Betreff
Änderung der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder in Tageseinrichtungen und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Geilenkirchen
Vorlage
0871/2016
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder in Tageseinrichtungen und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Geilenkirchen wird in der im Entwurf vorliegenden Fassung mit Wirkung ab dem 01.04.2017 beschlossen.


Sachverhalt:

 

Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 25.10.2016 über die Änderung der Elternbeitragssatzung in der Stadt Geilenkirchen beraten. Eine Änderung der Satzung wurde notwendig, weil das Oberverwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 07.06.2016 eine Regelung der Stadt Kempen zur Erhebung von Beiträgen für Kinder, deren Geschwister als Vorschulkind bereits durch das Kinderbildungsgesetz von der Beitragspflicht befreit sind, für nichtig erklärt. Eine gleichlautende Regelung besteht auch in der bisher geltenden Satzung der Stadt Geilenkirchen, sodass diese ebenfalls als nicht rechtmäßig zu bewerten ist.

 

Der Jugendhilfeausschuss hat die Verwaltung mit Beschluss beauftragt, eine Änderung der Satzung zu erarbeiten, die die grundsätzliche Befreiung aller Geschwisterkinder von Vorschulkindern von der Beitragspflicht vorsieht. Gleichzeitig sollen die Elternbeiträge ab dem 01.04.2017 auf das Niveau der ab dem 01.08.2017 im Jugendamtsbezirk des Kreises Heinsberg sowie den weiteren kreisangehörigen  Jugendamtsbezirken geltenden Beiträge angepasst werden. Der von der Verwaltung erarbeitete Satzungsentwurf einschließlich der Elternbeitragstabelle ist als Anlage beigefügt.

 

Die zuletzt durch den Jugendhilfeausschuss vorgeschlagenen und vom Rat beschlossenen Beitragsanpassungen sahen bereits vor, dass das Beitragsniveau in der Stadt Geilenkirchen sich am 01.08.2017 wieder dem Beitragsniveau in den sonstigen kreisangehörigen Jugendämtern angleicht. Eine höhere Belastung der Bürger gegenüber den bisherigen Planungen zum 01.08.2017 erfolgt nur insoweit, als die Beitragserhöhung bereits 4 Monate früher in Kraft tritt. Hierdurch kann ein Teil des durch die Geschwisterkindbefreiung eintretenden Einnahmeausfalls kompensiert werden.

 

Die Änderung der Geschwisterkindregelung wird durch § 3 Abs. 2 Satz 2 der Satzung umgesetzt. In § 1 Abs. 4 Satz 1 des Satzungsentwurfs erfolgt lediglich eine redaktionelle Änderung dahingehend, dass das Alter eines Kindes als Kriterium für die Beitragseinstufung aufgeführt wird.


Anlagen:

 

Satzungsentwurf