Beschlussvorschlag:
Ein konkreter Beschlussvorschlag wird während der Sitzung unterbreitet.
Sachverhalt:
Die städt. Grundschulen haben das Schüleranmeldeverfahren
2016/2017 (Geburtszeitraum: 01.10.2009-30.09.2010) durchgeführt. Insgesamt
wurden bislang 246 Schulneulinge für das kommende Schuljahr angemeldet.
Nach § 6a der Verordnung zur Ausführung des
§ 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) ist die kommunale Klassenrichtzahl zu ermitteln. Für die Ermittlung der
kommunalen Klassenrichtzahl wird die Schülerzahl der zu bildenden
Eingangsklassen einer Kommune durch 23 geteilt:
246 : 23 = 10,7
Ist der Rechenwert kleiner als 15, wird auf
die darüber liegende Zahl aufgerundet. Ist er größer als 15 und kleiner als 30,
wird ein Zahlenbruchteil unter 0,5 auf die darunter liegende Zahl abgerundet
und ein Zahlenbruchteil ab 0,5 auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet.
Ist der Rechenwert größer als 30, wird auf die darunter liegende ganze Zahl
abgerundet. Da der Rechenwert vorliegend kleiner als 15 ist, wird auf die
darüber liegende ganze Zahl (= 11) aufgerundet.
Im Gebiet eines Schulträgers darf die Zahl
der zu bildenden Eingangsklassen die kommunale Klassenrichtzahl nicht
überschreiten. Dies kann zur Folge haben, dass an einzelnen Grundschulen
Eingangsklassen nicht in der gewünschten Anzahl gebildet werden können und
Eltern ihr Kind an einer anderen Grundschule anmelden müssen. Hinzu kommen kleinere
Klassengrößen bei Inklusion. Schülerinnen und Schüler, die die Eingangsklasse
wiederholen, sind ebenfalls zu berücksichtigen (Prognose).
Über die Verteilung der nach jetzigem Stand
11 Eingangsklassen (Stichtag: 15.01.2016) an die einzelnen Grundschulen hat der
Schulträger zu entscheiden. Hinsichtlich der Anzahl der Schulneulinge und der
Bildung der kommunalen Klassenrichtzahl wird auf die unter TOP 2 beigefügte
Übersicht verwiesen.