Beschlussvorschlag:
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
Nr. 39 im Hinblick auf die überbaubare Fläche wird befreit gemäß § 31 Abs. 2
BauGB zum Zwecke der Reha-Erweiterung des Krankenhauses gemäß Bauantrag, Az.
405/16.
1.
Sachverhalt
Geplant ist die Errichtung eines Gebäudes
zur Erweiterung des St. Elisabeth-Krankenhauses.
1.1 Gebäudestandort
Nordöstlich des vorhandenen Reha-Gebäudes,
südwestlich des Technik-Gebäudes, nordwestlich entlang der Wurm (siehe
Lageplan)
1.2 Gebäudenutzung/-funktion
EG - Erweiterung der Bestandsreha mit Büros,
Umkleiden, medizinisch-beruflich orientierte Reha u. a.
1. OG - Erweiterung Bestandsreha mit Kantine,
Patientenumkleiden, Gruppenraum u. a. sowie Verbindungstrakt zur
Bestandsreha
2. OG - insbesondere Verwaltungsräume
Kellergeschoss - zunächst als Reservefläche
1.3 Gebäudemaße
Länge: ca.
36 m
Breite: ca.
18 m
Höhe: ca.
11 m über Gelände
III
Vollgeschosse
1.4 Lage
des Gebäudes nach bauplanungsrechtlichen Gebietskategorien
1.4.1 Bebauungsplanbereich
Ein kleiner nordwestlicher Teil des Gebäudes
liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 39 der Stadt Geilenkirchen,
dort allerdings außerhalb der durch Baugrenze festgesetzten überbaubaren
Fläche.
Der Bebauungsplan wurde in den 70er Jahren
aufgestellt, um die krankenhausmäßige Versorgung in Geilenkirchen zu steigern
und dem Krankenhaus Erweiterungsmöglichkeiten zu bieten.
Dementsprechend setzt der Bebauungsplan als
Art der baulichen Nutzung fest „Sondergebiet Krankenhaus“ über eine Fläche
zwischen Wurm, An Merckenheim und Martin-Heyden-Straße bis hin zum
Kindergarten.
1.4.2 Innenbereich
Soweit das Bauvorhaben den räumlichen
Geltungsbereich des Bebauungsplanes überschreitet in Richtung Südwesten, also
in Richtung Wurm, liegt es im so genannten Innenbereich im Sinne von § 34
BauGB.
2.
Rechtslage
2.1 Beurteilung
der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit
2.1.1 Innenbereichsregel
Soweit das geplante Gebäude sich im
Innenbereich nach § 34 BauGB befindet, muss es sich einfügen in die Eigenart
der näheren Umgebung nach Art der baulichen Nutzung, Maß der baulichen Nutzung,
Bauweise und Fläche, die überbaut werden soll; die Erschließung muss gesichert
sein. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt
bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
In der näheren Umgebung befinden sich das
Krankenhaus selbst mit Gebäuden von einem Geschoss bis zu vier Geschossen plus
Staffelgeschoss, die Turnhalle des benachbarten Gymnasiums entlang der Wurm,
ein Gebäude mit Schulklassen über vier Vollgeschosse entlang der Wurm, ein
Gebäude der Kreishandwerkerschaft mit zwei Geschossen und Werkshalle im
Erdgeschoss, Betriebshallen eines Energieversorgers sowie Wohnhäuser entlang
Camphausenweg und An Merckenheim.
In diesem vorgegebenen tatsächlichen Rahmen
fügt das geplante Reha-Erweiterungsgebäude sich ein nach allen o. g.
Kriterien.
2.1.2 Bebauungsplan
Nr. 39 als Prüfungsmaßstab
Ein Teil des geplanten Gebäudes liegt zwar
im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 39, aber außerhalb der
überbaubaren Fläche.
Das Bauvorhaben verstößt damit gegen eine
Festsetzung des Bebauungsplanes und ist zunächst unzulässig gemäß § 30 Abs. 1
BauGB.
Aber, hiervon kann befreit werden gemäß § 31
Abs. 2 BauGB.
2.1.2.1 Voraussetzungen
für eine Befreiung
2.1.2.1.1 Die
Grundzüge der Planung werden nicht berührt.
Diese Voraussetzung ist offensichtlich erfüllt,
wenn man sich den relativ kleinen Umfang des Erweiterungsvorhabens ansieht im
Verhältnis zum Gesamtkrankenhaus-Bebauungsplan.
2.1.2.1.2 Städtebauliche
Vertretbarkeit
Die städtebauliche Vertretbarkeit ist
gegeben, wenn städtebauliche Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen (die
Belange sind (nicht abschließend) in § 1 Abs. 6 BauGB aufgelistet).
Hierzu gehört auch der Belang des
Straßenverkehrs.
Durch die Reha-Erweiterung wird zusätzlicher
Verkehr verursacht.
Ohne Entspannung des bekannten Verkehrsdruckes,
insbesondere in der Martin-Heyden-Straße, wäre das Bauvorhaben nicht
zulassungsfähig.
Aber, die Errichtung eines Parkhauses im
Bereich der Martin-Heyden-Straße ist vom Antragsteller geplant, bauaufsichtlich
bereits genehmigt und vor Fertigstellung der Reha-Erweiterung zu erwarten. Eine
entsprechende Aussage enthält auch die Bau- und Betriebsbeschreibung des
Architekten des Bauantrags Reha-Erweiterung. Zur Sicherstellung wäre die
Baugenehmigung mit einer entsprechenden aufschiebenden Bedingung zu versehen (§
36 Abs. 1 VwVfG).
Eine Berücksichtigung des Belanges des
Gewässerschutzes bzw. Hochwasserschutzes wird sichergestellt im Rahmen der
wasserrechtlichen Prüfung durch die untere Wasserbehörde (Kreis Heinsberg) im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Jedenfalls wird sichergestellt, dass es
nicht zu einer Verschärfung der Hochwassergefahr kommt.
2.1.2.1.3 Würdigung
nachbarlicher Interessen
Bezogen auf die Wohnnachbarn im
Camphausenweg liegt das geplante Reha-Gebäude weiter entfernt als bereits bestehende
Gebäude des Krankenhauses. Ein begründeter Konflikt ist nicht erkennbar.
Bezogen auf andere Nachbarn ist eine
durchgreifende Beeinträchtigung ihrer Interessen ebenfalls nicht erkennbar.
2.1.2.2 Ergebnis
Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 39 im Hinblick auf die überbaubare Fläche liegen vor.
Anlagen:
- Luftbild
- Übersichtsplan
- Lageplan
- Perspektiven