Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die Bildung der Ausschüsse, die Anzahl der Ausschusssitze, die Zusammensetzung der Ausschüsse mit Ratsmitgliedern und sachkundigen Bürgern, die Verteilung der Ausschussvorsitze, die namentliche Besetzung der Ausschüsse sowie die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

 

Für jedes ordentliche Ausschussmitglied wird ein persönlicher erster Stellvertreter namentlich bestellt. Für den Fall der Verhinderung des ordentlichen Ausschussmitgliedes und seines ersten Stellvertreters werden weitere Stellvertreter bestellt und auf einer Liste festgehalten. Das an der ersten Position der Liste aufgeführte stellvertretende Ausschussmitglied fungiert als zweiter Stellvertreter, falls das ordentliche Ausschussmitglied und sein erster Stellvertreter verhindert sind. Sollte auch der zweite Stellvertreter verhindert sein, so übernimmt das an zweiter Position der Liste aufgeführte stellvertretende Ausschussmitglied die Stellvertretung. Sollte auch dieser Stellvertreter verhindert sein, richtet sich die weitere Stellvertretung nach der in der Liste festgeschriebenen Reihenfolge (Listenplatz 3, 4, 5 usw.). Der Stellvertreter muss stets eindeutig bestimmbar sein. Ein originäres oder stellvertretendes Ausschussmitglied wird immer aus der Liste der Fraktion vertreten, der es zum Zeitpunkt des Verhinderungsfalls angehört.

 


Sachverhalt:

 

Nachdem die Auflösung der Ausschüsse unter TOP 2 beschlossen wurde, müssen die Ausschüsse neu gebildet und besetzt werden.

 

Grundsätzlich ist ein Einigungsverfahren der Fraktionen vorgesehen. Zur Vorbereitung der Sitzung wird am 06.01.2016 ein interfraktionelles Gespräch durchgeführt. Ziel ist es, einen einheitlichen Wahlvorschlag der Fraktionen zu erarbeiten.

 

Die Fraktionen werden gebeten, bis zum interfraktionellen Gespräch am 06.01.2016 Listen zur Besetzung der Ausschüsse mit Ratsmitgliedern und sachkundigen Bürgern auszuarbeiten und der Verwaltung zuzuleiten, damit die einzelnen Listen der Fraktionen nach Möglichkeit zu einem einheitlichen Wahlvorschlag zusammengefügt werden können.

 

In der Sitzung muss zunächst beschlossen werden, welche Ausschüsse gebildet werden sollen.

 

Zudem muss beschlossen werden, aus wie vielen Mitgliedern die einzelnen Ausschüsse bestehen sollen. Die Verwaltung schlägt vor, dass der Rechnungsprüfungsausschuss und der Wahlprüfungsausschuss aus zehn Mitgliedern bestehen sollten, da bei der Benennung von neun Personen in Anbetracht der aktuellen Fraktionsstärken gelost werden müsste.

Für den Jugendhilfeausschuss sind nach § 4 Nr. 2 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Geilenkirchen neun Personen vom Rat der Stadt Geilenkirchen als stimmberechtigte Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VIII zu benennen.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Wahlprüfungsausschuss in der aktuellen Ratsperiode höchstwahrscheinlich nicht mehr zum Einsatz kommt. Daher ist fraglich, ob dieser Ausschuss gebildet werden soll.

 

Sodann müssen die Ausschussvorsitze nach § 58 Abs. 5 GO NRW verteilt werden.

 

Schließlich muss beschlossen werden, dass die Fraktionen für jeden Ausschuss originäre Mitglieder benennen sollen. Falls ein originäres Mitglied verhindert sein sollte, wird es von einem persönlichen Vertreter vertreten, der bei der Besetzung der Ausschüsse von der Fraktion benannt werden muss. Ferner ist eine Liste allgemeiner Vertreter zu benennen, die in der von der Fraktion aufgeführten Reihenfolge die Vertretung des originären Mitgliedes übernehmen, wenn auch der persönliche Vertreter verhindert sein sollte. Die erste Person aus der Liste der allgemeinen Vertreter würde dann die Vertretung übernehmen und im Verhinderungsfall von der zweiten in der Liste aufgeführten Person vertreten werden.

 

Die Vorlage zur Bildung und Besetzung der Ausschüsse aus der konstituierenden Ratssitzung vom 24.06.2014 ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.