Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, geeignete Containerstandorte für Altkleidercontainer im öffentlichen Verkehrsraum auszuwählen, die der Rat der Stadt in einer der nächsten Sitzungen per Beschluss festlegt. Anschließend soll eine Sondernutzungsgenehmigung für die festgelegten Standorte von Altkleidercontainern im öffentlichen Raum auf Grundlage des Straßenrechts ohne eigene Satzung und ohne Gebührenerhebung (Variante III. c) erteilt werden.
Antragstext:
Die
Fraktion SPD-Die Linke hat mit dem in der Anlage beigefügte Schreiben vom
31.05.2016 um Aufnahme des Tagesordnungspunktes „Altkleidercontainer“ und um
einen Bericht der Verwaltung mit Empfehlungen zur weiteren Vorgehensweise
gebeten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zunächst
sollen dazu die einschlägigen Rechtsgrundlagen aus dem Abfallrecht und dem
Straßen- und Wegerecht (hier: Sondernutzungen an Straßen) dargestellt werden.
Zu
den konkreten Fragen aus dem Schreiben der Fraktion SPD-Die Linke wird dann die
derzeitige Vorgehensweise in der Stadt Geilenkirchen beschrieben und abschließend
werden die Handlungsmöglichkeiten der Stadt Geilenkirchen erörtert.
I.
Abfall-
und straßenrechtliche Grundlagen zur Sammlung von Alttextilien
a)
Abfallrechtliche
Grundlagen
Öffentlich-rechtliche
Entsorgungsträger nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dem
Landesabfallgesetz NRW sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie, nur für
das Einsammeln und Befördern der Abfälle, die kreisangehörigen Städte und
Gemeinden.
Bei Abfällen aus privaten
Haushaltungen erstreckt sich die Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen
Träger auf alle Abfälle, sowohl „Abfälle zur Beseitigung“ als auch „Abfälle zur
Verwertung“.
Alttextilien
sind bei Einwurf in einen Altkleidercontainer oder bei Abgabe an einer Sammelstelle
als Abfall nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zu bewerten, so dass
grundsätzlich die Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger greift. Die Haushalte dürfen ihre Alttextilien allerdings
gewerblichen (oder auch gemeinnützigen) Sammlern überlassen, soweit
überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Im
Kreis Heinsberg ist bisher kein öffentlich-rechtliches System der Sammlung und
Verwertung von Alttextilien eingerichtet worden. Die Abfallsatzung des Kreises
schreibt hierzu nichts vor. Auch die städtische Abfallsatzung trifft keine
Regelung zum Umgang mit Alttextilien. Somit ist den gewerblichen und
gemeinnützigen Sammlern „das Feld überlassen“.
Es gibt inzwischen einige
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die die Sammlung von Alttextilien an
sich gezogen haben, weil sie durch die Erlöse aus deren Verwertung, ähnlich wie
beim Altpapier, einen positiven Einfluss auf die Gebühren erwarten (z.B. Stadt
Moers im Kreis Wesel).
Der Effekt ist aber schwer
vorauszuberechnen, da die Erlöse erheblichen marktbedingten Schwankungen
unterliegen und ein nennenswerter Aufwand an Grundkosten für Einrichtung und
Betrieb eines Sammelsystems entgegensteht. Außerdem nimmt man nicht nur den
gewerblichen sondern auch den gemeinnützigen Sammlern von Altkleidern die Möglichkeit
hier Einnahmen zu erzielen.
Das
Abfallrecht greift nach der Natur der Sache grundsätzlich für alle Arten der
Altkleidersammlung, sei es durch Sammelstellen, durch Haustürsammlung oder
durch Container, egal ob auf öffentlichen oder privaten Flächen.
b)
Straßenrechtliche
Grundlagen
Für
Aktkleidercontainer auf öffentlichen Flächen ist darüber hinaus das Straßen-
und Wegerecht zu beachten. Für solche Container ist grundsätzlich eine
Sondernutzungserlaubnis erforderlich, die von der Stadt erteilt werden müsste.
Falls eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden soll, bedarf es dafür einer
kommunalen Satzung (Sondernutzungssatzung).
Die
abfallrechtliche Zulässigkeit einer Sammlung führt nicht auch zur
straßenrechtlichen Zulässigkeit. Es besteht auch kein Unterschied, ob die
Sammlung von gemeinnützigen oder gewerblichen Trägern erfolgt.
Auf der Grundlage des
Straßen- und Wegegesetzes kann die Entfernung von illegal auf öffentlichen
Flächen aufgestellten Abfallcontainern erfolgen.
Container ohne Sondernutzungserlaubnis
können von der Stadt entfernt werden, insbesondere wenn der gewerbliche
Sammler nicht erreichbar oder nicht ermittelbar ist oder seine Inanspruchnahme
nicht erfolgversprechend ist.
Eine unerlaubte
Sondernutzung ist auch gegeben, wenn ein Container zwar auf einem
Privatgrundstück steht, aber von der öffentlichen Verkehrsfläche aus benutzt
werden muss.
Soweit Sammelcontainer
mitten auf Privatgrundstücken stehen, gibt es kein straßenrechtliches
Einschreiten.
Bei Problemen, z.B. einer
„Vermüllung“ eines solchen Standortes, müsste ordnungsrechtlich gegen den
Grundstückseigentümer vorgegangen werden. Hat dieser der Aufstellung gar nicht
zugestimmt, kann er den Container als Fundsache melden. Hat er zugestimmt, kann
ggf. auch die Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises einschreiten, falls die
Sammlung abfallrechtlich unzulässig sein sollte.
Grundsätzlich besteht kein
Anspruch auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis für
gewerbliche Altkleidercontainer.
Es ist bei entsprechenden
Anträgen aber immer eine Ermessensentscheidung mit sachlichem Bezug zur Straße
erforderlich. Hier können u.a. Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, Schutz
vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen, Belange des Straßen- und Stadtbildes
wie z.B. die Vermeidung der Übermöblierung des öffentlichen Straßenraums oder
der Schutz eines bestimmten Straßen- und Platzbildes angeführt werden.
Keine straßenbezogenen
Erwägungen wären Gesichtspunkte wie z.B. die Gemeinnützigkeit eines Sammlers
oder das dieser „bekannt und bewährt“ sei.
Die Begrenzung der Anzahl
von Aufstellungsorten von Containern auf öffentlichen Flächen im Stadtgebiet
und die Festlegung auf konkrete Standorte (z.B. durch einen Ratsbeschluss) ist
zulässig und kann auch als Ablehnungsgrund für Anträge auf weitere Standorte
herangezogen werden.
Der Städte- und Gemeindebund
NRW empfiehlt eine entsprechende Vorgehensweise, etwa unter Vorgabe einer
Containerdichte von z.B. einem Container je 1.000 Einwohner. So geht auch
beispielsweise die Stadt Aachen vor, die mit einem Ratsbeschluss aus dem Jahr
2015 festgelegt hat, dass nur für eine festgelegte Zahl von Standorten eine
Sondernutzungserlaubnis erteilt wird und auch nur an einen Betreiber.
Zwischen mehreren Bewerben wird per Los entschieden.
II.
Bisherige
Vorgehensweise in der Stadt Geilenkirchen
Es
wurde bisher davon ausgegangen, dass durch die von gemeinnützigen Trägern
betriebenen Sammlungen (z.B. Kleiderstube) und die Sammlung von Altkleidern in
Containern auf privaten Grundstücken der Bedarf der privaten Haushalte, die
ggf. Aktkleider einer Verwertung zuführen wollen, gedeckt werden kann.
Sondernutzungserlaubnisse
für die Aufstellung von Altkleidercontainern im öffentlichen Raum wurden bislang
nicht erteilt. Es besteht auch bisher keine Sondernutzungssatzung, so dass
keine Gebührenerhebung für die Aufstellung von Altkleidercontainern auf
öffentlichen Flächen möglich wäre.
Dennoch
werden immer wieder Altkleidercontainer im öffentlichen Raum ohne Genehmigung
der Stadt aufgestellt. Wer die Aufsteller sind ist vielfach nicht zu ermitteln.
Zwischen dem Bekanntwerden einer illegalen Aufstellung und der Beseitigung des
Containers, entweder durch den Aufsteller selbst oder in Ersatzvornahme durch
den Stadtbetrieb, vergeht immer eine gewisse Zeit, so dass auch aktuell einige
Container im Stadtgebiet vorhanden sind. Aus den vorstehenden Gründen können
Anzahl und Aufsteller in dieser Vorlage nicht benannt werden.
III.
Weitere
Handlungsmöglichkeiten der Stadt Geilenkirchen
a)
„Null-Variante“, keine Änderungen
Eine
Beibehaltung der bisherigen Vorgehensweise bedeutet, dass Erlaubnisse für
Altkleidercontainer auf öffentlichen Flächen weiterhin nach Prüfung des
Einzelfalles i.d.R. nicht erteilt werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass
diese Entscheidung im Rahmen der Ermessensausübung über die Erlaubnis von
straßenrechtlichen Sondernutzungen liegt.
Je
nach beantragtem Standort und je nach beantragter Anzahl aufzustellender
Container ist es bei dieser Variante jedoch rechtlich nicht immer möglich, eine
beantragte Sondernutzung mit nachvollziehbaren Gründen abzulehnen.
Grundsätzliche Erwägungen scheiden als Begründung aus.
Illegal
aufgestellte Container im öffentlichen Bereich werden beseitigt, sobald sie der
Verwaltung bekannt werden. Auf Privatflächen ist keine Regelung möglich.
Probleme mit illegalen und ungepflegten Standorten sind nicht immer zu
vermeiden. Eine Steigerung des bisher geringen Verwaltungsaufwandes ist ggf. zu
erwarten, wenn die Anzahl illegal aufgestellter Container oder die Anzahl der
Sondernutzungsanträge weiter steigen. Einnahmemöglichkeiten bestehen nicht.
b)
Aufstellung einer
Sondernutzungssatzung mit Gebührentarif und Festlegung von Standorten für
Altkleidercontainer
Es bliebe bei der bisherigen
abfallrechtlichen Regelung, so dass Altkleider bei privaten oder gemeinnützigen
Sammlern abgegeben werden können. Auf privaten Flächen würde keine Änderung
erfolgen. Eine Sondernutzungssatzung mit Gebührentarif würde aufgestellt. Im öffentlichen
Raum würden Standorte festgelegt (z.B. ca. ein Standort je 1.000 Einwohner) und
auf Antrag an Sammler vergeben. Nach aktueller Rechtsprechung ist es zulässig,
sich bei der Vergabe der Sondernutzungserlaubnis auf einen Anbieter zu
beschränken. Es muss ein diskriminierungsfreies Verfahren gewählt werden (z.B.
Bewerbung geeigneter Bieter um die Erlaubnis und Losverfahren). Der
Verwaltungsaufwand und der damit verbundene Personalbedarf würden steigen. Ob
die Sondernutzungsgebühren dies ausgleichen können, ist fraglich. Auch könnte
eine Sondernutzungs- und Gebührensatzung sich nicht nur auf die Sondernutzung
durch Altkleidercontainern beziehen, so dass zahlreiche Erlaubnisfälle und
Gebührentatbestände zu bearbeiten wären, mit denen die Verwaltung bisher nicht
befasst ist.
c)
Variante: Sondernutzungsgenehmigung
für Altkleidercontainer ohne Satzung und Gebührentarif
Falls die „Null-Variante“
beispielsweise aufgrund einer weiteren Mehrung illegal aufgestellter Container
oder aufgrund von Rechtsprechung zum Ermessensspielraum bei straßenrechtlichen
Sondernutzungserlaubnissen nicht mehr praktikabel wäre, könnte eine Erlaubnis
auf Grundlage des Straßen- und Wegegesetzes NRW auch ohne Satzung erlassen
werden. Eine Gebührenerhebung ist dann nicht möglich. Das Verfahren könnte
ebenfalls so ablaufen, dass mögliche Aufsteller für vorgegebene Standorte eine
Bewerbung einreichen und die Erlaubnis für einen bestimmten Zeitraum unter den
geeigneten Bewerbern verlost wird. Der Verwaltungsaufwand würde sich im
Vergleich zur bisherigen Situation nur unwesentlich erhöhen. Die Anzahl
illegaler Standorte und die damit verbundenen Probleme würden durch die
Konkurrenz der legalen Standorte wahrscheinlich deutlich abnehmen.
Ein Erlaubnisnehmer wäre als
Ansprechpartner bekannt und könnte direkt für Probleme an seinen Standorten
(z.B. hinsichtlich der Sauberkeit) verantwortlich gemacht werden.
d)
Sammlung von Altkleidern durch die
Stadt auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
In Abstimmung mit dem Kreis müssten
zunächst die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Sammlung und
Verwertung von Alttextilien durch die Kommunen geschaffen werden. Die Leistung
der Altkleidersammlung würde anschließend unter Vorgabe des Sammelsystems (z.B.
Festlegung von Containerstandorten oder Annahmestellen) durch die Stadt
ausgeschrieben und an ein geeignetes Unternehmen vergeben. Andere Sammlungen
würden auf der Grundlage des Abfallrechts nicht zugelassen. Wenn ein geeignetes
System der Altkleidersammlung besteht, reicht dies als Grundlage für die
Ablehnung von Containerstandorten dritter aus. Ggf. müsste gegen illegal
aufgestellte Container sowohl auf öffentlichen als auch auf privaten Flächen
vorgegangen werden. Auf Privatflächen wäre der Kreis als Abfallbehörde
zuständig, auf öffentlichen Flächen könnte die Stadt auch wegen fehlender
straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnisse tätig werden.
e)
Variante: Sammlung von Altkleidern
durch die Stadt in Form einer „Konzessionslösung“
Es würde ebenfalls eine
Altkleidersammlung auf der Grundlage einer geänderten Abfallsatzung
vorgenommen. Es würden aber nicht die Leistungen der Altkleidersammlung und
Verwertung ausgeschrieben und Aufwand bzw. Erlös gegenüber der Stadt
abgerechnet, sondern es würde ein „Konzessionär“ gesucht, der die Leistungen
der Altkleidersammlung und Verwertung selbst vornimmt und ggf. eine für die
Vertragslaufzeit feste Konzessionsabgabe an die Stadt zahlt. Hier wird das
Risiko schwankender Erlöse auf den Konzessionär übertragen, dabei würde sich
entsprechend die Chance der Stadt auf hohe Erlöse aus der Altkleidersammlung
verringern.
IV.
Empfehlung
Die Verwaltung empfiehlt eine
Sondernutzungsgenehmigung für festgelegte Standorte von Altkleidercontainern im
öffentlichen Raum zu erteilen (Variante III. c). Dies sollte wie beschrieben
auf Grundlage des Straßenrechts ohne eigene Satzung und Gebührenerhebung
erfolgen, um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten. Über die
Festlegung möglicher Standorte wäre nach entsprechender Standortauswahl ein
Ratsbeschluss zu fassen.