Beschlussvorschlag:
Zum Ersatz des Aufwandes für die Erneuerung und Verbesserung der Erschließungsanlage „Zum Junkersbusch“ im Stadtteil Teveren werden gemäß § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung der Stadt über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen Beiträge erhoben. Der Anteil der Beitragspflichtigen richtet sich nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung.
Sachverhalt:
Die
Erschließungsanlage „Zum Junkersbusch“ im Stadtteil Teveren wurde in den Jahren
2016/2017 im Anschluss an die Erneuerung der Kanalanlage erneuert und
verbessert. Es wurden neue Bord- und Rinnenanlagen zur Straßenentwässerung
gebaut. Die Fahrbahn erhielt, wie auch vorher vorhanden, eine neue
Schwarzdecke. Die Gehweganlagen wurden an das Fahrbahnniveau angepasst und
nunmehr einheitlich in Betonsteinpflaster befestigt. Alle Teileinrichtungen
erhielten einen frostfesten Unterbau.
Durch die erfolgte Straßenbaumaßnahme wurde eine
den heutigen Anforderungen an die Verkehrssicherheit entsprechende, wieder auf
Jahrzehnte hinaus intakte Verkehrsanlage geschaffen und hierdurch die
Erschließungs- und Wohnsituation der angrenzenden Grundstücke erheblich
verbessert. Da den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der
Inanspruchnahme dieser erneuerten und verbesserten Verkehrsanlage
wirtschaftliche Vorteile geboten werden, sind zum Ersatz des der Stadt
entstandenen Herstellungsaufwandes für die Fahrbahn, die Straßenentwässerung
und für die Gehwege Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG zu erheben.
Der Anteil der Beitragspflichtigen am
entstandenen Herstellungsaufwand richtet sich nach dem geltenden Ortsrecht.
Bei der o. g. Erschließungsanlage handelt es sich
um eine Haupterschließungsstraße. Der Anteil der Beitragspflichtigen beträgt
daher für die Fahrbahn und die Straßenentwässerung 30 % und für die Gehwege
50% des der Stadt entstandenen beitragsfähigen Aufwandes.
Der von den Anliegern zu tragende
Herstellungsaufwand ist nach § 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen
nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der
Stadt Geilenkirchen auf die durch die jeweilige Anlage erschlossenen
Grundstücke nach der Grundstücksfläche zu verteilen.
Anrechenbar
ist hierbei grundsätzlich eine Fläche bis zu einer Tiefe von maximal 40 Metern,
es sei denn, dass eine größere Tiefe
baulich oder gewerblich genutzt wird oder genutzt werden darf.
Die sich
ergebende Fläche wird hiernach entsprechend ihrer baulichen Ausnutzbarkeit
mit einem Prozentsatz bewertet. Dieser beträgt bei bis zu zweigeschossiger
Bebauung bzw. Bebaubarkeit 100 %.
Die Summe der anrechenbaren
und entsprechend ihrer baulichen Ausnutzbarkeit bzw. Nutzung bewerteten
Grundstücksflächen ist die Abrechnungsfläche. Sie beträgt im vorliegenden
Fall
13.567 m².
Zusammenstellung
des Aufwandes und Berechnung des Beitragssatzes
Teileinrichtung beitragsfähiger Anliegeranteil umlagefähiger Aufwand Aufwand
Herstellung der Fahrbahn 212.124,14 € 30
% 63.637,24 €
einschließlich
Oberflächenentwässerung
Herstellung der Gehwege 58.596,63 € 50 % 29.298,31
€
Summen: 270.720,77 € 92.935,55 €
Es ergibt sich somit ein
Beitragssatz in Höhe von
92.935,55 € : 13.567 m² = 6,85 €/m² Abrechnungsfläche.