Betreff
Antrag der Fraktion der Bürgerliste auf Änderung des Vertrages der Stadt Geilenkirchen mit der Musikschule
Vorlage
415/2015
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat möge über den Antrag der Fraktion Bürgerliste beraten und beschließen.


Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 21.10.2015 hat die Fraktion Bürgerliste den als Anlage beigefügten Antrag gestellt. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Anlage verwiesen.

 

Der Beschlussvorschlag des Antrags lautet:

Der Vertrag zwischen der Stadt Geilenkirchen und der Musikschule Geilenkirchen wird so geändert, dass die von der Stadt Geilenkirchen jährlich überwiesenen Zuschüsse nicht mehr zwingend im Kalenderjahr verausgabt werden müssen, sondern zur Ansparung von größeren Investitionen auch auf zukünftige Jahre übertragen werden können. Dazu ist der Betrag von der Musikschule auf einem zweckgebundenen Sonderkonto anzulegen und die entsprechende spätere Verwendung der Stadt Geilenkirchen nachzuweisen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der derzeit geltende Vertrag zwischen der Stadt Geilenkirchen und der Musikschule Geilenkirchen e.V. vom 09.12.2003 sieht in § 5 folgende Regelung zur Gewährung eines Zuschuss vor:

 

Zur Förderung des Musikschulunterrichtes stellt die Stadt der Musikschule jährlich einen im Januar des laufenden Kalenderjahres im Voraus fälligen Zuschuss von derzeit 35.000 € zur Verfügung. Wird dieser Zuschuss im laufenden Kalenderjahr nicht vollständig verbraucht, so ist der Überschuss unter Anrechnung auf den im folgenden Jahr fälligen Zuschuss zu übertragen.

 

Beispiel: Die Musikschule Geilenkirchen e.V. hat im Januar 2014 den Zuschuss in Höhe von 35.000 € erhalten. Im Jahresabschluss 2014 weist die Musikschule Geilenkirchen unter Berücksichtigung des erhaltenen Zuschusses einen Überschuss in Höhe von 1.000 € aus. Daraufhin erhält die Musikschule Geilenkirchen e.V. im Januar 2015 nur einen Zuschuss in Höhe von 34.000 €.

 

Die im Antrag der Fraktion Bürgerliste vorgeschlagene Neuregelung ist geeignet, der Musikschule Geilenkirchen e.V. das Ansparen von Überschüssen zur Finanzierung größerer Investitionen zu ermöglichen. Gleichzeitig wird der städtische Zuschuss auf 35.000 pro Jahr fixiert.

 

Die Verwaltung schlägt jedoch vor, die Höhe des Ansparbetrages zu begrenzen. Maximal sollten pro Jahr nicht mehr als 10% des städtischen Zuschusses bzw. 3.500 € angespart werden dürfen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der vom Rat beschlossene Zuschuss zeitnah und zweckentsprechend eingesetzt wird. Der Überschuss sollte zudem innerhalb von 5 Jahren verwendet werden.

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Der Vertrag zwischen der Stadt Geilenkirchen und der Musikschule Geilenkirchen wird so geändert, dass die von der Stadt Geilenkirchen jährlich überwiesenen Zuschüsse bis zu einer Höhe von 3.500 € nicht mehr zwingend im Kalenderjahr verausgabt werden müssen, sondern zur Ansparung von größeren Investitionen (Anschaffungen von Vermögensgegenständen über 410 €) auch auf zukünftige Jahre übertragen werden können. Dazu ist der Betrag von der Musikschule auf einem zweckgebundenen Sonderkonto anzulegen und die entsprechende Verwendung innerhalb von 5 Jahren der Stadt Geilenkirchen nachzuweisen.


Finanzierung:

 

Keine unmittelbaren Auswirkungen. Im Haushaltsplan werden ohnehin jährlich 35.000 € als Zuschuss veranschlagt.