Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die 6. Änderungssatzung zur Abfallentsorgungssatzung
Vorlage
431/2015
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die 6. Satzung zur Änderung der Abfallentsorgungssatzung.


Sachverhalt:

 

Aufgrund der Neufassung des Gesetzes über das In-Verkehr-Bringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten ist eine Änderung der städtischen Abfallentsorgungssatzung erforderlich.

 

Die Änderungen sind überwiegend redaktioneller Art. Zudem ist es nicht mehr zulässig, die Anlieferung von Elektrogroßgeräten auf dem Recyclinghof von der Vorlage einer Sperrgutkarte abhängig zu machen. Der Bürger hat zukünftig einen Anspruch auf die kostenlose und mengenmäßig unbegrenzte Abgabe von Elektro- und Elektronikaltgeräten auf dem Recyclinghof.

 

Es wird vorgeschlagen, folgende Änderungssatzung zu beschließen:

 

 

6. Satzung der Stadt Geilenkirchen zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Geilenkirchen vom ………..

 

 

Aufgrund der §§ 7,8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 495), der §§ 2, 3, 5, 5a, 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.06.1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Art. 11 ÄndG vom 21.03.2013 (GV. NRW. S. 148), des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch § 44 Abs. 4 G v. 22.5.2013 (BGBl. I S. 1324) sowie § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706), hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung vom 09.12.2015 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Geilenkirchen beschlossen:

 

Art. 1

 

§ 2 Absatz 2 Nr. 5 wird wie folgt neu gefasst:

Einsammlung und Beförderung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinne des Gesetzes über das In-Verkehr-Bringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) vom 24.10.2015

 

Art. 2

 

§ 16a Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

Elektrogroßgeräte können von den Berechtigten nach § 15 Abs. 1 an der Sammelstelle des von der Stadt Geilenkirchen beauftragten Unternehmers angeliefert werden.

 

 

Art. 3

 

§ 16a Absatz 3 Satz entfällt.

 

Art. 4

 

Anlage 3 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Geilenkirchen wird in Absatz 1 wie folgt geändert:

Unabhängig von den Einteilungen der Elektro- und Elektronikaltgeräte nach dem ElektroG in Gruppen (§14 ElektroG) und Kategorien (§2 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 ElektroG) gelten insbesondere folgende Altgeräte als Großgeräte:

 

Art. 5

 

Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2016 in Kraft.