Betreff
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen
Vorlage
0875/2016
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Regelstundensatz nach § 12 Abs. 3 a) der Hauptsatzung wird auf 8,84 € festgesetzt.

 

  1. Der Höchstbetrag des Verdienstausfallersatzes nach § 12 Abs. 3 f) der Hauptsatzung wird beläuft sich auf einen Betrag nach Maßgabe der EntschVO.

 

  1. In § 12 Abs. 4 der Hauptsatzung wird geregelt, dass stellvertretende Bürgermeister nach § 67 Abs. 1 GO und Fraktionsvorsitzende – bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Fraktionsvorsitzender – neben den Entschädigungen, die den Stadtverordneten nach Abs. 1 zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der EntschVO erhalten.

 

  1. Die Vorsitzenden der Ausschüsse erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung.

 

Alternativ:

Die Vorsitzenden der Ausschüsse erhalten abweichend von der Regelung des zum 29.11.2016 in Kraft getretenen § 46 GO NRW in Verbindung mit der zum 01.01.2017 in Kraft tretenden neuen Fassung der EntschVO keine zusätzliche Aufwandsentschädigung.

 

  1. Die Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen wird entsprechend der gefassten Beschlüsse folgendermaßen geändert:

 

 

§ 12 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz

 

(3) (a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 8,84 € festgesetzt.

 

(3) (f) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Höchstsatz nach Maßgabe der EntschVO überschreiten.

 

(4) Stellvertretende Bürgermeister nach § 67 Abs. 1 GO und Fraktionsvorsitzende – bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender – erhalten neben den Entschädigungen, die den Stadtverordneten nach Abs. 1 zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der EntschVO.

 

(5) Die Vorsitzenden der Ausschüsse der Stadt Geilenkirchen erhalten gemäß der Regelung des zum 01.01.2017 in Kraft tretenden § 46 GO NRW eine zusätzliche Aufwandsentschädigung.

 

Alternativ:

(5) Die Vorsitzenden der Ausschüsse erhalten abweichend von der Regelung des § 46 GO NRW in Verbindung mit der zum 01.01.2017 in Kraft tretenden neuen Fassung der EntschVO keine zusätzliche Aufwandsentschädigung.

 

 

Die folgende Änderungssatzung der Hauptsatzung wird mit Auswahl einer Formulierung des § 12 Abs. 5 der Hauptsatzung beschlossen:

 

 

2. Satzung

zur Änderung der

Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen

 

Vom …

 

 

Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496), hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am … folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen beschlossen:

 

 

Art. 1

 

§ 12 Absatz 3 Buchstabe a) und f) werden wie folgt geändert:

 

§ 12

Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz

 

(3)  

 

a)     Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 8,84 € festgesetzt.

 

f)       In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Höchstsatz nach Maßgabe der EntschVO überschreiten.

 

Art. 2

 

§ 12 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

 

§ 12

Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz

 

(4)   Stellvertretende Bürgermeister nach § 67 Abs. 1 GO und Fraktionsvorsitzende – bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender – erhalten neben den Entschädigungen, die den Stadtverordneten nach Abs. 1 zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der EntschVO.

 

 

Art. 3

 

In § 12 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:

 

(5)   Die Vorsitzenden der Ausschüsse der Stadt Geilenkirchen erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung.

 

Alternativ:

(5)   Die Vorsitzenden der Ausschüsse der Stadt Geilenkirchen erhalten abweichend von der Regelung des § 46 GO NRW in Verbindung mit der zum 01.01.2017 in Kraft tretenden neuen Fassung der EntschVO keine zusätzliche Aufwandsentschädigung.

 

Art. 4

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.

 


Sachverhalt:

 

Die neue Fassung der Gemeindeordnung des Landes NRW (GO NRW) ist teilweise zum 29.11.2016 in Kraft getreten. Die neue Fassung der Entschädigungsverordnung NRW         (EntschVO NRW) tritt zum 01.01.2017 in Kraft. Auf Grund dieser Änderungen müssen die Regelungen des § 12 der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen bezüglich des Verdienstaus-fallersatzes sowie der Aufwandsentschädigung geändert werden.

 

 

Anhebung des Regelstundensatzes sowie des Höchstbetrags des Verdienstausfallersatzes

 

Laut § 45 der zum 29.11.2016 in Kraft getretenen neuen Fassung der GO NRW haben kom-munale Mandatsträger Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Es wird mindestens ein in der Hauptsatzung festzulegender Regelstundensatz gezahlt. Auf Antrag kann tatsächlich ent-standener und nachgewiesener Verdienstausfall bis zur Grenze eines in der Hauptsatzung festzulegenden Höchstbetrags ersetzt werden.

 

Gemäß des zum 01.01.2017 in Kraft tretenden Entwurfs der Entschädigungsverordnung wird ein Regelstundensatz in Höhe von mindestens 8,84 Euro pro Stunde und ein Höchstbetrag von 80 Euro pro Stunde festgelegt.

 

In § 12 Abs. 3 a) der derzeitigen Fassung der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen wird der Regelstundensatz auf 8 Euro festgesetzt. Entsprechend der gesetzlichen Änderungen muss dieser Regelstundensatz auf mindestens 8,84 Euro angehoben werden.

 

Der in § 12 Abs. 3 f) der derzeitigen Fassung der Hauptsatzung festgelegte Höchstbetrag für Verdienstausfallersatz beläuft sich auf 15 Euro pro Stunde. Da in der zum 01.01.2017 in Kraft tretenden neuen Fassung der EntschVO eine Regelung getroffen und der Höchstbetrag auf 80 Euro pro Stunde festgesetzt wird, soll nun in der Hauptsatzung auf die Regelung der EntschVO verwiesen werden.

 

 

Aufwandsentschädigung für stellvertretende Fraktionsvorsitzende

 

Nach § 46 GO NRW, der zum 29.11.2016 in Kraft getreten ist, erhalten Fraktionsvorsitzende und bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der EntschVO.

 

Die Regelung in § 12 Abs. 4 der Hauptsatzung muss entsprechend angepasst werden. Bisher erhielten Fraktionsvorsitzende und bei Fraktionen mit mindestens zehn Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der EntschVO.

 

 

Zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende

 

Laut § 46 der neuen Fassung der GO NRW sollen Ausschussvorsitzende mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses eine zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten (einfacher Satz der Aufwandsentschädigung für Stadtverordnete).

In der Hauptsatzung können einzelne oder alle weiteren Ausschüsse von dieser Regelung ausgenommen werden. Sofern in der Hauptsatzung keine Regelung getroffen wird, muss eine Aufwandsentschädigung laut GO NRW ab dem 01.01.2017 gewährt werden, bis ein Ratsbeschluss gefasst wird. Die Aufwandsentschädigung kann für Ausschüsse, die nur wenige Male im Jahr zusammentreten, nicht vermindert werden.

 

Die zusätzliche Aufwandsentschädigung würde sich nach § 1 der EntschVO richten und sich daher auf monatlich 290,20 Euro je Ausschussvorsitzendem belaufen. Da die Stadt Geilenkir-chen fünf Ausschüsse (Umwelt- und Bauausschuss, Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung, Ausschuss für Bildung, Soziales, Sport und Kultur, Jugendhilfeausschuss und Rechnungsprüfungsausschuss) eingerichtet hat, auf die die Regelung anzuwenden wäre, würden sich die zusätzlichen Kosten auf ca. 17.500 Euro pro Jahr belaufen.

 

Um diese Mehrbelastung zu vermeiden, wird angeregt, die Hauptsatzung zu ändern, indem die Regelung des § 12 zu Aufwandsentschädigung und Verdienstausfallersatz um einen fünf-ten Absatz ergänzt wird. In diesem Absatz soll geregelt werden, dass die Ausschussvorsitzen-den aller Ausschüsse der Stadt Geilenkirchen nach dem zum 29.11.2016 in Kraft getretenen § 46 GO NRW von der Regelung zur Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung ausgenommen werden.

 

Alternativ könnten einzelne Ausschüsse, die nur wenige Male im Jahr zusammentreten und daher weniger vorbereitungsintensiv sind, von der Regelung des zum 29.11.2016 in Kraft getretenen § 46 GO NRW ausgeschlossen werden. Für das Jahr 2017 sind für den Umwelt- und Bauausschuss sowie den Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung sieben Sitzungen geplant. Für den Ausschuss für Bildung, Soziales, Sport und Kultur sind drei und für den Jugendhilfeausschuss zwei Sitzungen im Jahr 2017 vorgesehen. Der Rechnungsprüfungsausschuss tritt voraussichtlich ein Mal im Jahr 2017 zusammen.

Wenn eine zusätzliche Aufwandsentschädigung für die Vorsitzenden des Umwelt- und Bau-ausschusses und des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung gewährt werden würde, würde die jährliche finanzielle Mehrbelastung sich auf ca. 7.000 Euro belau-fen.