Betreff
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windkraft
- Verabschiedung des Vorentwurfes zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
Vorlage
140/2010
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Vorentwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windkraft wird zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB verabschiedet.


Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt Geilenkirchen hat am 24.02.2010 beschlossen, den Flächennutzungsplan zu ändern mit dem Ziel, die Konzentrationszonen für Windkraftanlagen auszudehnen.

 

Der inzwischen erarbeitete Vorentwurf sieht vor, die südöstlich von Lindern gelegene Konzentrationszone zu vergrößern in Richtung Süden sowie eine neue Konzentrationszone auszuweisen nordöstlich von Tripsrath (siehe Anlage).

 

Die vor Erarbeitung des Vorentwurfes (also auch noch vor der Öffentlichkeitsbeteiligung) bereits eingegangenen Anregungen wurden in die Überlegungen zur Erarbeitung des Vorentwurfes mit eingestellt. Sie sind als Anlage zu Ihrer Information beigefügt.

 

Die Fraktionsvorsitzenden erhalten einen Planvorentwurf inklusive Begründung.

 

Die Planung wird in der Sitzung von der Planungsgruppe MWM aus Aachen vorgestellt.

 

Es wird am Sitzungstag Gelegenheit gegeben, die beiden Bereiche vor Ort zu betrachten.

 

Zeitpunkt nordöstlich von Tripsrath: 17.00 Uhr. Treffpunkt: siehe beigefügter Kartenauszug.

Zeitpunkt Bereich südlich von Lindern: 17.30 Uhr. Treffpunkt: siehe beigefügter Kartenauszug.

 

Weil die Wegeverhältnisse sehr beengt sind, wird empfohlen, hierzu Fahrgemeinschaften zu bilden.

 

In der Sitzung wäre sodann der Vorentwurf zu beraten und darüber zu befinden, ob der Entwurf in der vorliegenden Form oder ggf. in modifizierter Form zur Durchführung des ersten Verfahrensschrittes, nämlich der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB, verabschiedet werden soll.