Betreff
Anregung nach § 24 GO NRW hinsichtlich des Widerspruchsrechtes gegen die Weitergabe von Adressen an die Bundeswehr
Vorlage
1020/2017
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Anregung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 


Sachverhalt:

 

Der Bundestagsabgeordnete Dr. Alexander Soranto Neu hat die beigefügte Anregung nach § 24 GO NRW am 18.07.2017 hier eingereicht. Die Darstellung des Sachverhaltes ist zutreffend, die Weitergabe der entsprechenden Daten erfolgt rechtmäßig auf der Basis der gesetzlichen Grundlagen.

 

Die Datenübermittlung an die Bundeswehr ist von unserem Meldeprogramm automatisch vorgesehen und läuft jährlich im Hintergrund ab. Die vorgeschriebene Öffentliche Bekanntmachung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, der Datenweitergabe zu widersprechen, wird regelmäßig durchgeführt. Zusätzlich steht auf der städtischen Internetseite ein Formular zur Verfügung, mit dem man jederzeit dieser Datenweitergabe widersprechen kann (Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre).

 

Hier im Hause sind bis heute keine Beschwerden von Jugendlichen, die gemeldet worden sind, aufgelaufen.

 

Die zusätzliche Ermittlung der jeweiligen Eltern der Jugendlichen, so wie in der Anregung gefordert, ist mit einem größeren Aufwand verbunden und auch die Versendung der entsprechenden Briefe verursacht zusätzlichen Aufwand und Kosten.

 

Der Städte- und Gemeindebund NRW hat seine Mitgliedskommunen hierzu dahingehend beraten, dass, auch wenn ein kommunaler Bezug bei der Anregung nach § 24 GO NRW gegeben ist, man sich nach dortiger Einschätzung mit vertretbaren Argumenten auf den Standpunkt stellen könne, dass es sich hier bereits um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen handelt.

 

Hierzu wird ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht Minden in einem vergleichbaren Fall mit Beschluss vom 16. Mai 2012 (Az.: 2 L 272/12) entschieden hat, dass die Anregung eines Antragstellers auf Erlass eines Burka-Verbotes für alle Bediensteten der Gemeinde unzulässig ist. Der Antragsteller hatte sich mit gleichlautenden Anträgen an zahlreiche Städte und Gemeinden in und außerhalb von NRW gewandt. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass für das Begehren des Antragstellers ersichtlich kein Rechtschutzbedürfnis bestehe. Es könne nur derjenige zulässigerweise Klage erheben und Anträge auf einstweiligen Rechtschutz stellen, der ein rechtlich anerkanntes, schützenwertes Anliegen verfolge. Daran fehle es. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Antragsteller nicht nur einen einzelnen Antrag, sondern gleichlautende Anträge bei vielen anderen Gemeinden gestellt habe. Offensichtlich fehle es hier an einer irgendwie gearteten persönlichen Beziehung zwischen der Gebietskörperschaft und dem Anregungs- und Beschwerdeführer, wie sie die Regelung in § 24 der Gemeindeordnung NRW immanent voraussetze.

 

Nur dann sei es gerechtfertigt, einer solchen Beschlussanregung einen korrespondierenden, subjektiv öffentlichen Befassungs- oder Bescheidungsanspruch gegenüberzustellen. (ebenso VG Düsseldorf vom 10.01.2012 – I K 7098/11 und VG Münster vom 10.02.2012 – 1 K 2574/11)

Mit Beschluss vom 25.3.2015 hat das OVG NRW (Az.: 15 E 24/15) des Weiteren festgestellt, dass § 24 GO dem/der Hauptverwaltungsbeamten keine Vorprüfungsbefugnis gibt, die es erlaubt, eine rechtsmissbräuchliche Eingabe gar nicht erst dem zuständigen Gremium vorzulegen. Die Behandlung aller Eingaben obliege vielmehr grundsätzlich der angegangenen Stellen.

 

Aus den vorgenannten Entscheidungen folgt, dass die Anregung nach § 24 GO NRW des MdB Dr. Alexander Soranto Neu dem Rat bzw. dem zuständigen Ausschuss vorgelegt werden muss; dieser kann die Eingabe dann aber als unzulässig zurückweisen.