Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die 4. Änderungssatzung zur Hebesatzsatzung
Vorlage
409/2015
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die 4. Satzung der Stadt Geilenkirchen zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Geilenkirchen.


Sachverhalt:

 

Die Steuersätze der Gemeindesteuern für das Haushaltsjahr 2016 sollen gegenüber dem Ansatz 2015 erhöht werden, um insbesondere den Einbruch bei den Schlüsselzuweisungen als auch die Aufwandssteigerungen im Bereich der Kreisumlage und der Asylbewerberleistungen kompensieren zu können.

 

Für 2016 werden folgende Hebesätze vorgeschlagen:

 

-                                 Grundsteuer A  = 267 v. H. (2015: 260 v.H.)

                        Voraussichtlicher Mehrertrag: 4.621 €

 

-                                 Grundsteuer B  = 486 v. H. (2015: 456 v.H.)

            Voraussichtlicher Mehrertrag: 271.614 €

 

-                                 Gewerbesteuer = 418 v. H. (2015: 416 v.H.)

            Voraussichtlicher Mehrertrag: 41.460 €

           

Die Hebesätze der Grundsteuer A sowie der Gewerbesteuer werden auf den durchschnittlichen Hebesatz der mittleren kreisangehörigen Kommunen in Nordrhein-Westfalen angehoben.

 

Der Hebesatz der Grundsteuer B wird um 30 Prozentpunkte auf 486 v.H. angehoben und liegt dann leicht unterhalb des durchschnittlichen Hebesatzes der mittleren Kreisangehörigen Kommunen in Nordrhein-Westfalen von 498 v.H.

 

Der Hebesatz der Grundsteuer B wird stärker angehoben als der Hebesatz der Gewerbesteuer.

Zum einen wird dies damit begründet, dass eine Erhöhung der Hebesätze der Grundsteuer B zu sicheren und planbaren Ertragssteigerungen führt, wohingegen die Gewerbesteuer konjunkturellen Schwankungen und innerbetrieblichen Veränderungen unterliegt.

Zum anderen kann es durch eine starke Erhöhung der Gewerbesteuerhebesätze zu Abwanderungstendenzen der ortsansässigen Unternehmen kommen. Derzeit wird ein neu erschlossenes Gewerbegebiet vermarktet. Stark ansteigende Gewerbesteuerhebesätze würden die Vermarktung dieses Gebietes erschweren.

Darüber hinaus führen Gewerbesteuermehrerträge immer auch zu höheren Aufwendungen im Bereich der Gewerbesteuerumlage und des Fonds Deutsche Einheit (1 € Gewerbesteuerertrag verursacht ca. 0,17 € Aufwendungen für Gewerbesteuerumlage und Fonds Dt. Einheit).

 

Nach der nun vorgeschlagenen Anhebung liegen alle Hebesätze oberhalb der sog. fiktiven Hebesätze des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2016.

 

Ein interkommunaler Vergleich der Hebesätze ist als Anlage beigefügt.

 

Für ein durchschnittliches Wohngrundstück von ca. 400 qm Grundfläche ergibt sich eine jährliche Mehrbelastung in der Grundsteuer B von etwa 20 €.

 

 

4. Satzung

der Stadt Geilenkirchen

            zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze

für die Realsteuern der Stadt Geilenkirchen

 

                                                              Vom 09.12.2015

 

 

Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 495), des § 25 Grundsteuergesetz vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) und des § 16 Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2015 (BGBl. I S. 434) hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am 09.12.2015 folgende Änderung der Hebesatzsatzung beschlossen:

 

Artikel 1

 

§ 1 wird wie folgt geändert:

 

§ 1

Grundsteuer

 

Die Hebesätze für die Grundsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1.   für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

      (Grundsteuer A) auf                                                                    267 v. H.

 

2.  für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf                                    486 v. H.

 

 

Artikel 2

 

§ 2 erhält folgende Fassung:

 

§ 2

Gewerbesteuer

 

Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird auf 418 v. H. festgesetzt.

 

  

Artikel 3

 

Die Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2016 in Kraft.