Betreff
Beschlussfassung über gegen die Wahl des Bürgermeisters vom 13.09.2015 und Stichwahl des Bürgermeisters vom 27.09.2015 erhobenen Einsprüche
Vorlage
395/2015
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

Die Wahl zum Bürgermeister der Stadt Geilenkirchen vom 13.09.2015 und die Stichwahl zur Wahl des Bürgermeisters der Stadt Geilenkirchen vom 27.09.2015 werden nach § 40 Abs. 1 Buchstabe d) des KWahlG für gültig erklärt.

 


Sachverhalt:

Der Wahlausschuss der Stadt Geilenkirchen hat in seiner Sitzung am 14.09.2015 das Wahlergebnis der Bürgermeisterwahl festgestellt. Daraufhin wurde das Wahlergebnis am 15.09.2015 öffentlich bekannt gemacht.

 

Nach der Stichwahl zur Bürgermeisterwahl hat der Wahlausschuss das Ergebnis der Stichwahl in seiner Sitzung am 29.09.2015 festgestellt. Dieses Ergebnis wurde dann am 30.09.2015 öffentlich bekannt gemacht.

 

Gegen die Gültigkeit der Wahl konnten

 

  • jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes,
  • die für das Wahlgebiet zuständige Leitung der Parteien, die an der Wahl teilgenommen haben sowie
  • die Aufsichtsbehörde

 

binnen eines Monats vom Tage der Bekanntmachung ab, also vom 16.09.2015 bis 15.10.2015, und für die Stichwahl zur Bürgermeisterwahl vom 01.10.2015 bis 02.11.2015 Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) Kommunalwahlgesetz (KWahlG) Nordrhein-Westfalen für erforderlich hielten. Der Einspruch war bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.

 

Es sind bisher keine Einsprüche eingegangen. Demnach braucht der Wahlprüfungsausschuss auch über keine Einsprüche zu entscheiden.

 

Die bei der Kommunalwahl aufgestellten Bewerber waren alle wählbar. Bei der Vorbereitung der Wahl, der Wahlhandlung und der Feststellung des Wahlergebnisses sind keine Unregelmäßigkeiten aufgetreten.

Somit können keine der unter Buchstaben a) bis c) des § 40 Abs. 1 KWahlG genannten Gründe festgestellt werden. Aus diesem Grund ist die Wahl für gültig zu erklären.