Beschlussvorschlag:
Die Änderungssatzung wird in der vorliegenden Form beschlossen.
Sachverhalt:
In der Sitzung des Rates am 15.02.2017 wurde über den gemeinsamen Antrag der Fraktionen CDU und SPD zur Änderung der Hauptsatzung positiv abgestimmt. Der Paragraph 18 der Hauptsatzung soll dem Beschluss entsprechend abgeändert werden.
Das Verfahren zur Satzungsänderung sieht einen förmlichen Beschluss über die Änderungssatzung vor. Diese lautet wie folgt:
3. Satzung
zur
Änderung der
Hauptsatzung
der Stadt Geilenkirchen
Vom
…
Aufgrund
des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
25.06.2015 (GV. NRW. S. 496), hat der Rat der Stadt
Geilenkirchen in seiner Sitzung am … folgende Satzung zur Änderung der
Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen beschlossen:
Art.
1
Folgender
§ 18 wird neu eingefügt:
§ 18
Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen
(1) Der Bürgermeister trifft die
dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Entscheidungen, die das beamtenrechtliche
Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten in einer
Führungsfunktion zur Gemeinde begründen oder verändern, sind durch den Rat im
Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann der Rat die
Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der
Ratsmitglieder treffen. Bei Entscheidungen des Rates nach Satz 1 und 2 stimmt
der Bürgermeister nicht mit. Kommt eine Mehrheit nicht zustande, bleibt es bei
einer Personalkompetenz des Bürgermeisters. Bedienstete in Führungspositionen
sind Leiter von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder
einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren
Bediensteten unmittelbar unterstehen, mit der Ausnahme von Bediensteten mit
Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten.
Art.
2
Der jetzige § 18 wird § 19.
Art.
3
Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.