Beschlussvorschlag:
Zum Ersatz des Aufwandes für die Erneuerung und Verbesserung der Erschließungsanlage „Eburonenstraße“ im Stadtteil Geilenkirchen werden gemäß § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung der Stadt über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen Beiträge erhoben. Der Anteil der Beitragspflichtigen richtet sich nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Satzung.
Sachverhalt:
Die Erschließungsanlage Eburonenstraße im Stadtteil Geilenkirchen wurde
in den Jahren 2014/2015 im Anschluss an die Erneuerung der Kanalanlage erneuert
und verbessert. Es wurden neue Bordstein- und Rinnenanlagen zur Straßenentwässerung
gebaut. Die Fahrbahn erhielt, wie auch vorher vorhanden, eine neue
Schwarzdecke. Die Gehweganlagen wurden an das Fahrbahnniveau angepasst und
nunmehr einheitlich in Betonsteinpflaster befestigt.
Durch die erfolgte Straßenbaumaßnahme wurde eine
den heutigen Anforderungen an die Verkehrssicherheit entsprechende, wieder auf
Jahrzehnte hinaus intakte Verkehrsanlage geschaffen und hierdurch die
Erschließungs- und Wohnsituation der angrenzenden Grundstücke erheblich
verbessert. Da den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der
Inanspruchnahme dieser erneuerten und verbesserten Verkehrsanlage
wirtschaftliche Vorteile geboten werden, sind zum Ersatz des der Stadt
entstandenen Herstellungsaufwandes für die Fahrbahn, die Straßenentwässerung
und die Gehweganlagen Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG zu erheben.
Der Anteil der Beitragspflichtigen am
entstandenen Herstellungsaufwand richtet sich nach dem geltenden Ortsrecht.
Bei der o. g. Erschließungsanlage handelt es sich
um eine Anliegerstraße. Der Anteil der Beitragspflichtigen beträgt daher für
die Fahrbahn und die Straßenentwässerung 50 % und für die Gehwege 60 % des der
Stadt entstandenen beitragsfähigen Aufwandes.
Der von den Anliegern zu tragende
Herstellungsaufwand ist nach § 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen
nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der
Stadt Geilenkirchen auf die durch die jeweilige Anlage erschlossenen
Grundstücke nach der Grundstücksfläche zu verteilen.
Anrechenbar ist hierbei grundsätzlich eine Fläche
bis zu einer Tiefe von 40 Metern, es sei denn, dass eine größere Tiefe baulich
oder gewerblich genutzt wird oder genutzt werden darf. Grundstücke in
Bebauungsplangebieten werden mit der Fläche in die Abrechnung einbezogen, auf
die der Bebauungsplan die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung
bezieht.
Die sich ergebende Fläche wird hiernach entsprechend ihrer baulichen Ausnutzbarkeit mit einem Prozentsatz bewertet. Dieser beträgt bei bis zu zweigeschossiger Bebauung bzw. Bebaubarkeit 100 %.
Die Summe der anrechenbaren und entsprechend
ihrer baulichen Ausnutzbarkeit bzw. Nutzung bewerteten Grundstücksflächen ist
die Abrechnungsfläche. Sie beträgt im vorliegenden Fall 18.257 m².
Zusammenstellung
des Aufwandes und Berechnung des Beitragssatzes
Teileinrichtung beitragsfähiger Anliegeranteil umlagefähiger Aufwand Aufwand
Herstellung der Fahrbahn 203.605,58 € 50
% 101.802,79 €
einschließlich
Oberflächenentwässerung
Herstellung der Gehwege 68.470,74 € 60 % 41.082,44
€
Summen: 272.076,32
€ 142.885,23
€
Es ergibt sich somit ein Beitragssatz in Höhe von
142.885,23 € : 18.257 m² = 7,82 €/m² Abrechnungsfläche.*
* Die Abrechnung ist durch das Rechnungsprüfungsamt noch nicht abschließend geprüft. Daher können sich bis zur Ratssitzung am 21.09.2016 noch geringfügige Änderungen ergeben.