Betreff
Fortschreibung der Mietwerttabelle (Mietpreisspiegel) der Stadt Geilenkirchen für die Kalenderjahre 2017 bis 2018
Vorlage
859/2016
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Mietwerttabelle (Mietspiegel) der Stadt Geilenkirchen wird für die Kalenderjahre 2017 bis 2018 in der vorliegenden Fassung verabschiedet (siehe Anlage)

 

 


Sachverhalt:

 

Der bisherige Mietspiegel der Stadt Geilenkirchen ist bis zum 31.12.2016 befristet und gültig bis zur öffentlichen Bekanntgabe des neuen Mietspiegels. Gemäß § 558 c Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) soll der Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden, damit gewährleistet ist, dass er ein Spiegel der tatsächlichen Gegebenheiten ist.

 

Um zu einer einvernehmlichen Fassung des Mietspiegels zu gelangen, wurden die Interessenvertreter der Mieter und Vermieter, und zwar der Mieterschutzverein e. V. für Aachen und Umgegend und dem Haus- und Grundbesitzerverein Jülich e. V. um eine Stellungnahme zu einer Fortschreibung des bisherigen Mietpreisspiegels gebeten. Beide Interessenverbände kamen darin überein, die Mietspannen um jeweils 10 Cent nach oben anzupassen (siehe Anlage), aufgrund dessen, dass im Raum Geilenkirchen allgemein ein Anstieg der Mieten zu verzeichnen ist.

 

Gemäß § 558 c Abs. 4 Satz 2 BGB und § 2 Abs. 5 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) soll der Mietspiegel öffentlich bekannt gemacht werden; nach herrschender Rechtsauffassung geschieht dies bei einer Aufstellung durch die Stadt mit der Verabschiedung durch den Rat. Danach erfolgt die Druckauflage und Abgabe an die Anwender sowie die Veröffentlichung auf der Homepage der Stadt Geilenkirchen.

 

Es ist beabsichtigt, den Mietpreisspiegel unmittelbar nach der Sitzung des Rates am 14.12.2016 zum 01.01.2017 bekannt zu machen.

 

 


Finanzierung:

 

Bis auf die Kosten zur Bekanntmachung der Mietwerttabelle entstehen keine zusätzlichen Kosten.

 


Anlagen:

 

Entwurf des Mietspiegels der Stadt Geilenkirchen für die Kalenderjahre 2017 bis 2018.