Beschlussvorschlag:
Die Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen wird durch die beigefügte Änderungssatzung geändert.
Sachverhalt:
Im Rahmen der Beratungen über Personalangelegenheiten in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 25.11.2015 wurde deutlich, dass die Umsetzung eines einheitlichen Bewertungs- und Beurteilungssystem bei unterschiedlichen Zuständigkeiten zu rechtlichen Problemen führen könnte. Aus diesem Grund hat der Haupt- und Finanzausschuss angeregt, die gesetzliche Regelung des § 73 Abs. 3 GO NRW uneingeschränkt anzuwenden. Hiernach trifft der Bürgermeister die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Hierzu wäre der § 18 der Hautsatzung der Stadt Geilenkirchen ersatzlos zu streichen.