Betreff
Antrag der Fraktion SPD-Die Linke um Aufnahme des Tagesordnungspunktes "Altkleidercontainer"
Vorlage
053/2016
Art
Anträge

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird beauftragt, geeignete Containerstandorte für Altkleidercontainer im öffentlichen Verkehrsraum auszuwählen, die der Rat der Stadt in einer der nächsten Sitzungen per Beschluss festlegt. Anschließend soll eine Sondernutzungsgenehmigung für die festgelegten Standorte von Altkleidercontainern im öffentlichen Raum auf Grundlage des Straßenrechts ohne eigene Satzung und ohne Gebührenerhebung (Variante III. c) erteilt werden.


Antragstext:

 

Die Fraktion SPD-Die Linke hat mit dem in der Anlage beigefügte Schreiben vom 31.05.2016 um Aufnahme des Tagesordnungspunktes „Altkleidercontainer“ und um einen Bericht der Verwaltung mit Empfehlungen zur weiteren Vorgehensweise gebeten.

Stellungnahme der Verwaltung:

Zunächst sollen dazu die einschlägigen Rechtsgrundlagen aus dem Abfallrecht und dem Straßen- und Wegerecht (hier: Sondernutzungen an Straßen) dargestellt werden.

Zu den konkreten Fragen aus dem Schreiben der Fraktion SPD-Die Linke wird dann die derzeitige Vorgehensweise in der Stadt Geilenkirchen beschrieben und abschließend werden die Handlungsmöglichkeiten der Stadt Geilenkirchen erörtert.

I.             Abfall- und straßenrechtliche Grundlagen zur Sammlung von Alttextilien

a)           Abfallrechtliche Grundlagen

Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dem Landesabfallgesetz NRW sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie, nur für das Einsammeln und Befördern der Abfälle, die kreisangehörigen Städte und Gemeinden.

Bei Abfällen aus privaten Haushaltungen erstreckt sich die Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Träger auf alle Abfälle, sowohl „Abfälle zur Beseitigung“ als auch „Abfälle zur Verwertung“.

Alttextilien sind bei Einwurf in einen Altkleidercontainer oder bei Abgabe an einer Sammel­stelle als Abfall nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zu bewerten, so dass grundsätzlich die Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger greift. Die Haushalte dürfen ihre Alttextilien allerdings gewerblichen (oder auch gemeinnützigen) Sammlern überlassen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.

Im Kreis Heinsberg ist bisher kein öffentlich-rechtliches System der Sammlung und Verwertung von Alttextilien eingerichtet worden. Die Abfallsatzung des Kreises schreibt hierzu nichts vor. Auch die städtische Abfallsatzung trifft keine Regelung zum Umgang mit Alttextilien. Somit ist den gewerblichen und gemeinnützigen Sammlern „das Feld überlassen“.

Es gibt inzwischen einige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die die Sammlung von Alttextilien an sich gezogen haben, weil sie durch die Erlöse aus deren Verwertung, ähnlich wie beim Altpapier, einen positiven Einfluss auf die Gebühren erwarten (z.B. Stadt Moers im Kreis Wesel).

Der Effekt ist aber schwer vorauszuberechnen, da die Erlöse erheblichen marktbedingten Schwankungen unterliegen und ein nennenswerter Aufwand an Grundkosten für Einrichtung und Betrieb eines Sammelsystems entgegensteht. Außerdem nimmt man nicht nur den gewerblichen sondern auch den gemeinnützigen Sammlern von Altkleidern die Möglichkeit hier Einnahmen zu erzielen.

Das Abfallrecht greift nach der Natur der Sache grundsätzlich für alle Arten der Altkleidersammlung, sei es durch Sammelstellen, durch Haustürsammlung oder durch Container, egal ob auf öffentlichen oder privaten Flächen.

b)           Straßenrechtliche Grundlagen

Für Aktkleidercontainer auf öffentlichen Flächen ist darüber hinaus das Straßen- und Wegerecht zu beachten. Für solche Container ist grundsätzlich eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, die von der Stadt erteilt werden müsste. Falls eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden soll, bedarf es dafür einer kommunalen Satzung (Sondernutzungssatzung).

Die abfallrechtliche Zulässigkeit einer Sammlung führt nicht auch zur straßenrechtlichen Zulässigkeit. Es besteht auch kein Unterschied, ob die Sammlung von gemeinnützigen oder gewerblichen Trägern erfolgt.

Auf der Grundlage des Straßen- und Wegegesetzes kann die Entfernung von illegal auf öffentlichen Flächen aufgestellten Abfallcontainern erfolgen.

Container ohne Sondernutzungserlaubnis können von der Stadt entfernt werden, insbe­sondere wenn der gewerbliche Sammler nicht erreichbar oder nicht ermittelbar ist oder seine Inanspruchnahme nicht erfolgversprechend ist.

Eine unerlaubte Sondernutzung ist auch gegeben, wenn ein Container zwar auf einem Privatgrundstück steht, aber von der öffentlichen Verkehrsfläche aus benutzt werden muss.

Soweit Sammelcontainer mitten auf Privatgrundstücken stehen, gibt es kein straßen­rechtliches Einschreiten.

Bei Problemen, z.B. einer „Vermüllung“ eines solchen Standortes, müsste ordnungsrechtlich gegen den Grundstückseigentümer vorgegangen werden. Hat dieser der Aufstellung gar nicht zugestimmt, kann er den Container als Fundsache melden. Hat er zugestimmt, kann ggf. auch die Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises einschreiten, falls die Sammlung abfallrechtlich unzulässig sein sollte.

Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungs­erlaubnis für gewerbliche Altkleidercontainer.

Es ist bei entsprechenden Anträgen aber immer eine Ermessensentscheidung mit sachlichem Bezug zur Straße erforderlich. Hier können u.a. Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen, Belange des Straßen- und Stadtbildes wie z.B. die Vermeidung der Übermöblierung des öffentlichen Straßenraums oder der Schutz eines bestimmten Straßen- und Platzbildes angeführt werden.

Keine straßenbezogenen Erwägungen wären Gesichtspunkte wie z.B. die Gemeinnützigkeit eines Sammlers oder das dieser „bekannt und bewährt“ sei.

Die Begrenzung der Anzahl von Aufstellungsorten von Containern auf öffentlichen Flächen im Stadtgebiet und die Festlegung auf konkrete Standorte (z.B. durch einen Ratsbeschluss) ist zulässig und kann auch als Ablehnungsgrund für Anträge auf weitere Standorte herange­zogen werden.

Der Städte- und Gemeindebund NRW empfiehlt eine entsprechende Vorgehensweise, etwa unter Vorgabe einer Containerdichte von z.B. einem Container je 1.000 Einwohner. So geht auch beispielsweise die Stadt Aachen vor, die mit einem Ratsbeschluss aus dem Jahr 2015 festgelegt hat, dass nur für eine festgelegte Zahl von Standorten eine Sondernutzungs­erlaub­nis erteilt wird und auch nur an einen Betreiber. Zwischen mehreren Bewerben wird per Los entschieden.

 

II.           Bisherige Vorgehensweise in der Stadt Geilenkirchen

Es wurde bisher davon ausgegangen, dass durch die von gemeinnützigen Trägern betriebe­nen Sammlungen (z.B. Kleiderstube) und die Sammlung von Altkleidern in Containern auf privaten Grundstücken der Bedarf der privaten Haushalte, die ggf. Aktkleider einer Verwer­tung zuführen wollen, gedeckt werden kann.

Sondernutzungserlaubnisse für die Aufstellung von Altkleidercontainern im öffentlichen Raum wurden bislang nicht erteilt. Es besteht auch bisher keine Sondernutzungssatzung, so dass keine Gebührenerhebung für die Aufstellung von Altkleidercontainern auf öffentlichen Flächen möglich wäre.

Dennoch werden immer wieder Altkleidercontainer im öffentlichen Raum ohne Genehmigung der Stadt aufgestellt. Wer die Aufsteller sind ist vielfach nicht zu ermitteln. Zwischen dem Bekanntwerden einer illegalen Aufstellung und der Beseitigung des Containers, entweder durch den Aufsteller selbst oder in Ersatzvornahme durch den Stadtbetrieb, vergeht immer eine gewisse Zeit, so dass auch aktuell einige Container im Stadtgebiet vorhanden sind. Aus den vorstehenden Gründen können Anzahl und Aufsteller in dieser Vorlage nicht benannt werden.

III.         Weitere Handlungsmöglichkeiten der Stadt Geilenkirchen

a)           „Null-Variante“, keine Änderungen

Eine Beibehaltung der bisherigen Vorgehensweise bedeutet, dass Erlaubnisse für Altkleidercontainer auf öffentlichen Flächen weiterhin nach Prüfung des Einzelfalles i.d.R. nicht erteilt werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass diese Entscheidung im Rahmen der Ermessensausübung über die Erlaubnis von straßenrechtlichen Sondernutzungen liegt.

Je nach beantragtem Standort und je nach beantragter Anzahl aufzustellender Container ist es bei dieser Variante jedoch rechtlich nicht immer möglich, eine beantragte Sondernutzung mit nachvollziehbaren Gründen abzulehnen. Grundsätzliche Erwägungen scheiden als Begründung aus.

Illegal aufgestellte Container im öffentlichen Bereich werden beseitigt, sobald sie der Verwaltung bekannt werden. Auf Privatflächen ist keine Regelung möglich. Probleme mit illegalen und ungepflegten Standorten sind nicht immer zu vermeiden. Eine Steigerung des bisher geringen Verwaltungsaufwandes ist ggf. zu erwarten, wenn die Anzahl illegal aufgestellter Container oder die Anzahl der Sondernutzungsanträge weiter steigen. Einnahmemöglichkeiten bestehen nicht.

 

b)           Aufstellung einer Sondernutzungssatzung mit Gebührentarif und Festlegung von Standorten für Altkleidercontainer

Es bliebe bei der bisherigen abfallrechtlichen Regelung, so dass Altkleider bei privaten oder gemeinnützigen Sammlern abgegeben werden können. Auf privaten Flächen würde keine Änderung erfolgen. Eine Sondernutzungssatzung mit Gebührentarif würde aufgestellt. Im öffentlichen Raum würden Standorte festgelegt (z.B. ca. ein Standort je 1.000 Einwohner) und auf Antrag an Sammler vergeben. Nach aktueller Rechtsprechung ist es zulässig, sich bei der Vergabe der Sondernutzungserlaubnis auf einen Anbieter zu beschränken. Es muss ein diskriminierungsfreies Verfahren gewählt werden (z.B. Bewerbung geeigneter Bieter um die Erlaubnis und Losverfahren). Der Verwaltungsaufwand und der damit verbundene Personalbedarf würden steigen. Ob die Sondernutzungsgebühren dies ausgleichen können, ist fraglich. Auch könnte eine Sondernutzungs- und Gebührensatzung sich nicht nur auf die Sondernutzung durch Altkleidercontainern beziehen, so dass zahlreiche Erlaubnisfälle und Gebührentatbestände zu bearbeiten wären, mit denen die Verwaltung bisher nicht befasst ist.

c)           Variante: Sondernutzungsgenehmigung für Altkleidercontainer ohne Satzung und Gebührentarif

Falls die „Null-Variante“ beispielsweise aufgrund einer weiteren Mehrung illegal aufgestellter Container oder aufgrund von Rechtsprechung zum Ermessensspielraum bei straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen nicht mehr praktikabel wäre, könnte eine Erlaubnis auf Grundlage des Straßen- und Wegegesetzes NRW auch ohne Satzung erlassen werden. Eine Gebührenerhebung ist dann nicht möglich. Das Verfahren könnte ebenfalls so ablaufen, dass mögliche Aufsteller für vorgegebene Standorte eine Bewerbung einreichen und die Erlaubnis für einen bestimmten Zeitraum unter den geeigneten Bewerbern verlost wird. Der Verwaltungsaufwand würde sich im Vergleich zur bisherigen Situation nur unwesentlich erhöhen. Die Anzahl illegaler Standorte und die damit verbundenen Probleme würden durch die Konkurrenz der legalen Standorte wahrscheinlich deutlich abnehmen.

Ein Erlaubnisnehmer wäre als Ansprechpartner bekannt und könnte direkt für Probleme an seinen Standorten (z.B. hinsichtlich der Sauberkeit) verantwortlich gemacht werden.

d)           Sammlung von Altkleidern durch die Stadt auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

In Abstimmung mit dem Kreis müssten zunächst die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Sammlung und Verwertung von Alttextilien durch die Kommunen geschaffen werden. Die Leistung der Altkleidersammlung würde anschließend unter Vorgabe des Sammelsystems (z.B. Festlegung von Containerstandorten oder Annahmestellen) durch die Stadt ausgeschrieben und an ein geeignetes Unternehmen vergeben. Andere Sammlungen würden auf der Grundlage des Abfallrechts nicht zugelassen. Wenn ein geeignetes System der Altkleidersammlung besteht, reicht dies als Grundlage für die Ablehnung von Containerstandorten dritter aus. Ggf. müsste gegen illegal aufgestellte Container sowohl auf öffentlichen als auch auf privaten Flächen vorgegangen werden. Auf Privatflächen wäre der Kreis als Abfallbehörde zuständig, auf öffentlichen Flächen könnte die Stadt auch wegen fehlender straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnisse tätig werden.

e)           Variante: Sammlung von Altkleidern durch die Stadt in Form einer „Konzessionslösung“

Es würde ebenfalls eine Altkleidersammlung auf der Grundlage einer geänderten Abfallsatzung vorgenommen. Es würden aber nicht die Leistungen der Altkleider­sammlung und Verwertung ausgeschrieben und Aufwand bzw. Erlös gegenüber der Stadt abgerechnet, sondern es würde ein „Konzessionär“ gesucht, der die Leistungen der Altkleidersammlung und Verwertung selbst vornimmt und ggf. eine für die Vertragslaufzeit feste Konzessionsabgabe an die Stadt zahlt. Hier wird das Risiko schwankender Erlöse auf den Konzessionär übertragen, dabei würde sich entsprechend die Chance der Stadt auf hohe Erlöse aus der Altkleidersammlung verringern.

IV.         Empfehlung

Die Verwaltung empfiehlt eine Sondernutzungsgenehmigung für festgelegte Standorte von Altkleidercontainern im öffentlichen Raum zu erteilen (Variante III. c). Dies sollte wie beschrieben auf Grundlage des Straßenrechts ohne eigene Satzung und Gebührenerhebung erfolgen, um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten. Über die Festlegung möglicher Standorte wäre nach entsprechender Standortauswahl ein Ratsbeschluss zu fassen.