Betreff
Verteilung der in Geilenkirchen ansässigen Flüchtlingskinder auf die Schulen und Kindergärten
Vorlage
562/2016
Art
Vorlage

Sachverhalt:

 

Auf Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (s. Anlage) informiert die Verwaltung über die Verteilung von Flüchtlingskinder auf die Schulen und Kindergärten.

 

Laut Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW; § 34 Abs. 6) besteht die Schulpflicht für Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und alleinstehende Kinder und Jugendliche, die einen Asylantrag gestellt haben, nicht ab dem Tag der Ankunft, sondern sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist.

 

Zu 1.) Die Schulverwaltung erhält bei Zuzug eines schulpflichtigen Kindes oder Jugendlichen eine Zuzugsmitteilung des Bürgerbüros. Die Mitteilung wird an die zuständigen Schulen (Grund- bzw. weiterführende Schulen) zur Überwachung der Schulpflicht weitergeleitet. Ggf. werden die Erziehungsberechtigten von der Verwaltung angeschrieben und aufgefordert, ihr Kind an einer Schule anzumelden. Bei Versäumnissen wird das Schulamt durch das Schulverwaltungsamt informiert.

 

Zu 2.) Eine Zuweisung durch das Schulamt für den Kreis Heinsberg kann nach Rücksprache mit dem zuständigen Schulverwaltungsamt erfolgen (§ 46 Abs. 7 SchulG NRW).

 

Zu 3.) Eine Unterscheidung zwischen deutschen und ausländischen Schülerinnen und Schülern bei der Aufnahme in eine Grundschule erfolgt nicht. Eine Aufforderung zur Anmeldung erfolgt im regulären Schüleranmeldeverfahren.

 

Zu 4.) Generell gilt, dass alle schulpflichtigen Flüchtlingskinder dann dem Kommunalen Integrationszentrum des Kreises Heinsberg vorgestellt werden. Dort erfolgt unter Berücksichtigung der individuellen Situation und des Bildungsstandes des Kindes die Vermittlung des geeigneten Schulplatzes.

 

Eltern ausländischer Schülerinnen und Schüler erhalten zudem Hilfestellungen durch den Fachbereich Asyl des hiesigen Jugend- und Sozialamtes sowie durch die Schulberatungsstelle des Kreises Heinsberg. Lehrkräfte werden vom Schulträger mit den erforderlichen Unterrichtsmaterialien (Fachliteratur, besondere Schulbücher) ausgestattet.

 

Zu 5.) Hinsichtlich der Beschulung von ausländischen Kindern und Jugendlichen in den Sekundarstufen ist noch ein Gespräch mit den Schulleitungen und der Schulaufsicht ausstehend. Eine Möglichkeit sind bereits bestehende Internationale Förderklassen, um Grundkenntnisse der deutschen Sprache zu erlangen.