Betreff
Klassenbildung der städtischen Grundschulen im Schuljahr 2016/2017
Vorlage
427/2015
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Ein konkreter Beschlussvorschlag wird während der Sitzung unterbreitet.

 


Sachverhalt:

 

Die städt. Grundschulen haben das Schüleranmeldeverfahren 2016/2017 (Geburtszeitraum: 01.10.2009-30.09.2010) durchgeführt. Insgesamt wurden bislang 246 Schulneulinge für das kommende Schuljahr angemeldet.

 

Nach § 6a der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) ist die kommunale Klassenrichtzahl zu ermitteln. Für die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl wird die Schülerzahl der zu bildenden Eingangsklassen einer Kommune durch 23 geteilt:

 

246 : 23 = 10,7

 

Ist der Rechenwert kleiner als 15, wird auf die darüber liegende Zahl aufgerundet. Ist er größer als 15 und kleiner als 30, wird ein Zahlenbruchteil unter 0,5 auf die darunter liegende Zahl abgerundet und ein Zahlenbruchteil ab 0,5 auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. Ist der Rechenwert größer als 30, wird auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet. Da der Rechenwert vorliegend kleiner als 15 ist, wird auf die darüber liegende ganze Zahl (= 11) aufgerundet.

 

Im Gebiet eines Schulträgers darf die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die kommunale Klassenrichtzahl nicht überschreiten. Dies kann zur Folge haben, dass an einzelnen Grundschulen Eingangsklassen nicht in der gewünschten Anzahl gebildet werden können und Eltern ihr Kind an einer anderen Grundschule anmelden müssen. Hinzu kommen kleinere Klassengrößen bei Inklusion. Schülerinnen und Schüler, die die Eingangsklasse wiederholen, sind ebenfalls zu berücksichtigen (Prognose).

 

Über die Verteilung der nach jetzigem Stand 11 Eingangsklassen (Stichtag: 15.01.2016) an die einzelnen Grundschulen hat der Schulträger zu entscheiden. Hinsichtlich der Anzahl der Schulneulinge und der Bildung der kommunalen Klassenrichtzahl wird auf die unter TOP 2 beigefügte Übersicht verwiesen.