Beschlussvorschlag:
1.
Beschluss
über die abweichende Herstellung von Erschließungsanlagen
Für die als niveaugleiche Verkehrsfläche hergestellte Erschließungsanlage “An der Vikarie“ entfällt aufgrund der Eigenart der Ausbauform das in § 8 Abs. 1 Buchstabe b der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 03.12.1975 in der zz. geltenden Fassung geforderte Herstellungsmerkmal beidseitiger, gegen die Fahrbahn abgegrenzter Gehwege.
Satzung
der Stadt Geilenkirchen
über die Festlegung abweichender
Herstellungsmerkmale von Erschließungsanlagen
vom 17.02.2016
Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722), in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496) hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 17.02.2016 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Für die als niveaugleiche Verkehrsfläche hergestellte Erschließungsanlage “An der Vikarie“ entfällt aufgrund der Eigenart der Ausbauform das in § 8 Abs. 1 Buschstabe b der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 03.12.1975 in der zz. geltenden Fassung geforderte Herstellungsmerkmal beidseitiger, gegen die Fahrbahn abgegrenzter Gehwege.
§ 2
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft.
2.
Widmung
der Verkehrsanlage
Die Straße “An der Vikarie“, bestehend aus dem Grundstück Gemarkung Immendorf, Flur 10, Flurstück 105, wird gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.03.2015 (GV. NRW. S. 312) für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Straße erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW. Der Gemeingebrauch wird nicht beschränkt. Träger der Straßenbaulast ist gemäß § 47 Abs. 1 StrWG NRW die Stadt Geilenkirchen.
3.
Beschluss
über die endgültige Herstellung
Gemäß §§ 130, 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zz. geltenden Fassung, in Verbindung mit § 8 der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 03.12.1975 in der zz. geltenden Fassung wird festgestellt, dass die Erschließungsanlage “An der Vikarie“ endgültig hergestellt ist.
Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung der Erschließungsanlage erhebt die Stadt Geilenkirchen Erschließungsbeiträge. Der nach Abzug des Anteils der Stadt verbleibende beitragsfähige Aufwand wird gemäß § 6 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt auf die erschlossenen Grundstücke verteilt und anteilmäßig von den Grundstückseigentümern erhoben, mit denen die Verwaltung im Zuge der Herstellung der Erschließungsanlage noch keinen Ablösevertrag geschlossen hat.
Sachverhalt:
Die Erschließungsanlage “An der Vikarie“ wurde im Jahr 2015 hergestellt. Der Ausbau erfolgte niveaugleich in Betonsteinpflaster. Zur Straßenentwässerung wurde eine Muldenrinne eingebaut und es wurde eine moderne LED-Straßenbeleuchtungsanlage installiert.
Bei der erfolgten Baumaßnahme handelt es sich um die erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage, für die gemäß § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) in Verbindung mit der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 03.12.1975 in der zz. geltenden Fassung von den Eigentümern der durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke, mit denen im Vorfeld bzw. im Zuge der Ausbaumaßnahme keine Verträge zur Ablösung des Erschließungsbeitrages geschlossen werden konnten, Erschließungsbeiträge zu erheben sind. Die Stadt trägt 10 % des entstandenen beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
Zusammenstellung
des Aufwandes und Berechnung des Beitragssatzes
Maßnahme beitragsfähiger Anteil der umlagefähiger
Erschließungsaufwand Anlieger Aufwand______
Herstellung der Ver-
kehrsflächen, der
Entwässerungsan- 127.996,74 € 90% 115.197,07 €
lagen, der Straßen-
beleuchtung
__________________________________________________________________
Der nach Abzug des Anteils der Stadt verbleibende Aufwand ist auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke nach der Grundstücksfläche zu verteilen und anteilmäßig von den Grundstückseigentümern zu erheben. Die Flächen werden hierbei entsprechend ihrer baulichen Ausnutzbarkeit bewertet. Zweigeschossig bebaubare Grundstücke werden mit 125% ihrer Fläche in die Berechnung einbezogen.
Die Summe der bewerteten Grundstücksflächen ist die Abrechnungsfläche. Sie beträgt im vorliegenden Fall 5.771 m². Es ergibt sich somit ein Beitragssatz von
115.197,07
€ : 5.771 m² = 19,96 € pro m²
Abrechnungsfläche
Zur Abrechnung der Erschließungsanlage “An der Vikarie“ sind folgende Beschlüsse erforderlich:
1.
Beschluss
über die abweichende Herstellung von Erschließungsanlagen
Voraussetzung zur Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht ist zunächst, dass die ausgebaute Erschließungsanlage endgültig hergestellt ist, d. h. dass sie die in § 8 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt festgeschriebenen Merkmale der endgültigen Herstellung aufweisen.
Aufgrund der niveaugleichen Herstellung der Verkehrsflächen hat die Erschließungsanlage keine beidseitigen, gegen die Fahrbahn abgegrenzten Gehweganlagen.
Die Zulässigkeit dieser abweichenden Herstellung ist gemäß § 8 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt durch Ratsbeschluss festzulegen. Dieser Beschluss ist dann als Satzung mit Rückwirkung zum 01.01.2015 bekannt zu machen, da die Satzung in Kraft sein muss, bevor die Ausbaumaßnahme beendet/abgeschlossen ist.
2.
Widmung
der Verkehrsanlage
Weitere rechtliche Voraussetzung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist die Widmung der Verkehrsanlage, da erst durch die Widmung die Öffentlichkeit der Anlage hergestellt wird. Zudem entsteht in der Regel erst durch die Widmung die Beitragspflicht.
3.
Beschluss
über die endgültige Herstellung
In Verbindung mit den vorgenannten Beschlüssen kann die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage beschlossen werden.