Betreff
Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes 2016 und Ausnahmegenehmigung nach § 10 BHKG
Vorlage
0935/2017
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes wird in der von der Verwaltung vorgelegten Fassung beschlossen. Das Schutzziel wird sowohl für Brandeinsätze als auch für Einsätze der technischen Hilfeleistungen auf 80 % festgelegt.


Sachverhalt:

 

Die Bezirksregierung Köln hat zur Umsetzung des zum 01.01.2016 in Kraft getretenen Geset-zes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz NRW (BHKG) die der Stadt Geilenkirchen am 22.08.1990 erteilte Ausnahmegenehmigung gemäß § 10 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (FSHG) vom 25.02.1975 überprüft. Im Ergebnis stellt die Bezirksregierung fest, dass die von ihr am 22.08.1990 erlassene Ausnahmegenehmigung nicht mehr mit dem BHKG in Einklang stehe. Damit gilt grundsätzlich die Verpflichtung als mittlere kreisangehörige Stadt zur Einrichtung einer hauptamtlich besetzten Wache oder die Beantragung einer neuen befristeten Ausnahmegenehmigung. Dieser Sachverhalt ist derzeit für mehrere Kommunen im Regierungsbezirk Köln gegeben.

 

Mit den betroffenen Kommunen hat die Bezirksregierung Köln zwischenzeitlich Erörterungs-gespräche zur Abstimmung der weiteren Vorgehensweise geführt. Für die Stadt Geilenkirchen fand ein solches Gespräch am 26.01.2017 mit Vertretern der Verwaltung, der Feuerwehr und des Kreises Heinsberg statt.  Dabei wurde positiv hervorgehoben, dass die Stadt Geilenkirchen mit der Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans (BSBP) am 27.04.2016 bereits das am 01.01.2016 in Kraft getretene BHKG zugrunde gelegt hat.

 

Als Ergebnis dieses Gespräches wurde die beschlossene Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes redaktionell überarbeitet bzw. fortgeschrieben. Dies gilt insbesondere für das Einsatzcontrolling, aus dem die Einhaltung der Hilfsfristen hervorgeht. Außerdem wurde auf der Basis dieser überarbeiteten Fassung die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach neuer Rechtslage beantragt.

 

Die Bezirksregierung hat mittlerweile bestätigt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung erfüllt sind, bittet aber darum, diese fortgeschriebene Fassung des Brandschutzbedarfsplanes durch einen erneuten Ratsbeschluss bestätigen zu lassen.

 

Im Übrigen attestiert die Bezirksregierung Köln der Stadt Geilenkirchen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit ihrer Feuerwehr einen der vorderen Plätze im gesamten Regierungsbezirk Köln und sieht sie auch in Zukunft auf einem guten Weg.

 


Anlagen: