Betreff
Beratung und Entscheidung über die Erschließungsplanung und die Übernahme der Erschließungsanlagen für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 111 in Teveren, südlich der Töpferstraße und westlich des Teverener Baches in die Baulast und das Eigentum der Stadt
Vorlage
0903/2017
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

Die Erschließungsplanung zum Bebauungsplangebiet Nr. 111 wird beschlossen. Die Verwaltung wird ermächtigt zur Übernahme der herzustellenden Kanäle und Erschließungsanlagen in die Baulast der Stadt einen Erschließungsvertrag abzuschließen.

Die Erschließungsanlagen und Kanäle werden in das Eigentum der Stadt Geilenkirchen übernommen.


Sachverhalt:

Mit der betreffenden Bauleitplanung wird die Erschließung weiterer Wohnbauflächen im Stadtteil Teveren realisiert. Die Verabschiedung des Bebauungsplanes Nr. 111 als Satzung ist vorgesehen in der Ratssitzung am 15.02.2017.

 

Auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages vom 29.08.2013 hat die Entwicklungsgesellschaft Stadt Geilenkirchen GmbH durch das Büro Brendt die betreffende Erschließungsplanung erarbeiten lassen. Die Verkehrsflächen sollen entsprechend dem in der Stadt Geilenkirchen üblichen Standard hergestellt werden. Vorgesehen ist ein einstufiger Ausbau.

Die Straßen und Kanäle sollen nach regelgerechter Fertigstellung in die Baulast der Stadt Geilenkirchen übergehen. Hierzu wird mit der Entwicklungsgesellschaft ein entsprechender Erschließungsvertrag geschlossen.

Der Lageplan zum Straßenbauentwurf wird dem Ausschussvorsitzenden und den Fraktionsvorsitzenden mit der Sitzungseinladung zugestellt sowie für alle Stadtverordnete im Ratsinformationssystem eingestellt.

Das Büro Brendt wird dem Ausschuss die Planung der vorgesehenen Erschließungsanlagen sowie die örtliche Bauabwicklung vorstellen.

Die Beschlussfassung über die Erschließungsplanung obliegt dem Umwelt- und Bauausschuss. Der Ausschuss möge die Verwaltung beauftragen, einen entsprechenden Erschließungsvertrag mit der Entwicklungsgesellschaft abzuschließen. Die Beschlussfassung zur Übernahme des Eigentums an den Erschließungsflächen obliegt dem Rat der Stadt.