Beschlussvorschlag:
Der Rat genehmigt den außerplanmäßigen Aufwand bzw. die außerplanmäßige Auszahlung.
Sachverhalt:
Für das Haushaltsjahr 2016 hat sich der folgende außerplanmäßige Aufwand bzw. außerplanmäßige Auszahlung als notwendig ergeben. Diese/r bedarf der vorherigen Genehmigung des Rates (§ 83 Abs. 2 GO NRW):
Produkt, Untersachkonto |
Bezeichnung, Begründung, Deckungsvorschlag |
Ansatz 2016 |
außerplanmäßig |
Aufwand |
Auszahl. |
15.571.01, 54410.40003 |
Kapitalertragssteuer u. Solidaritätszuschlag Entwicklungsgesellschaft Stadt Geilenkirchen GmbH Die Stadt Geilenkirchen hat für ihre
Beteiligung an der Entwicklungsgesellschaft in 2016 für das Geschäftsjahr
2015 eine Gewinnausschüttung in Höhe von brutto 140.000 € erhalten. Diese Ausschüttung ist
nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes mit einem Steuersatz von 25
% kapitalertragssteuerpflichtig; zusätzlich fällt ein Solidaritätszuschlag in
Höhe von 5,5 % an. Die insgesamt abzuführende Steuer
beläuft sich auf brutto 36.925,00 €. Die Steuer war im Haushalt 2016 nicht
veranschlagt, so dass der betreffende Betrag in Höhe von 36.925,00 € bei
Produkt 15.571.01 (Wirtschaftsförderung) und Untersachkonto 54410.40003 als
außerplanmäßige Leistung bereit zu stellen ist. Die Beteiligung an der
Entwicklungsgesellschaft wurde, beginnend mit dem Jahr 2015, in den Betrieb
gewerblicher Art Hallenbad (BgA Hallenbad) eingelegt. Aus dieser
Konstellation folgt, dass die auf die Gewinnausschüttungen der Gesellschaft
anfallenden Steuern über die Körperschaftssteuerveranlagungen des BgA
Hallenbad bis auf weiteres regelmäßig in voller Höhe zurück fließen. |
0,00 € |
36.925,00 € |
X |
X |