Beschlussvorschlag:
Der Rat genehmigt den überplanmäßigen Aufwand/die überplanmäßige Auszahlung.
Sachverhalt:
Für das Haushaltsjahr 2016 hat sich die nachstehend aufgeführte überplanmäßige Maßnahme als notwendig ergeben. Diese bedarf der Genehmigung des Rates (§ 83 Abs. 2 GO NRW):
Produkt, Untersachkonto |
Bezeichnung, Begründung
und Deckungsvorschlag |
Haushaltsansatz |
Überplanmäßiger Betrag |
Auszahlung |
Aufwand |
16.611.01 9.0000.84500 |
Allgemeine
Finanzwirtschaft Erstattungszinsen
Gewerbesteuer Das Finanzamt Geilenkirchen hat mit Bescheiden vom
10.10.2016 die Gewerbesteuermessbescheide eines bis dahin steuerpflichtigen
Gewerbebetriebes für die Veranlagungsjahre 2010 und 2011 aufgehoben, da die
Firma als solche erloschen ist. Gewerbesteuermessbeträge wurden seitens des Finanzamtes
rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2010 nicht mehr festgesetzt bzw. auf den Wert „0“ gesetzt, sodass auch die für
diese Jahre bereits ergangenen Gewerbesteuerbescheide für die Vergangenheit
zu korrigieren waren. Im Ergebnis führte diese Maßnahme zu einer beträchtlichen
Steuererstattung, die nach den Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) mit einem
Zinssatz von 0,5 % pro Monat zu verzinsen ist. Der Erstattungs- und Zinsanspruch des ehemals
steuerpflichtigen Gewerbe- betriebes ergibt sich aus dem Gewerbesteuergesetz und aus der
v. g. Abgabenordnung. Die benötigte überplanmäßige Leistung folgt ausschließlich
aus diesem Fall. Zur Deckung dieser Leistung kann auf höhere Erträge bei der
Grundsteuer B (USK 90000.00100) zurückgegriffen werden. |
50.000 € |
170.000 € |
X |
X |