Beschlussvorschlag:
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Jahr 2017 in der Stadt Geilenkirchen wird insoweit geändert, dass in § 2 die Ziffer 1 ersatzlos gestrichen wird.
Sachverhalt:
Der Rat hat in seiner Sitzung am 15.02.2017
die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im
Jahr 2017 in der Stadt Geilenkirchen beschlossen. U. a. wurde hierbei eine
Öffnung von Verkaufsstellen im Stadtbezirk Niederheid aus Anlass des
Frühlingsfestes am 09.04.2017 festgesetzt.
Nach einer Intervention der
Gewerkschaft verdi, basierend auf der aktuellen Rechtsprechung, sind die
Voraussetzungen für eine Sonntagsöffnung für diesen Anlass nicht gegeben.
Zur Vermeidung einer gerichtlichen
Auseinandersetzung wird daher empfohlen, die ordnungsbehördliche Verordnung
insoweit zu ändern, dass für den 09.04.2017 im Stadtbezirk Niederheid keine
Öffnung der Verkaufsstellen festgesetzt wird. Die bisherige Fassung in § 2 der
Ordnungsbehördlichen Verordnung lautet wie folgt:
„Aus Anlass
1. des Frühlingsfestes am
Sonntag, dem 09.04.2017
2. des Herbstfestes am
Sonntag, dem 03.09.2017
dürfen Verkaufsstellen im
Stadtbezirk Niederheid (§ 3 Abs. 1 Buchstabe h) der Hauptsatzung der Stadt
Geilenkirchen) von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.“
Über die weiterhin in diesem
Jahr festgesetzten verkaufsoffenen Sonntage wird die Verwaltung umgehend eine
Klärung mit den zu beteiligenden Stellen herbeiführen.