Betreff
Änderung der Gebührensatzung der Stadt Geilenkirchen für die Abfallentsorgung
Vorlage
685/2016
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Änderung der Satzung wird beschlossen.

 


Sachverhalt:

 

Aufgrund der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2017 für die Abfallbeseitigung wird die Änderung der entsprechenden Gebührensatzung erforderlich.

 

Die Änderungssatzung soll in folgender Form beschlossen werden:

 

12. Satzung

zur Änderung der Gebührensatzung

                        der Stadt Geilenkirchen für die Abfallbeseitigung

 

                                                       vom …

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zz. geltenden Fassung, der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW 610) in der zz. geltenden Fassung, des § 9 des Landesabfallgesetzes (LAG) vom 21.06.1988 (GV. NRW. S. 250) in der zz. geltenden Fassung, des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom 24.02.2012 (BGBI. I S. 212) in der zz. geltenden Fassung und der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Geilenkirchen vom 13.12.2000 in der zz. geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am 14.12.2016 folgende Änderung der Gebührensatzung der Stadt Geilenkirchen für die Abfallbeseitigung beschlossen:

 

 

Art. 1

 

§ 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

§ 5

 Gebührensätze

 

(1)       Als Benutzungsgebühr wird erhoben:

           

a) Grundgebühr für ein 120-/240- l-Restabfallgefäß                       76,00 €/Jahr

b) Grundgebühr für einen 770-l-Restabfall-Container

    mit 14-tägiger Leerung                                                                228,00 €/Jahr

c) Grundgebühr für einen 770-l-Restabfall-Container

    mit wöchentlicher Leerung                                                          456,00 €/Jahr

d) Grundgebühr für einen 1.100-l-Restabfall-Container

    mit 14-tägiger Leerung                                                                342,00 €/Jahr

e) Grundgebühr für einen 1.100-l-Restabfall-Container

    mit wöchentlicher Leerung                                                          684,00 €/Jahr

f) Gewichtsgebühr 1 kg Rest-/Bioabfall                                           0,19 €/kg

            g) Änderungsgebühr gem. § 3 Abs. 3                                               15,00 €/Änderung

 

 

Art. 2

 

Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.