Beschlussvorschlag:
Die Anregung der Republikaner NRW, das Tragen einer Burka oder eines Nikab in öffentlichen Gebäuden und auf öffentlichen Plätzen zu verbieten, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Sachverhalt:
Die Republikaner NRW regen mit Mail vom 21.01.2016 an, das Tragen einer
Burka oder eines Nikab in öffentlichen Gebäuden und auf öffentlichen Plätzen zu
verbieten. Gemäß § 24 GO NRW ist der Antrag dem Rat bekannt zu geben. Nach § 8
Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen wurde der Haupt- und
Finanzausschuss vom Rat für die
Erledigung von Anregungen und Beschwerden bestimmt.
Die Angelegenheit wurde bereits vom Städte- und Gemeindebund NRW geprüft
und für unzulässig erachtet, da es der Partei nicht um ein Sachanliegen geht,
sondern um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen, um
den Ansichten der Partei Publizität zu verschaffen. Daher sind die Räte bzw.
zuständigen Ausschüsse nicht verpflichtet, sich mit der Eingabe der
Republikaner inhaltlich zu befassen. Gleichwohl ist die Anregung dem Rat bzw.
dem zuständigen Ausschuss vorzulegen, da § 24 GO NRW dem Bürgermeister kein
eigenes Vorprüfungsrecht einräumt. Der Rat bzw. Ausschuss kann die Eingabe dann
als unzulässig zurückweisen.