Betreff
Festsetzung der Realsteuerhebesätze ab dem Jahr 2011
Vorlage
148/2010
Art
Vorlage

Sachverhalt:

 

Bei der Aufstellung des Haushaltsplanes für 2010 wurde in der Finanzplanung für die folgenden Jahre die Ansetzung der fiktiven Realsteuerhebesätze nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz unterstellt. Nur durch diese Anhebung und den damit verbundenen Mehreinnahmen konnte die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes bereits zum jetzigen Zeitpunkt verhindert werden.

 

Die vom Rat der Stadt Geilenkirchen beschlossene Haushaltssatzung wurde zwischenzeitlich der Kommunalaufsicht beim Landrat des Kreises Heinsberg vorgelegt. Die Kommunalaufsicht akzeptiert die vorgenannte Einplanung der fiktiven Hebesätze nur, wenn hierüber ein positiver Beschluss gefasst wurde. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine Hebesatzsatzung zu erlassen, in der diese fiktiven Hebesätze festgelegt werden. Diese Satzung würde erst zum 01.01.2011 in Kraft treten. Dies bedeutet, dass bis zu diesem Zeitpunkt durchaus noch eine Änderung aufgrund eines förmlichen Beschlusses des Rates der Stadt möglich ist.

 

 

 

Satzung

über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Geilenkirchen

 

Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW S. 950), des § 25 Grundsteuergesetz vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) und des § 16 Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) hat der Rat der Stadt Geilenkirchen  in seiner Sitzung am …………….. folgende Hebesatzsatzung beschlossen:

 

§ 1

Grundsteuer

Die Hebesätze für die Grundsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 240 v.H.

2. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 381 v.H.

 

§ 2

Gewerbesteuer

Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird auf 403 v.H. festgesetzt.

 

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft.