Betreff
Festsetzung und Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage "An der Vikarie" im Stadtteil Prummern
Vorlage
458/2016
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.      Beschluss über die abweichende Herstellung von Erschließungsanlagen

 

Für die als niveaugleiche Verkehrsfläche hergestellte Erschließungsanlage “An der Vikarie“ entfällt aufgrund der Eigenart der Ausbauform das in § 8 Abs. 1 Buchstabe b der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 03.12.1975 in der zz. geltenden Fassung geforderte Herstellungsmerkmal beidseitiger, gegen die Fahrbahn abgegrenzter Gehwege.

 

Satzung

der Stadt Geilenkirchen

 über die Festlegung abweichender Herstellungsmerkmale von Erschließungsanlagen

vom 17.02.2016

 

Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722), in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496) hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 17.02.2016 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

Für die als niveaugleiche Verkehrsfläche hergestellte Erschließungsanlage “An der Vikarie“ entfällt aufgrund der Eigenart der Ausbauform das in § 8 Abs. 1 Buschstabe b der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 03.12.1975 in der zz. geltenden Fassung geforderte Herstellungsmerkmal beidseitiger, gegen die Fahrbahn abgegrenzter Gehwege.

 

§ 2

 

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft.

 

2.      Widmung der Verkehrsanlage

 

Die Straße “An der Vikarie“, bestehend aus dem Grundstück Gemarkung Immendorf, Flur 10, Flurstück 105, wird gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.03.2015 (GV. NRW. S. 312) für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Straße erhält die Eigen­schaft einer Gemeindestraße nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW. Der Gemeingebrauch wird nicht beschränkt. Träger der Straßenbaulast ist gemäß § 47 Abs. 1 StrWG NRW die Stadt Geilen­kirchen.

 

3.      Beschluss über die endgültige Herstellung

 

Gemäß §§ 130, 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zz. geltenden Fassung, in Verbindung mit § 8 der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 03.12.1975 in der zz. geltenden Fassung  wird festgestellt, dass die Erschließungsanlage “An der Vikarie“ endgültig hergestellt ist.

Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung der Erschließungsanlage erhebt die Stadt Geilenkirchen Erschließungsbeiträge. Der nach Abzug des Anteils der Stadt verbleibende beitragsfähige Aufwand wird gemäß § 6 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt auf die erschlossenen Grundstücke verteilt und anteilmäßig von den Grundstückseigentümern erhoben, mit denen die Verwaltung im Zuge der Herstellung der Erschließungsanlage noch keinen Ablösevertrag geschlossen hat.


Sachverhalt:

 

Die Erschließungsanlage “An der Vikarie“ wurde im Jahr 2015 hergestellt. Der Ausbau erfolgte niveaugleich in Betonsteinpflaster. Zur Straßenentwässerung wurde eine Muldenrinne eingebaut und es wurde eine moderne LED-Straßenbeleuchtungsanlage installiert.

Bei der erfolgten Baumaßnahme handelt es sich um die erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage, für die gemäß § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) in Verbindung mit der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 03.12.1975 in der zz. geltenden Fassung von den Eigentümern der durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke, mit denen im Vorfeld bzw. im Zuge der Ausbaumaßnahme keine Verträge zur Ablösung des Erschließungsbei­trages geschlossen werden konnten, Er­schließungs­­beiträge zu erheben sind. Die Stadt trägt 10 % des entstandenen beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.

 

Zusammenstellung des Aufwandes und Berechnung des Beitragssatzes

 

Maßnahme              beitragsfähiger                    Anteil der      umlagefähiger

                                   Erschließungsaufwand     Anlieger        Aufwand______

 

Herstellung der Ver-          

kehrsflächen, der

Entwässerungsan-             127.996,74 €                        90%                115.197,07 €

lagen, der Straßen-                                                           

beleuchtung

__________________________________________________________________

 

Der nach Abzug des Anteils der Stadt verbleibende Aufwand ist auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke nach der Grundstücksfläche zu verteilen und anteilmäßig von den Grundstückseigentümern zu erheben. Die Flächen werden hierbei entsprechend ihrer baulichen Ausnutzbarkeit bewertet. Zweigeschossig bebaubare Grund­stücke werden mit 125% ihrer Fläche in die Berechnung einbezogen.

Die Summe der bewerteten Grundstücksflächen ist die Abrechnungsfläche. Sie beträgt im vorliegenden Fall 5.771 m². Es ergibt sich somit ein Beitragssatz von

 

            115.197,07 € : 5.771 m² = 19,96 € pro m² Abrechnungsfläche

 

Zur Abrechnung der Erschließungsanlage “An der Vikarie“ sind folgende Beschlüsse erforderlich:

 

1.  Beschluss über die abweichende Herstellung von Erschließungsanlagen

 

Voraussetzung zur Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht ist zunächst, dass die ausgebaute Erschließungsanlage endgültig hergestellt ist, d. h. dass sie die in § 8 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt festgeschriebenen Merkmale der endgültigen Herstellung aufweisen.

Aufgrund der niveaugleichen Herstellung der Verkehrsflächen hat die Erschließungs­anlage keine beidseitigen, gegen die Fahrbahn abgegrenzten Gehwegan­lagen.

Die Zulässigkeit dieser abweichenden Herstellung ist gemäß § 8 Abs. 3 der Erschließungs­beitragssatzung der Stadt durch Ratsbeschluss festzulegen. Dieser Beschluss ist dann als Satzung mit Rückwirkung zum 01.01.2015 bekannt zu machen, da die Satzung in Kraft sein muss, bevor die Ausbaumaßnahme beendet/abgeschlossen ist.

 

2.  Widmung der Verkehrsanlage

 

Weitere rechtliche Voraussetzung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist die Widmung der Verkehrsanlage, da erst durch die Widmung die Öffentlichkeit der Anlage hergestellt wird. Zudem entsteht in der Regel erst durch die Widmung die Beitragspflicht.

 

3.  Beschluss über die endgültige Herstellung

 

In Verbindung mit den vorgenannten Beschlüssen kann die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage beschlossen werden.