Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die vor genannte Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Geilenkirchen.
Sachverhalt:
Nach Beschlussfassung über die
Gebührenbedarfsberechnung 2016 zur Abwasserbeseitigung wird ebenfalls eine
Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt
Geilenkirchen erforderlich.
Die Änderungssatzung soll in folgender Form beschlossen werden:
31.
Satzung
zur
Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung
zur
Entwässerungssatzung der Stadt Geilenkirchen
vom
………….
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW
S. 666/SGV NRW 2023) in der zz. geltenden Fassung, sowie der §§ 53, 64 und 65
des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG)
vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der zz. geltenden Fassung und der §§ 4,
6, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG NW)
vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), in der zz. geltenden Fassung,
hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am 09.12.2015 folgende
Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Geilenkirchen
beschlossen:
Art. 1
§ 10 a Abs. 6
erhält folgende Fassung:
§ 10 a
Schmutzwassergebühren
(6) Die Gebühr beträgt für das eingeleitete
Schmutzwasser 3,13 € pro m³ Frischwasserverbrauch.
Art. 2
§ 10 b Abs. 3 erhält
folgende Fassung:
§ 10 b
Niederschlagswassergebühr
(3) Die Gebühr beträgt 0,67 € je
m² angeschlossener Grundstücksfläche.
Art. 3
Die
Änderungssatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.