Betreff
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen
Vorlage
0930/2017
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Änderungssatzung wird in der vorliegenden Form beschlossen.

 


Sachverhalt:

 

In der Sitzung des Rates am 15.02.2017 wurde über den gemeinsamen Antrag der Fraktionen CDU und SPD zur Änderung der Hauptsatzung positiv abgestimmt. Der Paragraph 18 der Hauptsatzung soll dem Beschluss entsprechend abgeändert werden.

 

Das Verfahren zur Satzungsänderung sieht einen förmlichen Beschluss über die Änderungssatzung vor. Diese lautet wie folgt:

 

 

 

 

3. Satzung

zur Änderung der

Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen

 

Vom …

 

 

Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496), hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am … folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen beschlossen:

 

 

Art. 1

 

Folgender § 18 wird neu eingefügt:

 

§ 18

Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen

 

(1)     Der Bürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

(2)     Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten in einer Führungsfunktion zur Gemeinde begründen oder verändern, sind durch den Rat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Bei Entscheidungen des Rates nach Satz 1 und 2 stimmt der Bürgermeister nicht mit. Kommt eine Mehrheit nicht zustande, bleibt es bei einer Personalkompetenz des Bürgermeisters. Bedienstete in Führungspositionen sind Leiter von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten unmittelbar unterstehen, mit der Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten.

 

 

Art. 2

 

Der jetzige § 18 wird § 19.

 

 

Art. 3

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.