Betreff
Beschlussfassung über die gegen die Wahlen des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Geilenkirchen vom 30.08.2009 erhobenen Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahlen
Vorlage
002/2009
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Wahl des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Geilenkirchen am 30.08.2009 wird nach § 40 Abs. 1 Buchstabe d) des Kommunalwahlgesetzes für gültig erklärt.

 


Sachverhalt:

 

Der Wahlausschuss der Stadt Geilenkirchen hat in seiner Sitzung am 02.09.2009 das Wahlergebnis festgestellt. Daraufhin wurde das Wahlergebnis am 03.09.2009 öffentlich bekannt gemacht.

 

Gegen die Gültigkeit der Wahlen konnten

 

-  jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes,

-  die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben,

-  die Aufsichtsbehörde

 

binnen eines Monats vom Tage dieser Bekanntmachung ab, also in der Zeit vom 03.09.2009 bis einschließlich 03.10.2009, Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) Kommunalwahlgesetz für erforderlich hielten. Der Einspruch war bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Es sind keine Einsprüche eingegangen. Demnach braucht der Wahl­prüfungsausschuss auch über keine Einsprüche zu entscheiden.

Des Weiteren hat der Ausschuss gemäß § 40 Abs. 1 KWahlG die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen vorzuprüfen.

 

Die bei der Kommunalwahl aufgestellten Bewerber waren alle wählbar. Bei der Vorbereitung der Wahl, der Wahlhandlung und der Feststellung des Wahlergebnis­ses sind keine Unregelmäßigkeiten aufgetreten.

Somit können keine der unter Buchstaben a) bis c) des § 40 Abs. 1 Kommunal­wahlgesetz genannten Gründe festgestellt werden. Aus diesem Grund ist die Wahl für gültig zu erklären.