Beschlussvorschlag:
Die Wahl des Bürgermeisters und der Vertretung der
Stadt Geilenkirchen am 30.08.2009 wird nach § 40 Abs. 1
Buchstabe d) des Kommunalwahlgesetzes für gültig erklärt.
Sachverhalt:
Der Wahlausschuss der Stadt Geilenkirchen hat in
seiner Sitzung am 02.09.2009 das Wahlergebnis festgestellt. Daraufhin wurde das
Wahlergebnis am 03.09.2009 öffentlich bekannt gemacht.
Gegen die Gültigkeit der Wahlen konnten
- jeder
Wahlberechtigte des Wahlgebietes,
- die für das
Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der
Wahl teilgenommen haben,
- die
Aufsichtsbehörde
binnen eines Monats vom Tage dieser Bekanntmachung ab, also in der Zeit
vom 03.09.2009 bis einschließlich 03.10.2009, Einspruch erheben, wenn sie eine
Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1
Buchstaben a) bis c) Kommunalwahlgesetz für erforderlich hielten. Der Einspruch
war bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift
zu erklären. Es sind keine Einsprüche eingegangen. Demnach braucht der Wahlprüfungsausschuss
auch über keine Einsprüche zu entscheiden.
Des Weiteren hat der Ausschuss gemäß § 40
Abs. 1 KWahlG die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen vorzuprüfen.
Die bei der Kommunalwahl aufgestellten Bewerber waren
alle wählbar. Bei der Vorbereitung der Wahl, der Wahlhandlung und der
Feststellung des Wahlergebnisses sind keine Unregelmäßigkeiten aufgetreten.
Somit können keine der unter Buchstaben a) bis c) des
§ 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz genannten Gründe festgestellt werden.
Aus diesem Grund ist die Wahl für gültig zu erklären.