Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die 4. Satzung der Stadt Geilenkirchen zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Geilenkirchen.
Sachverhalt:
Die Steuersätze der Gemeindesteuern für das
Haushaltsjahr 2016 sollen gegenüber dem Ansatz 2015 erhöht werden, um
insbesondere den Einbruch bei den Schlüsselzuweisungen als auch die Aufwandssteigerungen
im Bereich der Kreisumlage und der Asylbewerberleistungen kompensieren zu
können.
Für 2016 werden folgende Hebesätze
vorgeschlagen:
-
Grundsteuer
A = 267 v. H. (2015: 260 v.H.)
Voraussichtlicher
Mehrertrag: 4.621 €
-
Grundsteuer
B = 486 v. H. (2015: 456 v.H.)
Voraussichtlicher Mehrertrag:
271.614 €
-
Gewerbesteuer
= 418 v. H. (2015: 416 v.H.)
Voraussichtlicher Mehrertrag: 41.460
€
Die Hebesätze der
Grundsteuer A sowie der Gewerbesteuer werden auf den durchschnittlichen
Hebesatz der mittleren kreisangehörigen Kommunen in Nordrhein-Westfalen
angehoben.
Der Hebesatz der
Grundsteuer B wird um 30 Prozentpunkte auf 486 v.H. angehoben und liegt dann
leicht unterhalb des durchschnittlichen Hebesatzes der mittleren
Kreisangehörigen Kommunen in Nordrhein-Westfalen von 498 v.H.
Der Hebesatz der
Grundsteuer B wird stärker angehoben als der Hebesatz der Gewerbesteuer.
Zum einen wird
dies damit begründet, dass eine Erhöhung der Hebesätze der Grundsteuer B zu
sicheren und planbaren Ertragssteigerungen führt, wohingegen die Gewerbesteuer
konjunkturellen Schwankungen und innerbetrieblichen Veränderungen unterliegt.
Zum anderen kann es
durch eine starke Erhöhung der Gewerbesteuerhebesätze zu Abwanderungstendenzen
der ortsansässigen Unternehmen kommen. Derzeit wird ein neu erschlossenes
Gewerbegebiet vermarktet. Stark ansteigende Gewerbesteuerhebesätze würden die
Vermarktung dieses Gebietes erschweren.
Darüber hinaus
führen Gewerbesteuermehrerträge immer auch zu höheren Aufwendungen im Bereich
der Gewerbesteuerumlage und des Fonds Deutsche Einheit (1 € Gewerbesteuerertrag
verursacht ca. 0,17 € Aufwendungen für Gewerbesteuerumlage und Fonds Dt.
Einheit).
Nach der nun vorgeschlagenen
Anhebung liegen alle Hebesätze oberhalb der sog. fiktiven Hebesätze des
Gemeindefinanzierungsgesetzes 2016.
Ein interkommunaler
Vergleich der Hebesätze ist als Anlage beigefügt.
Für ein
durchschnittliches Wohngrundstück von ca. 400 qm Grundfläche ergibt sich eine
jährliche Mehrbelastung in der Grundsteuer B von etwa 20 €.
4. Satzung
der Stadt Geilenkirchen
zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze
für die Realsteuern der Stadt Geilenkirchen
Vom 09.12.2015
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 495), des § 25 Grundsteuergesetz vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) und des § 16 Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2015 (BGBl. I S. 434) hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am 09.12.2015 folgende Änderung der Hebesatzsatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 1 wird wie folgt geändert:
§ 1
Grundsteuer
Die Hebesätze für die Grundsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 267 v. H.
2. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 486 v. H.
Artikel 2
§ 2 erhält folgende Fassung:
§ 2
Gewerbesteuer
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird auf 418 v. H. festgesetzt.
Artikel 3
Die Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2016 in Kraft.