Betreff
Festsetzung und Erhebung von Straßenbaubeiträgen für die Erneuerung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung in Flahstraß
Vorlage
1021/2017
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Zum Ersatz des Aufwandes für die Erneuerung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung in Flahstraß werden gemäß § 8 des Kommunal­abgaben­gesetzes (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung der Stadt über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen Beiträge erhoben. Der Anteil der Beitrags­pflichtigen richtet sich nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Satzung.

 


Sachverhalt:

 

Die Straßenbeleuchtungsanlage in Flahstraß wurde im Jahr 2016 erneuert und verbessert. Diese wurde nun erstmalig erdverkabelt. Es wurden neue Stahl-Masten errichtet, die mit zukunftsorientierten LED-Leuchtköpfen bestückt wurden. Die Gesamtanlage wurde nach der aktuellen DIN-Norm geplant und ausgeführt.

Die vorherige aus dem Jahre 1966 stammende Beleuchtungsanlage bestand aus 9 Holzmasten mit Mastansatzleuchten. Eine Erneuerung der Anlage war aufgrund des hohen Alters unumgänglich.

 

Durch die erfolgte Erneuerung wurde eine den heutigen Anforderungen an die Verkehrssicherheit entsprechende, wieder auf Jahrzehnte hinaus intakte Beleuchtungsanlage geschaffen und hierdurch die Erschließungs- und Wohnsituation der angrenzenden Grundstücke verbessert. Da den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser erneuerten und verbesserten Beleuchtungsanlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden, sind zum Ersatz des der Stadt entstandenen Herstellungsaufwandes für die Beleuchtungsanlage Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG zu erheben.

Der Anteil der Beitragspflichtigen am entstandenen Herstellungsaufwand richtet sich nach dem geltenden Ortsrecht.

Bei der o. g. Erschließungsanlage handelt es sich um eine Anliegerstraße. Der Anteil der Beitragspflichtigen beträgt daher für die Straßenbeleuchtung 50 % des der Stadt entstandenen beitragsfähigen Aufwandes.

Der von den Anliegern zu tragende Herstellungsaufwand ist nach § 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Geilenkirchen auf die durch die jeweilige Anlage erschlossenen Grundstücke nach der Grundstücksfläche zu verteilen.

Anrechenbar ist hierbei grundsätzlich eine Fläche bis zu einer Tiefe von maximal 40 Metern, es sei denn, dass eine größere Tiefe baulich oder gewerblich genutzt wird oder genutzt werden darf.

Die sich ergebende Fläche wird hiernach entsprechend ihrer baulichen Ausnutzbarkeit mit einem Prozentsatz bewertet. Dieser beträgt bei bis zu zweigeschossiger Bebauung bzw. Bebaubarkeit 100 %.

Die Summe der anrechenbaren und entsprechend ihrer baulichen Ausnutzbarkeit bzw. Nutzung bewerteten Grundstücksflächen ist die Abrechnungsfläche. Sie beträgt im vorliegenden Fall 40.954 m².

 

Zusammenstellung des Aufwandes und Berechnung des Beitragssatzes

 

Teileinrichtung                                    beitragsfähiger         Anliegeranteil          umlagefähiger Aufwand                                                                           Aufwand

 

Erneuerung der                                           46.778,24 €                50 %                     23.389,12 €

Straßenbeleuchtungsanlage

 

Summen:                                                 46.778,24                                   23.389,12

 

 

Es ergibt sich somit ein Beitragssatz in Höhe von

 

23.389,12 € : 40.954 m² = 0,57 €/m² Abrechnungsfläche.*

 

 

* Die Abrechnung ist durch das Rechnungsprüfungsamt noch nicht abschließend geprüft. Daher können sich bis zur Ratssitzung am 27.09.2017 noch geringfügige Änderungen ergeben.