Betreff
Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)
Vorlage
416/2015
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die vorgenannte Änderung der Satzung der Stadt Geilenkirchen für die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)

 


Sachverhalt:

 

Nach Beschlussfassung über die Gebührenbedarfsberechnung 2016 für die Straßenreinigung und den Winterdienst wird ebenfalls die Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren im betreffenden Bereich erforderlich.

 

Des Weiteren hat die Verwaltung das zur Satzung gehörende Straßenverzeichnis fortgeschrieben, da im laufenden Jahr infolge von Baumaßnahmen Verkehrsanlagen hinzugekommen sind oder aus anderen Gründen Änderungen vorzunehmen waren.

 

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Zuschreibungen bzw. Änderungen:

 

Stadtteil Bauchem, Namurstraße

 

Abzweigend von der Straße „Pappelweg“ ist die Erschließungsanlage mit dem Namen „Namurstraße“ entstanden.

Es wird vorgeschlagen, die Straße in das Straßenverzeichnis aufzunehmen.

Gem. § 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung wird die Reinigungspflicht in Anlehnung an die übrigen Straßen auf die Grundstückseigentümer übertragen.

 

Stadtteil Prummern, An der Vikarie

 

Abzweigend von der Straße „Meroderhofstraße“  wurde die Straße mit dem Namen „An der Vikarie“ endgültig hergestellt.

Die Verwaltung schlägt vor, die Straße in das Straßenverzeichnis aufzunehmen.

Gem. § 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung wird die Reinigungspflicht in Anlehnung an die übrigen Straßen  auf die Grundstückseigentümer zu übertragen.

 

Stadtteil Teveren,  Möldersstraße

 

Im Bereich der Liegenschaft Möldersstraße 2 und des Grundstücks Gemarkung Teveren, Flur 19, Nr. 977 verläuft eine Stichstraße (Garagenzufahrt). Hier ist die Stadt zz. zur Reinigung der Fahrbahn und zur Winterwartung verpflichtet. Eine ordnungsgemäße Reinigung ist auf Grund der Gegebenheiten nicht möglich.

Die Verwaltung schlägt daher vor, die Straßenreinigung und Winterwartung dieses Teilstücks

(99m) gem. § 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung auf die Grundstückseigentümer zu übertragen.

 

Geilenkirchen, Geilenkirchener Kreisbahn

 

Das Teilstück der Straße „Haihover Straße“ wurde zwischen dem Kreisverkehrsplatz „Theodor-Heuss-Ring“ und der „Bahnhofstraße“ in „Geilenkirchener Kreisbahn“ umbenannt.

Die Verwaltung schlägt vor, die Straße in das Straßenverzeichnis aufzunehmen.

Gem. § 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung ist die Stadt zur  Straßenreinigung und  zur Winterwartung verpflichtet.

 

 

 

Geilenkirchen, Wilhelm-Raabe-Straße

 

Abzweigend von der Straße „Joseph-von-Görres-Straße“ ist die Erschließungsanlage mit dem Namen „Wilhelm-Raabe-Straße“ entstanden.

Die Verwaltung schlägt vor, die Straße in das Straßenverzeichnis aufzunehmen.

Gem. § 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung wird die Reinigungspflicht in Anlehnung an die übrigen Straßen auf die Grundstückseigentümer übertragen.

 

 

Die Änderungssatzung soll in folgender Form beschlossen werden:

 

 

 

5. Satzung

zur Änderung der Satzung

über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Geilenkirchen

(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)

 

vom ………….

 

 

Aufgrund der § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz – StrReinG NW) vom 18.12.1975 (GV. NW. 1975 S. 706) in der zz. geltenden Fassung und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW 610) in der zz. geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am 09.12.2015 folgende Änderung der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren beschlossen:

 

 

 

 

Art. 1

 

§ 7

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(Frontmetermaßstab)

 

(4)   Die Benutzungsgebühr je Frontmeter (Absätze 1 bis 3) beträgt jährlich:

 

       a) für die Straßenreinigung und Winterwartung der Fahrbahn                                   1,84 €

       b) für die Winterwartung der Fahrbahn                                                                          0,60 €

 

 

 

 

 

Art. 2

 

Das Straßenverzeichnis wird in der als Anlage beigefügten Form geändert.

 

 

 

Art. 3

 

Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.