Vertreter der Städte und Gemeinden hat sich der nordrhein-westfälische Städte- und Gemeindebund mit der vorliegenden Änderung des Entwurfs beschäftigt und mit der Bewertung vom 30.10.2015 festgestellt, dass die Landesregierung auf wichtige Forderungen eingegangen ist und in den überarbeiteten LEP-Entwurf aufgenommen hat. Insoweit stellt der Entwurf eine Verbesserung der kommunalen Planungshoheit dar und ist zu begrüßen. Allerdings wurden Anregungen zur Überarbeitung von Festlegungen teilweise nicht berücksichtigt bzw. nur in abgeschwächter Form umgesetzt. In diesen Fällen bleibt der Planentwurf hinter den kommunalen Erwartungen zurück.
In der Stellungnahme vom 17.12.2013 zum Planentwurf hatte sich die Stadt Geilenkirchen der Bewertung des Städte- und Gemeindebundes angeschlossen. Darüber hinaus hatte die Stadtverwaltung zum Ausdruck gebracht, durch welche Ziele und Grundsätze sie konkret beeinträchtigt werden würde.
Gegenüberstellung Stellungnahme und
LEP-Änderung
Nachfolgend sind die Stellungnahme der Stadt Geilenkirchen (jeweils unter A kursiv) und die geänderte Fassung des LEP (jeweils unter B normal) gegenübergestellt.
Vorrang der
Innenentwicklung
A. Das Ziel 6.1-6 „Vorrang der
Innenentwicklung“ könnte, bezogen auf Geilenkirchen, erhebliche
Entwicklungshemmnisse bedeuten. „Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung
haben Vorrang vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich“. Als
unüberwindbares Ziel hätte dies zur Folge, dass der Bedarf an Baumöglichkeiten
möglicherweise nicht befriedigt werden könnte. Immer wieder stößt man auf
Situationen, in denen Baugrundstücke dem Markt nicht zur Verfügung stehen,
ungenutzte Gebäudebestände nicht mehr den energetischen, räumlichen und
technischen Anforderungen entsprechen und ihre Sanierung oder ihr Abriss und
Neubau wirtschaftlich, jedenfalls noch, nicht vertretbar sind. Dann muss es
möglich sein, bedarfsorientiert neue Flächen zu überplanen, um einen
Entwicklungsstopp zu vermeiden. Dies gilt umso mehr, wenn sich eine Kommune in
der Haushaltssicherung befindet und kaum in der Lage ist, durch Einsatz von
Finanzmitteln die Entwicklung mit zu steuern.
Daraus folgt die Forderung, das Ziel 6.1-6
„Vorrang der Innenentwicklung“ in einen Grundsatz umzuwandeln.
B. Das Ziel 6.1-6 „Vorrang der Innenentwicklung“ wurde in einen Grundsatz umgewandelt.
Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile
A. Der Grundsatz 6.2-3
„Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile“ sollte flexibler formuliert
werden.
Dieser Grundsatz betrifft
alle Ortsteile Geilenkirchens mit Ausnahme des Stadtkerns. Wenn mit
Eigenentwicklung gemeint ist, dass die Baulandnachfrage insgesamt aus dem
Ortsteil selbst kommen muss, wäre dies eine erhebliche
Entwicklungseinschränkung. Es ist nicht einzusehen, warum eine Nachfrage nicht
teilweise auch von außen kommen darf.
B. Der Grundsatz 6.2-3 wurde gestrichen. Durch entsprechende Ergänzungen wird nunmehr klargestellt, dass die Siedlungsentwicklung von diesen Ortsteilen nicht nur am Bedarf der dort ansässigen Bevölkerung ausgerichtet wird, sondern auch den Bedarf von vorhandenen Betrieben berücksichtigen soll.
Neue Bereiche für gewerbliche
und industrielle Nutzungen
A. Das Ziel 6.3-3 „Neue Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzungen“ sollte ergänzt werden.
Das Ziel 6.3.-3 „Neue
Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ lautet „Neue Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzungen sind unmittelbar anschließend an die
vorhandenen allgemeinen Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und
industrielle Nutzung festzulegen.“
Bezogen auf die Stadt
Geilenkirchen könnte es langfristig schwierig, wenn nicht sogar unmöglich sein,
das bestehende Gewerbegebiet Niederheid/Selka/Fürthenrode zu erweitern und den
Grundsatz eines unmittelbaren Anschlusses an vorhandene allgemeine Siedlungsbereiche
oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen zu beachten. Eine Erweiterung
könnte Wohngebieten, z. B. dem Ortsrand von Bauchem, zu nahe kommen. Eine
planerische Überschreitung der B 221 in Richtung Nordwesten darf nicht
landes- bzw. regionalplanerisch ausgeschlossen werden. Daher sollten die
Ausnahmetatbestände um den Zusatz erweitert werden
– der Umgebungsschutz
benachbarter Wohnungen dies verbietet.
B. Die bisher geplante Zielbestimmung, nach der neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen unmittelbar anschließend an vorhandene Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) oder Gewerbe- und Industriebereiche (GIB) festzulegen sind, wurde zum einen um eine Ausnahme für die Nutzung von Brachflächen erweitert, die im Freiraum liegen.
Die Ausnahme, dass eine gewerbliche oder industrielle Nutzung im Freiraum infolge einer betriebsgebundenen Erweiterung notwendig ist, wurde gestrichen.
Die Erweiterung der Ausnahmetatbestände um den Zusatz „…der Umgebungsschutz benachbarter Wohnungen dies verbietet“ wurde nicht aufgenommen.
Vorranggebiete
für die Windenergienutzung
A. Das Ziel 10.2-2 „Vorranggebiete für die
Windenergienutzung“ sieht vor, dass auf regionaler Ebene Vorranggebiete für die
Windenergienutzung zeichnerisch festzulegen sind, und zwar mit Vorgabe einer
Mindestflächensumme. Bei der Potenzialstudie Windenergie, die vom Land
Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegeben wurde und Grundlage für das Ziel 10.2-2
ist, blieben Kriterien, wie z. B. Flugsicherheit und Auswirkungen
auf das Landschaftsbild, ununtersucht. Unter diesen Voraussetzungen lehnt die
Stadt Geilenkirchen eine Mindestflächenvorgabe im LEP bzw. auf der Ebene der
Regionalplanung ab.
B. Der Änderungsentwurf des LEP sieht vor, dieses Ziel aufzuteilen in ein Ziel und in einen Grundsatz. Damit wird einerseits am Ziel festgehalten, bis 2020 mindestens 15 % der Stromversorgung durch Windenergie zu decken. Andererseits werden die Flächenvorgaben für die Planungsregionen als Grundsatz formuliert. Insofern soll es keine qualifizierten Zielvorgaben mehr für die Windenergievorrangflächen in den einzelnen regionalen Planungsgebieten geben. Dies erhöht die Rechtssicherheit, da nunmehr Detailfragen wie Flugsicherung, Landschafts- und Artenschutz, die auf den Umfang der ausweisbaren Fläche Einfluss nehmen können, berücksichtigt werden können.
Die Gegenüberstellung der Stellungnahme vom 17.12.2013 mit der vorliegenden Änderung des LEP-Entwurfs führt im Ergebnis dazu, keine Bedenken vorzutragen und eine positive Stellungnahme abzugeben.
Allerdings schlägt die Verwaltung vor, sich - unabhängig von der Stellungnahme zu den gebietsbezogenen Zielen und Grundsätzen des LEP - mit Abgabe der Stellungnahme der Wertung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen anzuschließen.
Anlagen:
- Planunterlagen unter
www.land.nrw/de/thema/landesplanung
- Bewertung des Städte- und Gemeindebundes vom 30.10.2015