Beschlussvorschlag:
- Die Aufstellung der Satzung über die
Sicherung von Durchführungsmaßnahmen im Stadtumbaugebiet
Fliegerhorstsiedlung Teveren (Anlage 1) wird beschlossen.
- Die Verwaltung wird beauftragt die Umsetzung der aus dem städtebaulichen Entwicklungskonzept für die Fliegerhorstsiedlung Teveren hervorgehenden Maßnahmen vorzubereiten und entsprechende Förderanträge einzureichen.
Sachverhalt:
In seiner Sitzung am 10.09.2014
hatte der Rat der Stadt Geilenkirchen beschlossen, dass für die Ortslage der
Fliegerhorstsiedlung in Teveren eine Stadtumbaumaßnahme gemäß
§ 171 a ff BauGB durchgeführt werden soll. Das Stadtumbaugebiet
wurde gemäß § 171 b BauGB festgelegt und außerdem die
Aufstellung eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes beschlossen.
Das Konzept sollte gemäß
Ratsbeschluss folgende Ziele und Themen insbesondere berücksichtigen:
Ziele:
- klimaverträgliche
Sanierung von Gebäuden und öffentlichen Anlagen, Reduzierung des CO2 -
Ausstoßes
- Unterhaltung
/ Instandsetzung der Infrastruktur
- Vermeidung
weiterer Leerstände
- Rückbau
nicht mehr benötigter Gebäude, gleichzeitig Reduzierung des Umfangs der
öffentlichen Infrastruktur
- Vermeidung
städtebaulicher Missstände und möglicher Fehlentwicklungen in der sozialen
Struktur
zu berücksichtigende
Themenkomplexe:
- Siedlungsstruktur
- Gebäudezustand
- Gebäudestandard
- Leerstandssituation
- Infrastruktur
(Erschließung, Kanal etc.)
- Landschaftspflegerische
Aspekte (Grünflächen, Ökologie, Naherholung)
- Klimaschutz
und energetische Aspekte
- Marktsituation,
Entwicklungsszenarien (z.B. Gewerbeerweiterung)
Besonderes Augenmerk sollte auf
die Einbeziehung der Bewohner in den Planungsprozess gelegt werden.
In Ausführung dieses Beschlusses
wurde inzwischen ein Entwicklungskonzept für die ehemalige Fliegerhorstsiedlung
Teveren erstellt. Der Rat und der zuständige Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung wurden im Verfahren der Konzeptbearbeitung mehrfach
beteiligt. Der im Rat am 06.07.2016 verabschiedete Entwurf des
Entwicklungskonzeptes wurde in einer Einwohnerversammlung am 25.08.2016
erörtert. Hinsichtlich der Beratung über das Ergebnis der Einwohnerversammlung
und die Beschlussfassung zum Konzept wird auf den gesonderten
Tagesordnungspunkt und die entsprechende Ratsvorlage verwiesen.
Stadtumbaumaßnahmen nach den §§
171 a-d BauGB sollen dazu dienen, in Gebieten, die von erheblichen städtebaulichen
Funktionsverlusten bedroht sind, Anpassungen zur Herstellung nachhaltiger
städtebaulicher Strukturen vorzunehmen. Neben der Vermeidung eines dauerhaften
Überangebotes an baulichen Anlagen für bestimmte Wohnzwecke (mit der Folge von
Leerständen oder nachteiligen Auswirkungen auf Segmente des Wohnungsmarktes und
entsprechenden Nachteilen für das soziale Gefüge eines Quartiers) spielen auch
die Anpassung an die Belange des Klimaschutzes eine wichtige Rolle (z.B. hinsichtlich
einer energetischen Sanierung/Sanierbarkeit von Objekten oder einer nachhaltigen
Nutzung von Siedlungsflächen). Es geht dabei um eine wirksame Kombination des
Bewahrens erhaltenswerter Bausubstanz kombiniert mit einer zukunftsgerichteten
Umgestaltung, die sich u.a. am Maßstab der klimagerechten Stadtentwicklung
orientiert. So soll dem Stadtumbaugebiet eine städtebauliche Perspektive für
die kommenden Generationen gegeben werden.
Nachdem für die
Fliegerhorstsiedlung in Teveren der erste Schritt getan ist, nämlich die Aufstellung
eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes für das Stadtumbaugebiet, müssen
die daraus resultierenden Maßnahmen konkretisiert und umgesetzt werden.
Zunächst wurde daher aus den im Konzept enthaltenen Maßnahmen eine Kosten- und
Finanzierungsübersicht zusammengestellt,
die der Vorlage als Anlage 3 beigefügt ist, und die u.a. als Grundlage für die
Einreichung eines Förderantrages benötigt wird. Ziel eines entsprechenden
Antrags ist die Gewinnung finanzieller
Hilfen aus Mitteln der Städtebauförderung, hier aus dem Programm „Stadtumbau
West“. Neben den im Rahmen der Städtebauförderung als grundsätzlich Förderfähig
einzustufenden Maßnahmen, wurden nachrichtlich auch die Kanalbaumaßnahmen (gebührenfinanziert)
und die Maßnahmen zur Erneuerung der vorhandenen Erschließungsstraßen (anteilig
beitragsfinanziert) aufgeführt.
Das städtebauliche Instrument der
Stadtumbaumaßnahme ist insgesamt konsensorientiert angelegt, auch wenn unter
Beachtung der Abwägung verschiedener Interessen und Belange nicht alle Wünsche
der Betroffenen erfüllt werden können. Soweit möglich und erforderlich sollen
mit Eigentümern städtebauliche Verträge abgeschlossen werden. Hier spielt
insbesondere die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIMA) als
Haupteigentümerin der Grundstücke in der Fliegerhorstsiedlung eine
entscheidende Rolle. Eine sog. „Konversionsvereinbarung“ wurde zwischen der
Stadt und der BIMA abgeschlossen, auf deren Grundlage die bisherige
Zusammenarbeit bei der Erstellung des Entwicklungskonzepts erfolgte. Auch
weiterhin wird auf dieser Grundlage eine konsensorientierte Zusammenarbeit
angestrebt. Allerdings hat die BIMA auch aufgrund bestimmter interner
Zielvorgaben (u.a. Vermarktung der gesamten Siedlung und Darstellung einer
hohen Wirtschaftlichkeit) erklärt, dass sie bestimmte Aussagen des
städtebaulichen Entwicklungskonzepts nicht vollumfänglich mittragen könne. In
der Abwägung der wirtschaftlichen Interessen und Bewertungen der BIMA gegenüber
dem städtebaulichen Ziel einer langfristigen Stärkung des Standortes durch eine
Nutzungsmischung der Wohnangebote ohne Ausweitung der Gesamtzahl an
Wohneinheiten, sollte aber dem zweiten Aspekt Vorrang eingeräumt werden. Dies
ist auch im vorliegenden Konzept so geschehen.
Weiterhin könnten die
Einzeleigentümer, die bereits Grundstücke von der BIMA erworben haben, und ggf.
auch Mieter in der Siedlung anstreben, die bisherige Nutzung der Grundstücke zu
verändern (z.B. durch Erstellung von Anbauten, Nebengebäuden, Zäunen, Garagen,
Carports usw.). Soweit solche Maßnahmen einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung entgegenstehen könnten, ergeben sich Spannungen, denen durch
Maßnahmen im Sinne des Konzeptes begegnet werden sollte. Hierzu sieht das
Konzept u.a. die Durchführung von Bauleitplanverfahren und die Erstellung eines
Gestaltungseitfadens, sowie Beratung in Form eines Quartiers- und Sanierungsmanagements
vor.
Da also einerseits über die
Realisierung der städtebaulichen Ziele des Konzeptes noch weitere Verhandlungen
mit der BIMA als Haupteigentümerin nötig sind und da andererseits bis zur
Wirksamkeit der o.a. Maßnahmen der Bauleitplanung und Beratung ein gewisser
Zeitbedarf gegeben ist, sollte die Konzeptplanung mit den Möglichkeiten des
besonderen Städtebaurechts gesichert werden.
Eine Satzung zur Sicherung der
Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen dient dazu, Vorhaben und Maßnahmen zu
verhindern, die dem städtebaulichen Entwicklungskonzept entgegenstehen. Eine
solche Satzung begründet durch die Verweisung auf § 14 Abs. 1 BauGB im Grunde
eine Veränderungssperre, welche die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung
von baulichen Anlagen (sowie Aufschüttungen, Abgrabungen, Ausschachtungen oder
Ablagerungen), die Beseitigung baulicher Anlagen und ebenfalls die erhebliche
oder wesentlich wertsteigernde Veränderung von Grundstücken und baulichen
Anlagen erfasst und unter einen Genehmigungsvorbehalt stellt.
Als weitere Hilfsmittel des
besonderen Städtebaurechts zur Umsetzung der notwendigen Maßnahmen auf den
Privatgrundstücken kommen im Einzelfall evtl. auch die städtebaulichen Gebote
nach den §§ 175 bis 179 BauGB in Frage (Baugebot, Modernisierungs- und
Instandsetzungsgebot, Plfanzgebot sowie Rückbau- und Entsiegelungsgebot). Diese
sind als Eingriffsinstrumente ausgestaltet, um der Verwirklichung der
städtebaulichen Entwicklung und Ordnung zu dienen, sie sind jedoch von der
Grundvorstellung des Zusammenwirkens zwischen den Beteiligten getragen. So ist
im Verfahren eine Erörterung und Beratung mit den Beteiligten (Eigentümern,
Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten) vorgeschrieben und die
Erforderlichkeit eines entsprechenden Verwaltungsaktes aufgrund städtebaulicher
Gründe muss genau geprüft werden.
Es wird davon ausgegangen, dass
die BIMA weiterhin an einer Veräußerung ihrer Grundstücke interessiert sein
wird. Zugesagt wurde, dass die Festlegung der Bereiche, in denen jeweils eine
Vermarktung erfolgt, auch weiterhin im Benehmen mit der Stadt erfolgt. Nach
ersten Erfahrungen mit der Vermarktung
der Reihenhauswohnungen im östlichen Siedlungsteil, wird sich
möglicherweise eine neue Gesprächsgrundlage hinsichtlich der Beurteilung der
Gesamtwirtschaftlichkeit städtebaulicher und sonstiger Maßnahmen durch die BIMA
eröffnen. Auch im Rahmen der Bauleitplanung könnten sich zusätzliche
Erkenntnisse über die städtebaulichen Zielsetzungen für die Siedlung ergeben.
Es könnte somit der Bedarf entstehen, das städtebauliche Entwicklungskonzept in
den nächsten Jahren nochmals fortzuschreiben. Dennoch sollten die ersten
konkreten Maßnahmen zur Aufwertung der Siedlung unverzüglich eingeleitet
werden. Verzögerungen könnten hier sonst zu einer Verschärfung der sich
abzeichnenden und im Konzept dargelegten Missstände führen.
Auf der Grundlage der
vorstehenden Erläuterungen wird hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise durch
die Verwaltung empfohlen:
-
Zunächst
die vorliegende Konzeptplanung durch eine Satzung zu sichern,
-
fristgerecht
zum Jahreswechsel einen Förderantrag für die als zuwendungsfähig einzuschätzenden
Maßnahmen des Entwicklungskonzeptes zu stellen,
-
zeitnah
das Verfahren der Bauleitplanung einzuleiten und notwendige Aufträge für
fachplanerische Leistungen zu vergeben,
-
im
kommenden Jahr die planerische Vorbereitung der notwendigen Kanal- und Straßenbaumaßnahmen
im öffentlichen Bereich sowie eine Aufteilung in sinnvolle und handhabbare
Bauabschnitte vorzunehmen, um im Folgejahr mit der Umsetzung von Maßnahmen
beginnen zu können,
-
in
Abhängigkeit von der Bewilligung entsprechender Fördermittel im kommenden Jahr
die Vorbereitung, Durchführung und weitere fachliche Begleitung der
städtebaulichen Maßnahmen zu beauftragen,
-
die
entsprechende Einplanung von Haushaltsmitteln vorzunehmen,
-
bei
Bedarf eine Fortschreibung des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes durchzuführen,
- sowie weiterhin die intensive Abstimmung und Zusammenarbeit mit der BIMA und die Information und Beteiligung der betroffenen Einwohner und der interessierten Öffentlichkeit zu pflegen.