Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die 3. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung
Vorlage
424/2015
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt den Entwurf der 3. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung.


Sachverhalt:

 

Unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Situation ist die Stadt Geilenkirchen gehalten, alle Möglichkeiten zur Einnahmesteigerung auszuschöpfen.

 

Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung im Bereich der Vergnügungssteuer vor, den Besteuerungsmaßstab bei der Besteuerung nach dem Einspielergebnis von derzeit 16 v.H. auf 19 v.H. des Einspielergebnisses sowohl für Geldspielgeräte in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen als auch in Gastwirtschaften und sonstigen Orten zu erhöhen.

 

Es werden  Mehrerträge in Höhe von etwa 40.000 € erwartet.

 

Es wird angeregt, folgende Änderungssatzung zu beschließen:

 

 

3. Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Geilenkirchen (Vergnügungssteuersatzung) vom ……………

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 495) und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712) zuletzt  geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 495) hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung vom 09.12.2015 folgende Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung beschlossen:

 

 

Art. 1

 

§ 7 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

 

(5)       Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

 

1.         in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 6 a) bei

 

Apparaten mit Gewinnmöglichkeit               19 v.H.

des Einspielergebnisses und

 

Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit            50 Euro

 

2.         in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 6 b) bei

 

Apparaten mit Gewinnmöglichkeit               19 v.H.

des Einspielergebnisses und

 

Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit            25 Euro

 

3.         in Spielhallen, Gastwirtschaften und an

sonstigen Orten (§ 1Nr. 6a und b) bei

Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten

gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt

werden oder die die Verherrlichung oder

Verharmlosung des Krieges oder

pornographische und die Würde des

Menschen verletzende Praktiken zum

Gegenstand haben                                        300 Euro

 

 

Art. 2

 

Die Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2016 in Kraft.