Betreff
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 88 der Stadt Geilenkirchen
Vorlage
141/2010
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Sie werden gebeten, über den Antrag zu beraten und zu entscheiden.


Sachverhalt:

 

Die Firma CSB-SYSTEM AG mit Sitz im Gewerbegebiet Fürthenrode beantragt eine Befreiung von der Höhenfestsetzung des Bebauungsplanes Nr. 88.

 

Beschreibung des Bauvorhabens:

 

Die CSB hat ihre Betriebsstätte im Gewerbegebiet Fürthenrode sowie einen zweiten Betriebsteil im Gewerbegebiet Selka in einem Bereich zwischen Friedrich-Krupp-Straße, Richtweg und Am Forsthaus. Auf dem Betriebsgrundstück an der Friedrich-Krupp-Straße ist vorgesehen, einen Stahlgitterrohr-Mast zu errichten mit einer Höhe von 25,0 m. Dieser Mast soll eine Richtfunkantenne tragen, die einen Datenaustausch mit einer entsprechenden Antenne in Erkelenz praktizieren soll. Nach der Schilderung von CSB besteht ein dringender Bedarf, neben der bisher praktizierten Kabelgebundenen Datenübertragung, für den Fall einer Störung dieses Systems, per Funk einen permanenten Datenfluss zu gewährleisten.

 

Erwogen wird außerdem, später den Mast mit Mobilfunkantennen auszustatten, worauf allerdings, wie mit CSB erörtert, nicht bestanden werde.

 

Der Standort des geplanten Mastes und der Antennenanlage befindet sich unweit der Friedrich-Krupp-Straße (siehe Anlage, Lageplan), er wurde gegenüber der Erstplanung um ca. 40,0 m vom benachbarten Wohnbereich am Richtweg weg verschoben.

 

Die Richtfunkantenne benötigt, anders als Mobilfunkantennen, keine Genehmigung (Standortbescheinigung) nach dem Emissionsschutzrecht, da ihre Leistung unterhalb der insoweit maßgeblichen Schwelle von 10 Watt liegt. Nach den vorgelegten Unterlagen soll die Leistung bei 0,1 Watt liegen.

 

Befreiung:

 

Der Bebauungsplan Nr. 88 setzt in dem Bereich des betroffenen Grundstückes eine maximale Höhe für bauliche Anlagen von 10,0 m fest. Insoweit bedarf die baurechtliche Genehmigung des Antennenmastes der Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB. Voraussetzung für eine Befreiung ist, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Grundzüge der Planung:

 

Damaliges Planungsziel war, den nicht mehr militärisch genutzten Bereich zum Gewerbegebiet zu entwickeln. Deswegen bildet die Festsetzung „Gewerbegebiete“ einen Grundzug der Planung. Was die Höhenentwicklung angeht, wurden unterschiedliche maximale Bauhöhen festgesetzt, von der Mitte aus zum Rand hin abnehmend, um einen harmonischen Übergang zur vorhandenen Randbebauung zu bekommen. Es könnte, bezogen hierauf, der Grundzug der Planung berührt sein, wenn geplant wäre, ein Gebäude zu errichten mit einer erheblich langen Wand (z. B. 40,0 m) und deutlich höher als 10,0 m (z. B. 25,0 m). Anders verhält es sich bei dem geplanten Mast, der sich als relativ filigraner und transparenter Gitterrohrmast präsentieren würde (Seitenbreite am Fuß 1,70 m, am Kopf 1,10 m). Die Grundzüge der Planung würden bei Errichtung des Mastes nicht berührt werden.

 


 

Abweichung städtebaulich vertretbar:

 

Städtebauliche Vertretbarkeit ist dann gegeben, wenn städtebauliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden.

 

Infrage kommende städtebauliche Belange sind insoweit das Ortsbild, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Belange der Wirtschaft.

 

Durch den Stahlgitterrohr-Mast, in einem Gewerbegebiet gelegen und von größeren Hallenbereichen flankiert, ist eine Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht zu erwarten. Die Entfernung des Mastes würde bis zum nächsten Wohnhaus 90,0 m betragen, damit erheblich sein. Eine Belastung durch elektromagnetische Strahlung ist zudem bei dieser speziellen Art von Sendeanlage nach den vorliegenden Informationen nicht erkennbar.

 

Die Belange der Wirtschaft werden nicht nur als nicht beeinträchtigt angesehen, sondern gerade sie sprechen dafür, die beantragte Befreiung zu erteilen.

 

Würdigung nachbarlicher Interessen:

 

Bei der ersten planerischen Überlegung war vorgesehen, den Mast zu errichten in ca. 25,0 m Entfernung zur gemeinsamen Grenze mit dem nächsten Wohnhausgrundstück. Im Rahmen der Erörterung des Bauvorhabens zwischen CSB und Stadtverwaltung wurde der Standort um ca. 40,0 m von der Wohnhausbebauung weg verschoben.

 

Bei der konkreten Gestaltung des Mastes und Platzierung im Norden der Wohnhausbebauung ist weder eine Verschattung noch eine optisch erdrückende Wirkung vorstellbar. Es ist nicht erkennbar, dass durch den Mast Emissionen zu erwarten wären, insbesondere soll eine Antennenanlage betrieben werden, die wegen ihrer geringen Leistung gar keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf.

 

Eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen wird nicht gesehen.

 

Um zu gewährleisten, dass die Menschen aus der Nachbarschaft gründlich über das CSB-Vorhaben informiert werden, wird von dort eine Bürgerinformation durchgeführt, und zwar am Montag, dem 12.04.2010, 19.00 Uhr, bei CSB, An Fürthenrode 9 - 15. Interessierte Ausschussmitglieder und Stadtverordnete können hieran selbstverständlich teilnehmen. Um telefonische Anmeldungen bei CSB unter Tel. 02451 / 625 260 wird gebeten.

 

Von CSB wurde außerdem zugesagt sich intensiv darum zu bemühen, dass in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung ein Sachverständiger der Herstellerfirma bereit steht, die Technik und die Auswirkungen der konkret geplanten Funkanlage zu erläutern.

 

Ergebnis:

 

Die Voraussetzungen für eine Befreiung sind nach bisherigen Erkenntnissen gegeben.