Beschlussvorschlag:
Der Antrag wird abgelehnt.
Sachverhalt:
Zu beachtende Rechtsgrundlagen für die verkehrsrechtliche Anordnung von
Geschwindigkeitszonen:
- § 39 Abs. 1 a Straßenverkehrsordnung
(StVO)
- § 41 Abs. 1, Nr. 7 StVO – Zeichen 274.1
und Zeichen 274.2 Beginn/Ende einer Zone
- § 45 Abs. 1 c, 1 d StVO – verkehrliche
Grundvoraussetzungen für die Anordnung einer Geschwindigkeitszone
- Verwaltungsvorschriften zur
Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zur den Zeichen 274.1 und 274.2 sowie
VwV-StVO zu § 45 StVO – verkehrliche und infrastrukturelle Voraussetzungen
für die Einrichtung einer Geschwindigkeitszone
Aus den vorgenannten Rechtsvorschriften ergeben sich konkrete sachliche
und fachliche Voraussetzungen für die Einrichtung einer Tempo-30-Zone.
Der Eingang einer Zone – hier Tempo 30 – ist durch markante
infrastrukturelle Elemente zu gestalten und hervorzuheben, damit jeder
Verkehrsteilnehmer ohne Zweifel erkennen kann, dass er sich in eine
Tempo-30-Zone hinein bewegt. Diese Gestaltung hat für die Funktionalität
besondere und wichtige Bedeutung. Darüber hinaus hat der gesamte Verlauf des
Verkehrsbereichs den spezifischen Charakter einer Zone aufzuweisen, der durch
gestalterische Elemente und Möblierung auch ein entsprechendes Zonenbewußtsein
bei allen Verkehrsteilnehmern erzeugt. Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen
kommen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung
ist. Sie dienen vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung sowie der Fußgänger
und Fahrradfahrer. Ein weitgehend einheitliches Erscheinungsbild der Straßen
innerhalb der Zone soll sichergestellt werden. In Tempo-30-Zonen gilt grundsätzlich
„Rechts-vor-Links“. Diese Regelung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft
und sollte nur dann gelten, wenn die kreuzenden Straßen einen gleichen
Querschnitt und eine annährend gleiche Verkehrsbedeutung und -menge aufweisen.
Es darf für den ortsfremden Verkehrsteilnehmer nicht der Eindruck entstehen,
sich auf einer bevorrechtigten Straße zu befinden. Aus den VwV-StVO geht
hervor, dass „Rechts-vor-Links“ nicht in Straßen gelten soll, in denen
öffentliche Verkehrsmittel linienmäßig verkehren. Im Detail müssen für eine
nach den Bestimmungen der StVO sachlich, fachlich und vor allem auch rechtlich
vertretbare Anordnung einer Tempo-30-Zone die vorgenannten Voraussetzungen
grundsätzlich kumulativ vorliegen.
Beim angesprochenen Bereich der Herzog-Wilhelm-Straße handelt es sich um
eine ehemalige Landstraße – L 364 -, die nach wie vor in ihrem gesamten Verlauf
in Ausbauart und –weise einer prägnanten Vorfahrtstraße entspricht und somit
keinerlei Voraussetzung für die Anordnung einer Tempo-30-Zone aufweist. Aufgrund
der jetzigen Verkehrsstruktur und ‑situation sowie der oben aufgeführten
infrastrukturellen und verkehrlichen Voraussetzungen für Tempo-30-Zonen ist
eine Umsetzung des Antrages faktisch und rechtlich nicht möglich.
Aus den vorgenannten Gründen würde auch die im Anordnungsverfahren zu
beteiligende Kreispolizeibehörde einer derartigen Anordnung wegen nicht
vorhandener StVO-Konformität keine Zustimmung erteilen.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die durch Verkehrszeichen
getroffenen Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde Verwaltungsakte in Form von
Allgemeinverfügungen sind. Ihre Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit ist daher
zwingend von der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen abhängig. Diese
Anordnungen zur Regelung des Straßenverkehrs gehören zu den staatlichen
Aufgaben, die von den Kommunen als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung
wahrgenommen werden und gehören demnach nicht zu den Angelegenheiten des
gemeindeeigenen durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Wirkungskreises der
Kommunen. Regelungen des Straßenverkehrs sind keine gemeindeeigenen
Angelegenheiten, sondern wie oben aufgeführt staatliche Aufgaben. Daraus folgt,
dass die Straßenverkehrsbehörden nur an Weisungen der staatlichen Fachaufsicht
gebunden sind und insoweit nicht an Beschlüsse kommunaler Gremien. Das
Straßenverkehrsrecht unterliegt nicht dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht.