Betreff
Genehmigung von überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 83 GO NRW
Vorlage
0893/2017
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat genehmigt den überplanmäßigen Aufwand/die überplanmäßige Auszahlung.

 


Sachverhalt:

 

 

Für das Haushaltsjahr 2016 hat sich die nachstehend aufgeführte überplanmäßige Maßnahme als notwendig ergeben. Diese bedarf der Genehmigung des Rates (§ 83 Abs. 2 GO NRW):

 

 

Produkt,                  Untersachkonto

Bezeichnung, Begründung und Deckungsvorschlag

Haushaltsansatz

Überplanmäßiger Betrag

Auszahlung

Aufwand

 

16.611.01

9.0000.84500

 

 

Allgemeine Finanzwirtschaft

Erstattungszinsen Gewerbesteuer

 

Das Finanzamt Geilenkirchen hat mit Bescheiden vom 10.10.2016 die Gewerbesteuermessbescheide eines bis dahin steuerpflichtigen Gewerbebetriebes für die Veranlagungsjahre 2010 und 2011 aufgehoben, da die Firma als solche erloschen ist.

Gewerbesteuermessbeträge wurden seitens des Finanzamtes rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2010

nicht mehr festgesetzt bzw. auf  den Wert „0“ gesetzt, sodass auch die für diese Jahre bereits ergangenen Gewerbesteuerbescheide für die Vergangenheit zu korrigieren waren.

 

Im Ergebnis führte diese Maßnahme zu einer beträchtlichen Steuererstattung, die nach den Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) mit einem Zinssatz von 0,5 % pro Monat zu verzinsen ist.

 

Der Erstattungs- und Zinsanspruch des ehemals steuerpflichtigen Gewerbe-

betriebes ergibt sich aus dem Gewerbesteuergesetz und aus der v. g. Abgabenordnung.

 

Die benötigte überplanmäßige Leistung folgt ausschließlich aus diesem Fall.

 

Zur Deckung dieser Leistung kann auf höhere Erträge bei der Grundsteuer B (USK 90000.00100) zurückgegriffen werden.

 

 

50.000 €

 

 

170.000 €

 

 

 

 

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