Beschlussvorschlag:
Zum Ersatz des Aufwandes für die Erneuerung und Verbesserung der Erschließungsanlage „Turmstraße, beginnend an der Einmündung des Johann-Plum-Platzes bis zur Einmündung der Sittarder Straße“ im Stadtteil Bauchem werden gemäß § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung der Stadt über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen Beiträge erhoben. Der Anteil der Beitragspflichtigen richtet sich nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung.
Sachverhalt:
Die Erschließungsanlage Turmstraße, beginnend an der Einmündung des
Johann-Plum-Platzes bis zur Einmündung der Sittarder Straße im Stadtteil Bauchem
wurde in den Jahren 2014/2015 im Anschluss an die Erneuerung der Kanalanlage
erneuert und verbessert. Es wurden neue Bordstein- und Rinnenanlagen zur
Straßenentwässerung gebaut. Die Fahrbahn erhielt, wie auch vorher vorhanden,
eine neue Schwarzdecke. Die Gehweganlagen wurden an das Fahrbahnniveau
angepasst und nunmehr einheitlich in Betonsteinpflaster befestigt. Auch die
Zuwegungen, die die Erschließung der Hinterlieger sichern, wurden nun
einheitlich in Betonsteinpflaster hergestellt. Weiterhin wurde eine neue
Beleuchtungsanlage installiert.
Durch die erfolgte Straßenbaumaßnahme wurde eine
den heutigen Anforderungen an die Verkehrssicherheit entsprechende, wieder auf
Jahrzehnte hinaus intakte Verkehrsanlage geschaffen und hierdurch die
Erschließungs- und Wohnsituation der angrenzenden Grundstücke erheblich
verbessert. Da den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der
Inanspruchnahme dieser erneuerten und verbesserten Verkehrsanlage
wirtschaftliche Vorteile geboten werden, sind zum Ersatz des der Stadt entstandenen
Herstellungsaufwandes für die Fahrbahn, die Straßenentwässerung und die
Gehweganlagen Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG zu erheben.
Der Anteil der Beitragspflichtigen am
entstandenen Herstellungsaufwand richtet sich nach dem geltenden Ortsrecht.
Bei der o. g. Erschließungsanlage handelt es sich
um eine Haupterschließungsstraße. Der Anteil der Beitragspflichtigen beträgt
daher für die Fahrbahn und die Straßenentwässerung 30 %, für die Gehwege 50 % und
für die Beleuchtung 30 % des der Stadt entstandenen beitragsfähigen Aufwandes.
Der von den Anliegern zu tragende
Herstellungsaufwand ist nach § 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen
nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der
Stadt Geilenkirchen auf die durch die jeweilige Anlage erschlossenen
Grundstücke nach der Grundstücksfläche zu verteilen.
Anrechenbar ist hierbei grundsätzlich eine Fläche
bis zu einer Tiefe von 40 Metern, es sei denn, dass eine größere Tiefe baulich oder gewerblich genutzt
wird oder genutzt werden darf. Grundstücke in Bebauungsplangebieten werden mit
der Fläche in die Abrechnung einbezogen, auf die der Bebauungsplan die bauliche
oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung bezieht.
Die sich ergebende Fläche wird hiernach entsprechend ihrer baulichen Ausnutzbarkeit mit einem Prozentsatz bewertet. Dieser beträgt bei bis zu zweigeschossiger Bebauung bzw. Bebaubarkeit 100 %. Eine tatsächliche, überwiegend gewerbliche Nutzung wird mit 150 % bewertet.
Die Summe der anrechenbaren und entsprechend
ihrer baulichen Ausnutzbarkeit bzw. Nutzung bewerteten Grundstücksflächen ist
die Abrechnungsfläche. Sie beträgt im vorliegenden Fall 20.006 m².
Zusammenstellung
des Aufwandes und Berechnung des Beitragssatzes
Teileinrichtung beitragsfähiger Anliegeranteil umlagefähiger Aufwand Aufwand
Herstellung der Fahrbahn 228.218,99 € 30
% 68.465,70 €
einschließlich
Oberflächenentwässerung
Herstellung der Gehwege 109.582,92 € 50
% 54.791,46 €
Herstellung der Beleuchtung 39.264,35 € 30 % 11.779,31 €
Summen: 377.066,26
€ 135.036,47
€
Es ergibt sich somit ein Beitragssatz in Höhe von
135.036,47 € : 20.006 m² = 6,75 €/m² Abrechnungsfläche.*
* Die Abrechnung ist durch das Rechnungsprüfungsamt noch nicht abschließend geprüft. Daher können sich bis zur Ratssitzung am 06.07.2016 noch geringfügige Änderungen ergeben.