Beschlussvorschlag:
Zum Ersatz des Aufwandes für
die Erneuerung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung in Flahstraß werden
gemäß § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung
der Stadt über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche
Maßnahmen Beiträge erhoben. Der Anteil der Beitragspflichtigen richtet sich
nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Satzung.
Sachverhalt:
Die Straßenbeleuchtungsanlage in Flahstraß wurde
im Jahr 2016 erneuert und verbessert. Diese wurde nun erstmalig erdverkabelt.
Es wurden neue Stahl-Masten errichtet, die mit zukunftsorientierten
LED-Leuchtköpfen bestückt wurden. Die Gesamtanlage wurde nach der aktuellen
DIN-Norm geplant und ausgeführt.
Die vorherige aus dem Jahre 1966 stammende
Beleuchtungsanlage bestand aus 9 Holzmasten mit Mastansatzleuchten. Eine
Erneuerung der Anlage war aufgrund des hohen Alters unumgänglich.
Durch die erfolgte Erneuerung
wurde eine den heutigen Anforderungen an die Verkehrssicherheit entsprechende,
wieder auf Jahrzehnte hinaus intakte Beleuchtungsanlage geschaffen und
hierdurch die Erschließungs- und Wohnsituation der angrenzenden Grundstücke
verbessert. Da den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der
Inanspruchnahme dieser erneuerten und verbesserten Beleuchtungsanlage
wirtschaftliche Vorteile geboten werden, sind zum Ersatz des der Stadt
entstandenen Herstellungsaufwandes für die Beleuchtungsanlage
Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG zu erheben.
Der Anteil der Beitragspflichtigen
am entstandenen Herstellungsaufwand richtet sich nach dem geltenden Ortsrecht.
Bei der o. g. Erschließungsanlage
handelt es sich um eine Anliegerstraße. Der Anteil der Beitragspflichtigen
beträgt daher für die Straßenbeleuchtung 50 % des der Stadt entstandenen
beitragsfähigen Aufwandes.
Der von den Anliegern zu tragende
Herstellungsaufwand ist nach § 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen
nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt
Geilenkirchen auf die durch die jeweilige Anlage erschlossenen Grundstücke nach
der Grundstücksfläche zu verteilen.
Anrechenbar ist hierbei grundsätzlich eine Fläche
bis zu einer Tiefe von maximal 40 Metern, es sei denn, dass eine größere Tiefe
baulich oder gewerblich genutzt wird oder genutzt werden darf.
Die sich ergebende Fläche wird hiernach entsprechend ihrer baulichen Ausnutzbarkeit mit einem Prozentsatz bewertet. Dieser beträgt bei bis zu zweigeschossiger Bebauung bzw. Bebaubarkeit 100 %.
Die Summe der anrechenbaren und entsprechend
ihrer baulichen Ausnutzbarkeit bzw. Nutzung bewerteten Grundstücksflächen ist
die Abrechnungsfläche. Sie beträgt im vorliegenden Fall 40.954 m².
Zusammenstellung des Aufwandes und Berechnung des Beitragssatzes
Teileinrichtung beitragsfähiger Anliegeranteil umlagefähiger Aufwand Aufwand
Erneuerung der 46.778,24
€ 50 % 23.389,12 €
Straßenbeleuchtungsanlage
Summen: 46.778,24 € 23.389,12 €
Es ergibt sich somit ein Beitragssatz in Höhe von
23.389,12 € : 40.954 m² = 0,57 €/m² Abrechnungsfläche.*
* Die
Abrechnung ist durch das Rechnungsprüfungsamt noch nicht abschließend geprüft.
Daher können sich bis zur Ratssitzung am 27.09.2017 noch geringfügige
Änderungen ergeben.