Betreff
Änderung der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
Vorlage
257/2010
Art
Vorlage

In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Fragen und Beschwerden bezüglich des Umfangs des Winterdienstes für den jeweiligen Anwohner im Stadtgebiet Geilenkirchen.

 

Die häufigsten Beschwerdepunkte bezogen sich insbesondere auf das Verbot zum Einsatz von Streusalz auf Gehwegen und Fahrbahnen durch den Anwohner. Ebenso wurde die Pflicht zur Fahrbahnräumung (bis Straßenmitte) besonders von älteren Anwohnern kritisiert.

 

Gemäß § 1 Straßenreinigungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrReinG NW),

sind die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen von den Gemeinden zu reinigen. Die Reinigung umfasst als Winterwartung insbesondere das Schneeräumen auf den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Fahrbahnen und Gehwege und das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege bei Schnee- und Eisglätte. Nach § 4 StrReinG NW wird den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt, die Straßenreinigung einschließlich Winterwartung auf die Anlieger der angrenzenden Grundstücke zu übertragen, soweit dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist. Bei einer solchen Übertragung der Winterwartungspflicht handelt die Gemeinde nach ihrem Ermessen, d.h. sie kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Straßen bzw. die Straßenteile bestimmen, die winterwartungspflichtig übertragen bzw. durch die Stadt gereinigt werden sollen.

 

Diesen oben genannten Ermessensspielraum hat die Verwaltung nun zum Anlass genommen, die Winterwartung auf öffentlichen Straßen im Stadtgebiet Geilenkirchen zu überdenken und das Straßenverzeichnis bürgerfreundlicher abzuändern.

 

Unter Beachtung der haftungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen wurden sämtliche Straßen im Stadtgebiet überprüft und einer objektiven Bewertung unterzogen. Unter Berücksichtigung dieser von der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze wurde das als Anlage beigefügte Straßenverzeichnis erstellt, aus dem zu ersehen ist, welche Straßen zukünftig in welchem Umfang bezüglich des Winterdienstes von der Stadt zu behandeln sind. Ein Winterdienst der jeweiligen Anwohner auf den Fahrbahnen findet demnach nicht mehr statt. Diese Straßenzüge werden zukünftig durch städtische Streu- und Räumfahrzeuge angefahren bzw. wird in den Straßen die ausschließlich den Anwohnerverkehr dienen Winterdienst nur nach Bedarf durchgeführt. Bedarf besteht dann, wenn ein begründetes öffentliches Interesse z.B. bei Problemen mit dem Befahren durch Entsorgungsfahrzeuge besteht. Eine Gebührenveranlagung der Anwohner in den Straßen ohne Winterdienst soll in diesem Zusammenhang nicht erfolgen, so dass viele Anwohner die bisher Winterdienstgebühren zahlen mussten, mit in Kraft treten der neuen Satzung entlastet werden.

 

Hinsichtlich der Winterwartung von Rad- und Gehwegen ist der Stadt Geilenkirchen uneingeschränkt die Möglichkeit eingeräumt, die Winterwartungspflicht zu übertragen. Nach derzeit geltendem Ortsrecht obliegt die Winterwartung aller Gehwege und kombinierten Rad- Gehwegen im Stadtgebiet Geilenkirchen den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke. Diese Regelung sollte so beibehalten werden.

 

Um den Anwohnern jedoch diese Arbeit zu erleichtern soll der § 4 (Streusalzverbot) dahingehend geändert werden, dass Streusalz auf Gehwegen zukünftig im angemessenen Rahmen eingesetzt werden darf.

 

Auch für die Sommerreinigung hat die Verwaltung das Straßenverzeichnis überarbeitet. Straßen, die nur dem Anliegerverkehr dienen, sollen aus der städtischen Straßenreinigung herausgenommen werden. Die Sauberhaltung der Straßenrinne und des Gehwegs obliegt dann den Anwohnern der angrenzenden Grundstücke. Eine Gebührenveranlagung in den Straßen ohne städtische Sommerreinigung entfällt dann ebenfalls. Aufgenommen werden in die städtische Straßenreinigung sollen hingegen Straßen in den Gewerbegebieten.

 

Die v..g. Änderungen sollen im Rahmen einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit durch Flyer etc. in Ladenlokalen, Tankstellen sowie über Presseveröffentlichungen allen Bürgern der Stadt Geilenkirchen bekannt gemacht werden.

 

Auf Anregung der Stadtverordneten Tings (Sitzung des Haupt- und Finanzausschuss; siehe Niederschrift) wird die Breslauer Straße aus Gründen der Schulwegsicherung im Winter weiterhin durch die Stadt bedient. Infolgedessen muss aus den gleichen Gründen auch die Königsberger Straße mit in den Winterdienst der Stadt aufgenommen werden.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss schlug dem Rat mehrheitlich vor, dem Satzungsentwurf in der vorgelegten Fassung zuzustimmen.