Beschlussvorschlag:
Die Änderung der Satzung wird beschlossen.
Sachverhalt:
Aufgrund der Gebührenbedarfsberechnung für
das Jahr 2017 für die Abfallbeseitigung wird die Änderung der entsprechenden
Gebührensatzung erforderlich.
Die Änderungssatzung soll in folgender Form beschlossen werden:
12.
Satzung
zur Änderung der Gebührensatzung
der
Stadt Geilenkirchen für die Abfallbeseitigung
vom
…
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023)
in der zz. geltenden Fassung, der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom
21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW 610) in der zz. geltenden Fassung,
des § 9 des Landesabfallgesetzes (LAG) vom 21.06.1988 (GV. NRW. S. 250) in der
zz. geltenden Fassung, des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und
Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen
(Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom 24.02.2012 (BGBI. I S. 212) in der zz.
geltenden Fassung und der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Geilenkirchen
vom 13.12.2000 in der zz. geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Geilenkirchen
in seiner Sitzung am 14.12.2016 folgende Änderung der Gebührensatzung der Stadt
Geilenkirchen für die Abfallbeseitigung beschlossen:
Art. 1
§ 5 Abs. 1 erhält
folgende Fassung:
§ 5
Gebührensätze
(1) Als Benutzungsgebühr wird erhoben:
a) Grundgebühr für ein 120-/240- l-Restabfallgefäß 76,00
€/Jahr
b) Grundgebühr für einen 770-l-Restabfall-Container
mit 14-tägiger Leerung 228,00
€/Jahr
c) Grundgebühr für einen 770-l-Restabfall-Container
mit wöchentlicher Leerung 456,00
€/Jahr
d) Grundgebühr für einen 1.100-l-Restabfall-Container
mit 14-tägiger Leerung 342,00
€/Jahr
e) Grundgebühr für einen 1.100-l-Restabfall-Container
mit wöchentlicher Leerung 684,00
€/Jahr
f) Gewichtsgebühr 1 kg Rest-/Bioabfall 0,19
€/kg
g) Änderungsgebühr gem. § 3 Abs. 3 15,00
€/Änderung
Art. 2
Die
Änderungssatzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.