Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Geilenkirchen beschließt, dass
die Abrechnung der Straßenbaubeiträge nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG NW)
für den Abschnitt der Straße „Im Gang“ vom „Johann-Plum-Platz“ in nordöstliche
Richtung weiterführend bis zur Einmündung der „Jahnstraße“ im Wege der
Abschnittsbildung erfolgen soll.
Zum Ersatz des Aufwandes für die Erneuerung und
Verbesserung des vorgenannten Abschnittes werden Straßenbaubeiträge gemäß § 8
Kommunalabgabengesetz (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung der Stadt über
die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG erhoben.
Sachverhalt:
Der Abschnitt der Straße „Im Gang“ in Bauchem
beginnend am „Johann-Plum-Platz“ in nordöstliche Richtung weiterführend bis zur
Einmündung der „Jahnstraße“ wurde im Jahr 2009 im Anschluss an die Kanalsanierung
erneuert und verbessert.
Der Ausbau erfolgte im Trennquerschnitt mit einer Fahrbahn in Asphalt und gepflasterten Gehweganlagen. Wo es die Ausbaubreite zuließ wurden Stellplätze angelegt und zur Auflockerung des Straßenbildes Pflanzbeete in die Verkehrsfläche integriert.
Insgesamt wurden durch die vorgenommene
Baumaßnahme eine wieder auf Jahrzehnte hinaus intakte Verkehrsanlagen
geschaffen und die Erschließungs- und Wohnsituation der angrenzenden
Grundstücke erheblich verbessert.
Da den Eigentümern durch die Möglichkeit der
Inanspruchnahme dieser erneuerten und verbesserten Verkehrsanlagen
wirtschaftliche Vorteile geboten werden, sind zum Ersatz des der Stadt
entstandenen Herstellungsaufwandes Straßenbaubeiträge nach § 8 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) zu erheben.
Die Anteile der Beitragspflichtigen am
entstandenen Herstellungsaufwand richten sich nach dem geltenden Ortsrecht.
Der oben genannte Abschnitt der Straße „Im Gang“
hat die Funktion einer Haupterschließungsstraße. Der Anteil der Beitragspflichtigen
am Aufwand beträgt nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung der Stadt Geilenkirchen
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in
der Stadt Geilenkirchen für die Gehwege 50 % und für die Fahrbahn 30 % des
der Stadt entstandenen beitragsfähigen Aufwandes. Der Straßenbaubeitrag
errechnet sich demnach wie folgt:
Zusammenstellung und Berechnung des
Beitragssatzes:
Teileinrichtung beitragsfähiger
Aufwand Anliegeranteil
umlagefähiger Aufwand
Herstellung der
Gehweganlagen 56.527,68
€ 50
% 28.263,84
€
Herstellung der
Fahrbahn einschl.
162.084,84 € 30 % 48.625,45 €
Straßenentwässerung
beitragsfähiger
Aufwand
218.612,52 €
umlagefähiger
Aufwand 76.889,29
€
Der von den Anliegern zu tragende Aufwand ist
nach § 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des
Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt
Geilenkirchen auf die durch die jeweilige Anlage erschlossenen Grundstücke
nach der Grundstücksfläche zu verteilen. Anrechenbar ist hierbei grundsätzlich
eine Fläche bis zu einer Tiefe von maximal 40 Metern. Die Summe aller
Grundstücksflächen ist die Abrechungsfläche.
Bei der zuzurechnenden Abrechnungsfläche von
14.002 m² ergibt sich hier ein Beitragssatz von:
76.889,29
€ : 14.002 m² = 5,49 € pro m²
Da die
erfolgte Beitragsabrechnung noch nicht vollständig durch das städtische
Rechnungsprüfungsamt geprüft ist, steht der genannte Beitragssatz unter dem
Vorbehalt einer möglichen geringfügigen Änderung.
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Einnahme bei Untersachkonto
63000.35010 in Höhe von 76.870,98 €