Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt den Entwurf der 3. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung.
Sachverhalt:
Unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Situation ist die Stadt Geilenkirchen gehalten, alle Möglichkeiten zur Einnahmesteigerung auszuschöpfen.
Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung im Bereich der Vergnügungssteuer vor, den Besteuerungsmaßstab bei der Besteuerung nach dem Einspielergebnis von derzeit 16 v.H. auf 19 v.H. des Einspielergebnisses sowohl für Geldspielgeräte in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen als auch in Gastwirtschaften und sonstigen Orten zu erhöhen.
Es werden Mehrerträge in Höhe von etwa 40.000 € erwartet.
Es wird angeregt, folgende Änderungssatzung zu beschließen:
3. Satzung
zur Änderung der Satzung über die Erhebung
von Vergnügungssteuer in der Stadt Geilenkirchen (Vergnügungssteuersatzung) vom
……………
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 495) und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 495) hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung vom 09.12.2015 folgende Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung beschlossen:
Art. 1
§ 7 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
(5) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 6 a) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 19 v.H.
des Einspielergebnisses und
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 50 Euro
2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 6 b) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 19 v.H.
des Einspielergebnisses und
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25 Euro
3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an
sonstigen Orten (§ 1Nr. 6a und b) bei
Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten
gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt
werden oder die die Verherrlichung oder
Verharmlosung des Krieges oder
pornographische und die Würde des
Menschen verletzende Praktiken zum
Gegenstand haben 300 Euro
Art. 2
Die Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2016 in Kraft.